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Dr. Victoria Willemer

Counsel
Rechtsanwältin

CMS Hasche Sigle
Nymphenburger Straße 12
80335 München
Deutschland
Sprachen Deutsch, Englisch, Italienisch

Victoria Willemer berät auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene vorrangig zum Recht der Personengesellschaften und zum GmbH-Recht sowie umfassend zum Internationalen Privatrecht. Schwerpunkte sind neben grenzüberschreitenden Gesellschaftsstrukturen und Transaktionen die Beratung von (Familien-)Unternehmen und deren Inhabern bei Gesellschafterstreitigkeiten und der Gestaltung der Unternehmensnachfolge. In diesem Zusammenhang betreut Victoria Willemer gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen ebenso wie M&A-Transaktionen und begleitet die Errichtung von Stiftungen. Ihre Mandanten sind überwiegend Familienunternehmen und -gesellschafter.

Victoria Willemer ist seit 2005 als Anwältin tätig, seit 2007 bei CMS. 2012 war sie als Visiting Lawyer bei einem italienischen Energiekonzern in Mailand tätig.

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Mitgliedschaften und Funktionen

  • Deutsch-Italienische Juristenvereinigung
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Ausbildung

  • 2008: Promotion im Internationalen Privatrecht an der Universität zu Köln
  • 2005: Zweites Staatsexamen
  • 2003 - 2005: Referendariat in München und London
  • 2003: Erstes Staatsexamen
  • Studium in Regensburg, Mailand (Università Cattolica) und München
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Feed

