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BaFin schmiert die Vermittlerkette – für alle Vermittler genügt die Erlaubnis nach § 34 f GewO

Update Banking & Finance 08/2018 - Aufsichtsrecht

August 2018

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bestätigt die Anwendbarkeit der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 Kreditwesengesetz (KWG) auf Finanzanlagenvermittler im Sinne von § 34 f Gewerbeordnung (GewO), die Kundenaufträge innerhalb einer Kette von Anlagevermittlern weiterleiten. Für diese Vermittler ist die „kleine“ Erlaubnis nach § 34 f GewO ausreichend.

Hintergrund

Anlagevermittlung ist eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung im Sinne des KWG. Bei der Vermittlung von Fondsanteilen genügt gemäß der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG die „kleine“ Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34 f GewO, wenn

  • das Unternehmen ausschließlich die Anlageberatung und die Anlagevermittlung zwischen Kunden (z. B. Anleger) und bestimmten – dort abschließend aufgeführten – Unternehmen (z. B. Fondsgesellschaften) erbringt,
  • sich diese beiden Finanzdienstleistungen auf bestimmte – dort abschließend aufgeführte – Finanzinstrumente (z. B. Fondsanteile) beziehen und
  • das Unternehmen sich kein Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden verschafft.

Anlagevermittlung wird in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG als die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten definiert. Die Vermittlung im Sinne der Vorschrift erbringt insbesondere, wer als Bote die Willenserklärung des Anlegers an denjenigen, mit dem der Anleger ein solches Geschäft abschließen will, weiterleitet. Durch die Weiterleitung von Kundenaufträgen innerhalb einer Vermittlerkette erfüllt jedes Glied der Kette zunächst den Tatbestand der Anlagevermittlung.

Bisher verschriftlichte Verwaltungspraxis der BaFin erfasst das klassische Drei-Personen-Verhältnis

Nach der Verlautbarung der Bundesanstalt im Merkblatt zur Bereichsausnahme für die Vermittlung von Investmentvermögen und Vermögensanlagen vom 2. November 2017 wird die Tätigkeit der Anlagevermittlung „durch denjenigen erbracht, der als Bote eine Willenserklärung, die die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, weiterleitet. Damit die Bereichsausnahme eingreift, muss diese Botentätigkeit zwischen dem Kunden (Anleger) und einem von § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a) bis e) KWG erfassten Unternehmen erfolgen.“ (Vgl. Ziffer 1.)

Diese Ausführungen beschreiben den Grundfall: Die Vermittlung erfolgt unmittelbar zwischen dem Anleger und der Fondsgesellschaft. Dies ist das klassische Drei-Personen-Verhältnis: Anleger, Vermittler und Fondsgesellschaft. Die Verlautbarung schweigt zu anderen, mehrgliedrigen Vermittlerstrukturen.

Unterschiedlich wurde dementsprechend in Rechtsliteratur bewertet, ob die Bereichsausnahme auch Fälle erfasst, in denen der Anlagevermittler nicht unmittelbar zwischen Anleger und Fondsgesellschaft steht, sondern den Kundenauftrag über einen zwischengeschalteten Vermittler an die Fondsgesellschaft weiterleitet. Diese Vermittlerketten entsprechen den im Markt typischen Vertriebsstrukturen.

Stellungnahme der BaFin: Bereichsausnahme erfasst auch das Mehr-Personen-Verhältnis

Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2018 (GZ: EVG 1-QF 21000-2017/0188) bestätigt die BaFin die Zulässigkeit von Mehr-Personen-Verhältnissen in der Bereichsausnahme. In diesen Fällen erfolgt die Vermittlung zwischen dem Anleger und der Fondsgesellschaft über zwischengeschaltete Vermittler:

§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG erfasst nicht nur die unmittelbare Entgegennahme und direkte Weiterleitung von Aufträgen des Kunden, welche die Anschaffung oder Veräußerung der in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, vielmehr erfasst die Regelung auch alle Dienstleister, die in einer Vermittlerkette solche Aufträge des Kunden an eines der in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a) bis e) KWG abschließend aufgeführten Unternehmen, mit dem der Anleger ein solches Geschäft abschließen will, weiterleiten. Da die Tätigkeit der einzelnen Vermittler einer solchen Kette als Anlagevermittlung durch § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG erfasst wird, benötigt jeder dieser Vermittler für seine Tätigkeit eine Erlaubnis nach § 34 f GewO.“

Diese Auffassung steht im Einklang mit dem Gesetzeszweck. Denn das Telos der Bereichsausnahme stellt nicht darauf ab, wie viele Vertriebsstellen zwischen Endkunde und Fondsgesellschaft stehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich bei Fondsanteilen um weitgehend standardisierte und in jedem Fall regulierte Produkte. Das bloße Weiterleiten der Kauf- oder Verkaufsaufträge birgt keine besonderen Risiken. Das vermittelnde Unternehmen selbst führt folglich keine relevante aufsichtspflichtige Tätigkeit aus (vgl. Bundestag-Drucksachen 13/7142, S. 71; 16/4028, S. 91).

Fazit

Die Verlautbarung der BaFin ist eine Ergänzung zum „Merkblatt zur Bereichsausnahme für die Vermittlung von Investmentvermögen und Vermögensanlagen vom 2. November 2017“. Die Klarstellung der BaFin zu Vermittlerketten ist zu begrüßen. Sie schafft Rechtssicherheit für marktübliche Vermittlerstrukturen.


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Autoren

Dr. Florian Leclerc, Maître en Droit