Home / Veröffentlichungen / Abstellgleise als immissionsschutzrechtliche Anla...

Abstellgleise als immissionsschutzrechtliche Anlage

Update Real Estate & Public 04/2019

April 2019

Das Urteil des BVerwG vom 22.11.2018 – 7 C 7 / 17 – ist jedenfalls für Betreiber von Gleisanlagen, aber wohl auch von Parkplätzen und sonstigen Abstellflächen relevant, sofern dort mit gewisser Regelmäßigkeit und über eine nennenswerte Zeitspanne Lärm oder sonstige Emissionen oder Gefahren verursachende (Schienen-)Fahrzeuge „parken“. Denn nach Ansicht des BVerwG sind derartige Gleisanlagen als immissionsschutzrechtliche Anlagen einzustufen, die immissionsschutzrechtliche Vorgaben erfüllen müssen und u. U. einer Genehmigungspflicht unterliegen.

Hintergrund

Die Klägerin, ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, betreibt eine Bahnstrecke mit Endbahnhof. Dort werden nachts Elektrotriebwagen auf den Gleisen abgestellt. Diese bleiben auch im Ruhezustand am Netz und lösen Schallemissionen aus. Aufgrund von Nachbarbeschwerden hat die Behörde die Klägerin zur Ermittlung der Schallemissionen verpflichtet. Dagegen klagte das Unternehmen insbesondere mit der Begründung, dass die Abstellgleise öffentliche Verkehrswege und damit vom immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff ausgenommen seien.

Die Entscheidung

Wie auch die Vorinstanzen ist das BVerwG der klägerischen Argumentation nicht gefolgt und hat die Revision zurückgewiesen. Die Gleise würden im maßgeblichen Fall nicht als Verkehrsweg, sondern als nächtliche Abstellanlage genutzt. Insoweit seien Gleise und Züge als betriebliche Einheit anzusehen. Dies führe zu einer Zurechnung der an sich nur von den Zügen ausgehenden Emissionen zu den Gleisen. Davon ausgehend qualifiziert das BVerwG die Gleise als „sonstige ortsfeste Einrichtung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. Dass Schienenwege an sich örtlich nicht begrenzt seien und deshalb nicht als ortsfeste technische Einrichtung angesehen werden könnten, sei wegen der abgrenzbaren Gleisabschnitte, auf denen die Züge nachts abgestellt werden, unschädlich.

Da es nicht um verkehrsbedingte – also mit dem Fahrbetrieb verbundene –, sondern um die von den Zügen im nächtlichen Abstellzustand ausgehenden Emissionen gehe, handele es sich nicht um vom immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff ausgenommene öffentliche Verkehrswege. Aus denselben Gründen liege auch keine Umgehung der Sonderregelungen für (Schienen-)Fahrzeuge vor.

Auch sei es möglich, eine Sache nur zeitweise und im Falle einer bestimmten Nutzung als immissionsschutzrechtliche Anlage zu betrachten und zu bewerten. Bei der nächtlichen Nutzung von Gleisen als Stellplatz handele es sich um eine vom sonstigen Verkehrszweck getrennt erfassbare Nutzung, die eine nennenswerte Zeitspanne umfasse und mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu verzeichnen sei. Auf den Schwerpunkt der Gleisnutzung komme es nicht an.

Das BVerwG stellt zudem klar, dass der eisenbahnrechtliche Betreiber der Schienenwege als verantwortlicher Anlagenbetreiber im Sinne des Immissionsschutzrechts anzusehen sei, auch wenn die Nutzung als „Stellplatz“ durch Dritte – hier das Eisenbahnverkehrsunternehmen – erfolge.

Tipp für die Praxis

Die Entscheidung gibt vor allem für Betreiber von Schienenwegen – so z. B. auch Werkbahnen – Anlass zur Prüfung, ob und was auf ihren Gleisen „geparkt“ wird. Können von abgestellten Sachen schädliche Umwelteinwirkungen (etwa durch Lärm oder wegen der Gefährlichkeit der „gelagerten“ Stoffe) ausgehen, liegt eine – gegebenenfalls genehmigungspflichtige – Anlage im Sinne des BImSchG vor. Der Betreiber der Gleisanlagen ist dann – wenn auch teilweise unerkannt und ungewollt – Betreiber einer immissionsschutzrechtlichen Anlage und insoweit verantwortlich.

Dieser Artikel ist Teil des Update Real Estate & Public, das Sie hier abonnieren können.

Autoren

Foto vonTobias Feeß
Tobias Feeß