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Laura Bungart, LL. M. (University of Exeter)

Counsel
Rechtsanwältin

CMS Hasche Sigle
Neue Mainzer Straße 2-4
60311 Frankfurt am Main
Deutschland
Sprachen Deutsch, Englisch

Laura Bungart berät Kapitalverwaltungsgesellschaften, Anlageberater und -vermittler sowie sonstige Fondsinitiatoren zu investmentrechtlichen Fragestellungen, insbesondere bei Fondstrukturierungen, Fondsinvestitionen und Transaktionen mit regulatorischem Bezug. Der Schwerpunkt ihrer Beratung liegt dabei auf der Strukturierung von Investmentvermögen, die für regulierte Investoren, wie Banken, Versicherungen oder Pensionskassen erwerbbar sein sollen. Die Beratung umfasst alle Asset-Klassen, der Fokus liegt auf Erneuerbare-Energien-Fonds.

Weiter begleitet Laura Bungart Mandanten bei verwaltungsrechtlichen Erlaubnisverfahren sowie im Zusammenhang mit den Erlaubnispflichten nach dem KAGB sowie dem WpIG.

Laura Bungart startete ihre anwaltliche Tätigkeit 2018 bei CMS und wurde 2023 zum Counsel ernannt.

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Veröffentlichungen

  • „Excuse Rights bei Investitionen in Investmentvermögen, RdF 1/2023, gemeinsam mit Dr. Daniel Voigt und Madeline Göbel
  • Beckmann/Scholtz/Vollmer, Investment, Kommentierung zu § 268 KAGB, Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen, gemeinsam mit Dr. Daniel Voigt
  • CMS Blog, März 2020, „Die Kryptoverwahrung auf dem Weg in den aufsichtsrechtlichen Alltag"
  • Börsenzeitung, 26. Januar 2019 „Verfassungsbeschwerde: Europolis-Gruppe zerrt Europäische Bankenaufsicht und -abwicklung vor den Kadi“ (mit Andrea München)
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Ausbildung