25/10/2023
Neues zur Vererbung: das Darlehenskonto des Gesellschafters
Sind Beteiligungen an Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten zu vererben, sollte im Testament klar geregelt sein, wer das Darlehenskonto bei der Gesellschaft erhält. Andernfalls droht vor allem dann Streit, wenn die...
02/10/2023
Endlich erlaubt (?): Auslandssitz der GmbH & Co. KG - Update #1
Schafft die Einführung eines vom tatsächlichen Verwaltungssitz abweichenden Vertragssitzes für deutsche Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten endlich mehr Ge­stal­tungs­frei­heit
26/04/2023
Risiken für Minderjährige sind erlaubt – wenn sie sich wirtschaftlich lohnen
Die Übertragung von Kom­man­dit­an­tei­len an minderjährige Fa­mi­li­en­mit­glie­der kann einer gerichtlichen Genehmigung bedürfen. Haftungsrisiken schließen die Ge­neh­mi­gungs­fä­hig­keit nicht per se aus, wenn...
29/09/2022
CMS berät Milchwerk Jäger bei Gründung einer Ge­mein­schafts­mol­ke­rei mit...
München – Die älteste deutsche Privatmolkerei, die Milchwerk Jäger GmbH, fusioniert mit der ös­ter­rei­chi­schen Gmundner Molkerei eGen zu einer Ge­mein­schafts­mol­ke­rei. Damit wollen beide Unternehmen...
08/12/2021
Trans­pa­renz­re­gis­ter – Ende aller Über­gangs­fris­ten im Jahr 2022!
Am 1. August 2021 ist das Trans­pa­renz­re­gis­ter- und Fi­nanz­in­for­ma­ti­ons­ge­setz (TraFinG) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz soll die Bekämpfung von Geldwäsche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung weiter vorangetrieben und mehr Transparenz über Rechtseinheiten und ihre wirtschaftlich Berechtigten geschaffen werden. Langfristiges Ziel ist die Vernetzung der europäischen Trans­pa­renz­re­gis­ter auf Basis einheitlicher Datenformate.
28/09/2021
Meldepflicht für alle – Neuerungen durch das Trans­pa­renz­re­gis­ter- und Fi­nanz­in­for­ma­ti­ons­ge­setz...
Am 1. August 2021 tritt das Trans­pa­renz­re­gis­ter- und Fi­nanz­in­for­ma­ti­ons­ge­setz („TraFinG“) in Kraft. Damit soll die Bekämpfung von Geldwäsche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung weiter vorangetrieben und...
29/07/2021
Meldepflicht für alle – Inkrafttreten des TraFinG zum 1. August 2021
Am 1. August 2021 ist das Trans­pa­renz­re­gis­ter- und Fi­nanz­in­for­ma­ti­ons­ge­setz („TraFinG“) in Kraft getreten. Damit soll die Bekämpfung von Geldwäsche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung weiter vorangetrieben und sollen neben mehr Transparenz über Rechtseinheiten und ihre wirtschaftlich Berechtigten auch die Voraussetzungen für eine europäische Vernetzung aller entsprechenden Register geschaffen werden. Das TraFinG beseitigt insbesondere die bisher geltenden Mit­tei­lungs­fik­tio­nen für börsennotierte Unternehmen sowie alle Rechtseinheiten, bei denen die Angaben zu den (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigten aus dem Handelsregister, Part­ner­schafts­re­gis­ter, Ge­nos­sen­schafts­re­gis­ter, Vereinsregister oder Un­ter­neh­mens­re­gis­ter abrufbar sind. Das bedeutet konkret, dass künftig auch all diese Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten gesondert an das Trans­pa­renz­re­gis­ter melden müssen, und zwar auch dann, wenn die wirtschaftlich Berechtigten bereits aus dem Handelsregister oder sonstigen Registern ersichtlich sind. Son­der­re­ge­lun­gen gelten insoweit lediglich für eingetragene Vereine. Keine Neuerungen ergeben sich für Stiftungen; für sie gab es bereits bislang keine Mel­de­fik­ti­ons­wir­kung. Gesellschaften bürgerlichen Rechts werden mit Inkrafttreten des MoPeG ab 1. Januar 2024 ebenfalls der Meldepflicht nach dem Trans­pa­renz­re­gis­ter unterfallen, sofern sie sich in das Ge­sell­schafts­re­gis­ter eintragen lassen. Zudem sind die Fälle, in denen ausländische Erwerber deutscher Immobilien Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten dem deutschen Trans­pa­renz­re­gis­ter melden müssen, erheblich erweitert worden. Über­gangs­fris­ten Für Vereinigungen, die am 31. Juli 2021 noch von einer Mit­tei­lungs­fik­ti­on nach § 20 Abs. 2 GwG profitieren, gelten rechts­form­ab­hän­gi­ge Über­gangs­fris­ten. Demnach muss eine Meldung an das Trans­pa­renz­re­gis­ter erfolgen beiAG, SE und KGaA bis 31. März 2022,GmbH, eG, SCE, PartG bis 30. Juni 2022,allen anderen trans­pa­renz­pflich­ti­gen Vereinigungen (darunter OHG und KG) bis 31. Dezember 2022. Unterbliebene Meldungen gelten in diesen Fällen zudem für ein Jahr nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist nicht als Ord­nungs­wid­rig­keit. Unternehmen, die bisher fälsch­li­cher­wei­se von einer Mit­tei­lungs­fik­ti­on nach § 20 Abs. 2 GwG ausgegangen sind oder aus anderen Gründen ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht gemeldet haben, profitieren von den Über­gangs­vor­schrif­ten nicht und sind wie gehabt unverzüglich meldepflichtig. Transaktionen mit in Deutschland gelegenen Immobilien Ausländische Ver­ei­ni­gun­gen/Trusts, die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits an ein anderes Register eines EU-Mit­glied­staats übermittelt haben, sind künftig zu einer Meldung solcher Angaben an das deutsche Trans­pa­renz­re­gis­ter bei Erwerb einer in Deutschland gelegenen Immobilie in folgenden Fällen ver­pflich­tet:Er­werb im Wege eines Asset Deals,Erwerb im Wege eines Share Deals im Umfang von § 1 Abs. 3 GrEStG, das heißt, mindestens 90 % der Anteile an einem Unternehmen mit einer deutschen Immobilie vereinigen sich bei der ausländischen Vereinigung oder gehen auf sie über,Rechts­vor­gang im Sinne des § 1 Abs. 3 a GrEStG, das heißt, der Rechtsvorgang führt dazu, dass die ausländische Vereinigung eine wirtschaftliche Beteiligung von mindestens 90 % an einem Unternehmen mit einer deutschen Immobilie innehat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass für Notare ein Be­ur­kun­dungs­ver­bot bei Transaktionen dieser Art besteht, solange die ausländische Vereinigung ihrer Mit­tei­lungs­pflicht nicht nachkommt (§ 10 Abs. 9 Satz 4 GwG). Über­gangs­fris­ten gibt es insoweit nicht. Handlungsbedarf Handlungsbedarf besteht zunächst für alle Neugründungen bzw. -eintragungen ab dem 1. August 2021: Die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten sind unverzüglich an das Trans­pa­renz­re­gis­ter zu melden; die Über­gangs­fris­ten gelten für Neugründungen nicht. Generell bietet die Ge­set­zes­än­de­rung Anlass dafür, unterbliebene Meldungen nachzuholen; bereits erfolgte Meldungen sind auf Richtigkeit und Er­gän­zungs­be­darf (zum Beispiel Angabe weiterer Staats­an­ge­hö­rig­kei­ten) zu überprüfen. Greift am 31. Juli 2021 noch die Mit­tei­lungs­fik­ti­on, sollte die Übergangsfrist zur Vorbereitung auf die Meldung zum Trans­pa­renz­re­gis­ter genutzt werden. Eingetragene Vereine sollten die automatisch erfolgenden Eintragungen im Trans­pa­renz­re­gis­ter auf ihre Richtigkeit überprüfen. Trans­pa­renz­pflich­ti­ge Vereinigungen müssen zudem künftig bei jeglichen Änderungen, die ihre (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigten betreffen (zum Beispiel Ge­sell­schaf­ter­wech­sel oder Änderungen in der Ge­schäfts­füh­rung), die Meldung zum Trans­pa­renz­re­gis­ter prüfen und ggf. ak­tua­li­sie­ren. Schließ­lich sollte bei Transaktionen mit ausländischen Erwerbern rechtzeitig geprüft werden, ob dadurch eine in Deutschland gelegene Immobilie betroffen ist und deshalb eine Meldung zum Trans­pa­renz­re­gis­ter zu erfolgen hat. Mit Blick auf das bei unterbliebener Meldung bestehende Be­ur­kun­dungs­ver­bot sollte dieser Punkt auch rechtzeitig mit dem beurkundenden Notar abgestimmt werden. Bei der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten und der Meldung entsprechender Angaben zum Trans­pa­renz­re­gis­ter unterstützen wir Sie gern. Sprechen Sie uns jederzeit an.