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BGH: Die für die Steuerhinterziehung entwickelten Strafzumessungsgrundsätze finden bei der Untreue keine entsprechende Anwendung

Update Compliance 09/2018

September 2018

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist bei einer Million Euro übersteigenden Steuerhinterziehungsbeträgen in der Regel keine Bewährungsstrafe, sondern eine zu vollziehende Freiheitsstrafe zu verhängen. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass diese für die Steuerhinterziehung entwickelten Strafzumessungserwägungen nicht auf den Tatbestand der Untreue übertragen werden können (BGH, Urteil vom 14. März 2018, 2 StR 416 / 16, NJW 2018, 2210).

Anlass der BGH-Entscheidung war der Strafprozess gegen die ehemalige Führungsriege der Bank Sal. Oppenheim.

Vergabe eines ungesicherten Kredits: Verurteilung wegen Untreue im besonders schweren Fall

Das Landgericht Köln hatte die vier angeklagten Bank-Manager im Juli 2015 nach einer knapp zweijährigen Hauptverhandlung wegen Untreue in einem besonders schweren Fall verurteilt. Einer der Angeklagten wurde zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, die übrigen drei Angeklagten erhielten Bewährungsstrafen. Laut dem Urteil des Landgerichts haben die Angeklagten in pflichtwidriger Weise einen ungesicherten Kredit in Höhe von EUR 20 Mio. an den wirtschaftlich bereits angeschlagenen Kaufhauskonzern Arcandor vergeben. Das Gericht blieb mit dem Urteil deutlich hinter den Forderungen der Staatsanwaltschaft zurück. Die seitens der Staatsanwaltschaft zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision hat der BGH mit Urteil vom 14. März 2018 verworfen.

Organisationsmängel im Unternehmen können strafmildernd für den Täter wirken 

Nach der Entscheidung des BGH begegnen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts keinen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass diese die Taten innerhalb eines Klimas im Bankhaus begangen hätten, das von nachlässiger Kontrolle geprägt gewesen sei. Organisationsmängel in einem Unter-nehmen können laut der Entscheidung des BGH strafmildernd wirken, wenn dadurch ein Täter in die Lage versetzt wird, sein Vorhaben ohne die an sich vorgesehene und gebotene Kontrolle umzusetzen.

Weiter stellt der BGH ausdrücklich klar, dass – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – die vom BGH für Fälle der Steuerhinterziehung entwickelten Strafzumessungsgrundsätze auf Untreuesachverhalte nicht in gleicher Weise angewendet werden können. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des 1. Strafsenats des BGH ist bei einem Steuerhinterziehungsbetrag von mehr als EUR 1 Mio. in der Regel keine Bewährungsstrafe, sondern eine zu vollziehende Freiheitsstrafe zu verhängen.

Strukturelle Unterschiede zwischen den Delikten der Steuerhinterziehung und der Untreue

Diese für die Steuerhinterziehung entwickelten Strafzumessungserwägungen können laut dem BGH-Urteil vom 14. März 2018 nicht auf Untreuetaten übertragen werden, da sich das Vermögensdelikt der Untreue in grundlegender Weise von Verstößen gegen die Abgabenordnung unterscheide. So sei der Hinterziehungsbetrag bei der Steuerhinterziehung in seiner Größenordnung regelmäßig absehbar. Dagegen könne der Untreuetatbestand mit seinen abstrakt-generellen Tatbestandsmerkmalen auf ganz unterschiedliche Lebenssachverhalte im Wirtschaftsleben Anwendung finden. § 266 StGB erfasse zum Beispiel auch – wie im zugrunde liegenden Fall – Risikogeschäfte mit nicht ohne Weiteres der Höhe nach vorhersehbaren Schäden.

Auswirkungen für die Praxis

Dem Urteil kommt im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts eine wichtige Bedeutung zu. Häufig stellen sich Staatsanwaltschaften in der Praxis auf den Standpunkt, die vom BGH für die Steuerhinterziehung entwickelten schematischen Strafzumessungsgrundsätze seien auch auf Vermögensdelikte, wie zum Beispiel Untreue- oder Betrugstaten, entsprechend anzuwenden. Dieser Argumentation ist aufgrund der BGH-Entscheidung vom 14. März 2018 nunmehr der Boden entzogen, was sehr zu begrüßen ist.

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Autoren

Foto vonDaniel Kaiser
Dr. Daniel Kaiser
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Stuttgart