  • 2018: Zweites juristisches Staatsexamen
  • 2016 - 2018: Referendariat im OLG Bezirk Frankfurt am Main mit Stationen an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer und einer internationalen Großkanzlei im Bereich Public Law
  • 2015: Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einer renommierten Wirtschaftskanzlei
  • 2014 - 2015: Masterstudiengang an der University of Exeter (LL.M.)
  • 2014: Erstes juristisches Staatsexamen
  • 2009 - 2014: Studium der Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes
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05/12/2023
Was ändert sich durch das geplante Zu­kunfts­fi­nan­zie­rungs­ge­setz (ZuFinG)...
Das Bundeskabinett hat am 16. August 2023 den Re­gie­rungs­ent­wurf für das Zu­kunfts­fi­nan­zie­rungs­ge­setz (ZuFinG) beschlossen
01/12/2023
Zu­kunfts­fi­nan­zie­rungs­ge­setz verabschiedet
Das Gesetz zur Finanzierung von zu­kunfts­si­chern­den Investitionen (Zu­kunfts­fi­nan­zie­rungs­ge­setz – ZuFinG) beinhaltet Änderungen an mehr als 30 Gesetzen. Ziel des ZuFinG ist es, die Leis­tungs­fä­hig­keit und Attraktivität des deutschen Kapitalmarkts zu stärken, ihn zu digitalisieren und zu modernisieren und ein Abwandern von innovativen Unternehmen ins Ausland zu verhindern. Einige der Neuregelungen stellen wir im Folgenden vor. Erleichterte Börsengänge und besserer Zugang zu Wagniskapital Für Start-ups und Fa­mi­li­en­un­ter­neh­men interessant ist die Aufhebung des Verbots der Mehr­stimm­rechts­ak­tie in § 12 Abs. 2 AktG und die damit verbundene punktuelle Durchbrechung des im deutschen Aktienrecht geltenden Grundsatzes des proportionalen Stimmrechts (one share – one vote). Zukünftig können einzelne Aktien mit einem bis zu zehnfachen Stimmrecht ausgestattet werden, so dass einzelne Aktionäre mit vergleichsweise geringem Kapitalbeitrag ein hohes Maß an Kontrolle erlangen können. Dadurch müssen Gründer und Un­ter­neh­mens­in­ha­ber nicht mehr befürchten, mit einem Börsengang ihre ge­sell­schafts­recht­li­chen Ein­fluss­nah­me­mög­lich­kei­ten aufzugeben. Nach dem Gesetzesentwurf ist dieser Schutz aber nur temporär. Gemäß der in § 135a Abs. 2 AktG-E enthaltenen Sunset-Regelung erlöschen die Mehrstimmrechte bei börsennotierten Gesellschaften sowie Gesellschaften, deren Aktien in den Handel im Freiverkehr (§ 48 BörsG) einbezogen sind, im Fall der Übertragung der Aktien, spätestens aber 10 Jahre nach Bör­sen­gang. Vor­ge­se­hen ist zudem die Einführung von Bör­sen­man­tel­ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten, die nach dem Vorbild der Special Purpose Acquisition Companies (SPACs) einen alternativen Weg an den Kapitalmarkt eröffnen sollen (§§ 44 ff. BörsG-E). Über die Akquisition von Unternehmen, die noch nicht reif für einen IPO sind, können SPACs eine Alternative zwischen Private Equity- bzw. Venture Ca­pi­tal-Fi­nan­zie­rung und einem klassischen Börsengang bilden. Für die Gründerszene von Interesse dürfte auch die Einführung der Kryptoaktie sein (§ 10 Abs. 6 AktG-E). Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, Namensaktien auf Grundlage der Blockchain- bzw. Dis­tri­bu­ted-Led­ger-Tech­no­lo­gie zu begeben. Dadurch entsteht eine erheblich gesteigerte Handelbarkeit der Aktien verbunden mit einem erleichterten Zugang zu Wagniskapital. Beispielsweise können Kryptoaktien über hierauf spezialisierte (Emis­si­ons-)Platt­for­men oder Dienstleister bei einer Vielzahl von Anlegern platziert werden (Crowd­fun­ding).  Steuerliche Erleichterungen für Mit­ar­bei­ter­ka­pi­tal­be­tei­li­gun­gen Die wesentlichen Neuregelungen aus steuerlicher Sicht sieht der Gesetzesentwurf durch Änderungen von § 3 Nr. 39 EStG und § 19a EStG im Bereich der Mit­ar­bei­ter­ka­pi­tal­be­tei­li­gun­gen vor (hier geht’s zum ausführlichen CMS Blog). Ver­bes­se­run­gen sollen dabei durch Ausweitungen im An­wen­dungs­be­reich der Regelungen zur aufgeschobenen Besteuerung (§ 19a EStG) erreicht werden. Beabsichtigt ist, Schwellenwerte für Jahresumsatz, Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl deutlich zu erhöhen und klarzustellen, dass die Ausgabe von Anteilen auch durch Gesellschafter des Arbeitgebers erfolgen kann. Die in den vorherigen Entwürfen teilweise noch enthaltene Konzernklausel hat es dagegen nicht in die finale Gesetzesfassung geschafft. Ferner soll im Falle von Leaver-Events (Rückerwerb der Anteile, wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt) nur die tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütung besteuert werden und nicht der ggf. höhere Verkehrswert. Dies entschärft die Problematik des „Dry Income“ für viele Fälle von Ar­beit­ge­ber­wech­seln, bei denen es häufig zu Rückerwerben kommt. Der Zeitpunkt für die späteste Besteuerung soll auf 15 Jahre nach der An­teils­ge­wäh­rung verschoben werden. Die Besteuerung soll zudem entfallen, wenn der Arbeitgeber sich dazu verpflichtet, im Falle eines späteren Verkaufs für die Lohnsteuer zu haf­ten. Ver­mis­sen lässt das geplante Gesetz eine Regelung zu den Folgen von An­teils­ge­wäh­run­gen mit Blick auf die So­zi­al­ver­si­che­rung, so dass es weiterhin stets zu einer sofortigen Beitragspflicht kommt. Eine gesamtheitliche Lösung insoweit wäre sinnvoll und wichtig gewesen und sollte möglichst bald nachgeholt werden. Neben den Änderungen in § 19a EStG ist vorgesehen, dass der Freibetrag für Mit­ar­bei­ter­ka­pi­tal­be­tei­li­gun­gen (§ 3 Nr. 39 S. 1 EStG) von derzeit EUR 1.440 auf EUR 2.000 erhöht wird, unabhängig davon, ob es sich um eine Ent­gelt­um­wand­lung handelt sowie ohne zusätzliche Haltefrist. Investitionen von Immobilien- und Spezial-Fonds in Erneuerbare Energien Anlagen aufgeschoben  Die im Gesetzesentwurf noch vorgesehenen Neuerungen für offene Immobilienfonds in Form von Im­mo­bi­li­en-Son­der­ver­mö­gen nach §§ 230 ff. KAGB und Spezial-AIF mit festen An­la­ge­be­din­gun­gen nach § 284 KAGB wurden – trotz anfänglicher großer Zustimmung – nicht in das nun beschlossene Gesetz übernommen. Damit ist diesen Fonds weiterhin der sichere Erwerb und Betrieb von Erneuerbare Energien Anlagen (EE-Anlagen) auf gesetzlicher Basis nicht möglich. Es sei beabsichtigt, die Neuerungen im Rahmen des Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 gesamtheitlich, insbesondere mit Blick auf die zur praktischen Umsetzung erforderlichen steuerlichen Regelungen zu regeln. Dabei soll auch die am Markt geforderte Möglichkeit des Erwerbs von EE-Anlagen (auch) über Pacht- oder Erbbaurechte geprüft werden.
28/07/2023
Encavis AG bringt gemeinsam mit CMS den Ausbau Erneuerbarer Energien in...
Frankfurt/Main – CMS begleitet den MDAX-notierten Wind- und So­lar­park­be­trei­ber Encavis AG ("Encavis") bei einer Kooperation mit dem Freiburger En­er­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men badenova AG & Co. KG ("badenova")...
17/01/2023
CMS berät Warburg Bank bei Verkauf der Warburg Invest AG an Bantleon
Hamburg – Die Warburg Bank hat im Zuge einer Konzentration ihrer Aktivitäten im Bereich des institutionellen Asset Managements sämtliche Anteile an der Warburg Invest AG an die Bantleon AG veräußert...
10/05/2022
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Frankfurt/Main – Die zu Harald Quandt (HQ) gehörende HQ Holding veräußert eine Mehr­heits­be­tei­li­gung am Pri­va­te-Equi­ty-Spe­zia­lis­ten HQ Capital an den französischen Alternative Asset Manager LFPI...
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Hamburg – Die Warburg-HIH Invest Real Estate GmbH (Warburg-HIH Invest) hat den Gewerbecampus Stapelwerk in Hamburg von der aurelius Meiendorf GmbH erworben. Das in der Meiendorfer Straße 205 gelegene...
21/01/2021
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Frankfurt/Main – Willis Towers Watson hat in Deutschland einen Fi­nanz­dienst­leis­ter gegründet, um auch in Zukunft seine bisher über die deutsche Zweig­nie­der­las­sung der Londoner Towers Watson Limited...
15/05/2020
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Hamburg – Die Japanische En­er­gie-In­vest­ment­ge­sell­schaft Daiwa Energy & Infrastructure Co. Ltd. hat 40 Prozent der Anteile an der Aquila Capital Holding GmbH (gemeinsam mit ihren Toch­ter­ge­sell­schaf­ten...
03/03/2020
Die Kryptoverwahrung auf dem Weg in den auf­sichts­recht­li­chen Alltag
05/12/2019
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07/02/2019
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Hamburg – Nach einem mehrmonatigen Bieterverfahren mit Bietern aus dem privaten und öffentlichen Sektor hat die nie­der­säch­si­sche Landesregierung beschlossen, die Verhandlungen mit dem Deutschen Sparkassen-...
10/01/2019
CMS-Team begleitet VR-LEASING beim Verkauf der BFL Leasing an die BAWAG...
Frankfurt/Main – Die österreichische BAWAG Group hat eine verbindliche Vereinbarung zum vollständigen Erwerb der BFL Leasing GmbH von der BFL Gesellschaft des Bürofachhandels mbH & Co. KG unterzeichnet...