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Arbeitnehmer müssen ihre private Handynummer nicht herausgeben

Update Arbeitsrecht 06/2018

Juni 2018

Mitarbeiter dürfen nicht abgemahnt werden, nur weil sie die Herausgabe ihrer privaten Mobilfunknummer verweigern. Dies entschied unlängst das Thüringer Landesarbeitsgericht.

Angestellte eines kommunalen Arbeitgebers hatten bereits ihre privaten Festnetznummern für Bereitschaftsdienste hinterlegt. Um die Mitarbeiter auch außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichen zu können, verlangte der Arbeitgeber ebenfalls die Bekanntgabe ihrer privaten Handynummern. Die Mitarbeiter weigerten sich jedoch. Der Arbeitgeber mahnte die Beschäftigten daraufhin ab. Diese zogen vor Gericht.

Die Richter verlangten die Entfernung der Abmahnungen aus den Personalakten. Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer stelle einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, der durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein müsse. Der Abwägungsprozess der beiderseitigen Interessen müsse ergeben, dass der Eingriff angemessen sei. Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer greife besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein. Der Arbeitnehmer könne sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und so nicht zur Ruhe kommen. Auf die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich kontaktiert und im Notfall herangezogen zu werden, komme es nicht an. Im zu entscheidenden Fall habe der Arbeitgeber durch die Änderung eines bestehenden Rufbereitschaftssystems selbst die Problemlage herbeigeführt. Ihm stünden andere Möglichkeiten zur Absicherung gegen Notfälle zur Verfügung.

Gegen das Urteil hat das Landesarbeitsgericht keine Revision beim BAG zugelassen. Denn die grundlegende Rechtsfrage, dass der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch ein entgegenstehendes, überwiegendes und berechtigtes Interesse gerechtfertigt sein müsse, sei bereits geklärt (Thüringer LAG, Urteil vom 16. Mai 2018 - 6 Sa 442 / 17).


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Update Arbeitsrecht, Juni 2018
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