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Befristungskontrolle gilt auch für Beendigungen aufgrund von Altersgrenzen – Schriftform beachten

UPDATE ARBEITSRECHT 09/2018

September 2018

Regelungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund von Altersgrenzen unterliegen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle. Sie bedürfen eines sie rechtfertigenden Sachgrunds i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG – urteilten die Richter des BAG.

Der Fall: Die Arbeitgeberin, ein medizinisches Versorgungszentrum, erwarb eine radiologische Arztpraxis und schloss im Nachgang mit dem bisherigen Eigentümer einen Arbeitsvertrag, der in § 15 auszugsweise folgende Vereinbarungen enthielt:

„1. Das Anstellungsverhältnis beginnt mit Erfüllung aller in § 1 genannten Bedingungen und läuft auf unbestimmte Zeit.
2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. […]
[…]
5. Ohne dass es einer Kündigung bedarf, endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers oder spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das Regelaltersrentenalter erreicht."

Der Arbeitnehmer unterzeichnete den Arbeitsvertrag und gab diesen an seine zukünftige Arbeitgeberin zurück, die den Vertrag ihrerseits vor Vertragsbeginn unterzeichnete. Ob dem Mitarbeiter ein von beiden Parteien unterzeichnetes Arbeitsvertragsexemplar ausgehändigt wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Arbeitnehmer, Mitglied der Nordrheinischen Ärzteversorgung, erreichte die für seinen Geburtsjahrgang nach der Satzung der Ärzteversorgung maßgebliche Regelaltersgrenze (65 Jahre, 2 Monate) am 31. August 2014. 

Die Parteien stritten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis wegen Erreichen des Regelrentenalters des Arbeitnehmers geendet hat. Das ArbG Düsseldorf (Urteil vom 31. Oktober 2014 – 1 Ca 4827/14) hatte die Klage abgewiesen, das LAG Düsseldorf hatte (Urteil vom 24. August 2015 – 9 Sa 1202/14) die Berufung des Arbeitnehmers nach Durchführung einer Beweisaufnahme zurückgewiesen. Die Revision des Mitarbeiters war überwiegend erfolgreich. Sie führt insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Sache an das LAG.  

Aus den Gründen: Zwischen den Parteien sei ein „Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit mit Höchstbefristung bei Erreichen der Regelaltersgrenze“ geschlossen worden; die Regelung in § 15 Ziff. 1 des Arbeitsvertrages (s. o.) stehe dem nicht entgegen.

Die Befristung des Arbeitsvertrages sei nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt. Eine auf das Regelrentenalter abstellende Altersgrenzenregelung könne nicht nur in Kollektivnormen, sondern auch in Individualverträgen getroffen werden und sachlich gerechtfertigt sein. Dem Interesse des Arbeitgebers an einer berechenbaren Personal- und Nachwuchsplanung sei dann der Vorrang vor dem Bestandschutzinteresse des Arbeitnehmers zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer durch den Bezug der Regelaltersrente (nicht ausreichend: bloße Ausgleichszahlung des Arbeitgebers oder betriebliche Altersversorgung) wirtschaftlich abgesichert sei. Die Anbindung an eine rentenrechtliche Versorgung bei Ausscheiden durch eine Altersgrenze sei daher Bestandteil des Sachgrundes, der vorliegend zu bejahen sei. Die Ärzteversorgung (Versorgungswerk) sei zwar keine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch aus Sicht des Gesetzgebers eine der gesetzlichen Rente gleichstehende Altersversorgung.  

Auch werde der Mitarbeiter durch die Altersgrenze nicht in unzulässiger Weise wegen des Alters gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG diskriminiert, da die Befristung einem legitimen Ziel, namentlich (zumindest auch) einer besseren Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen und der Förderung des Zugangs jüngerer Personen zur Beschäftigung, diene sowie erforderlich und angemessen sei, um diese Ziele zu erreichen.

Jedoch wahre die Altersgrenzenregelung – entgegen den Ausführungen des LAG – nicht das für Befristungen erforderliche Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG: Die Einhaltung der Schriftform erfordere nach § 126 Abs. 1 BGB eine eigenhändig vom Aussteller mit Namensunterschrift unterzeichnete Urkunde. Die gesetzliche Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG sei nicht schon dann gewahrt, wenn eine einheitliche Vertragsurkunde von beiden Parteien vor Vertragsbeginn unterzeichnet worden sei. Habe der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber vorformulierte, aber noch nicht unterschriebene Vertragsurkunde unterzeichnet an den Arbeitgeber zurückgeben, genüge zur Wahrung der Schriftform für die Befristung nicht, dass der Arbeitgeber die Vertragsurkunde seinerseits unterzeichne. Vielmehr müsse seine schriftliche Annahmeerklärung dem Mitarbeiter auch zugegangen sein (vgl. §§ 145 ff. BGB). Diese Grundsätze fänden auch dann Anwendung, wenn der Arbeitsvertrag auf den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze befristet sei. Für eine teleologische Reduktion der Vorschrift, die ihrem Wortlaut nach eindeutig sei, bestehe kein Raum. Bei der Vereinbarung von Altersgrenzen komme neben der Warn- insbesondere auch die Beweisfunktion der Schriftform zum Tragen. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt einem einschlägigen Tarifvertrag unterfalle, der eine Befristung vorsehe.

(BAG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 7 AZR 632/15)

Tipp für die Praxis:

Bei Arbeitsverträgen mit Altersgrenzenregelungen ist Vorsicht geboten. Zum einen unterliegen sie nach der Rechtsprechung des BAG der Befristungskontrolle des § 14 TzBfG. Zum anderen – und das wird schnell übersehen – ist es auch bei diesen Fallgestaltungen – wie bei „klassischen“ Befristungen – erforderlich, dass der Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn ein arbeitgeberseitig unterzeichnetes Vertragsexemplar vorliegen hat. Andernfalls entsteht bei Vertragsbeginn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.


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