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Betriebsbedingte Kündigung im Kleinbetrieb – kein Wiedereinstellungsanspruch aus § 242 BGB

Update Arbeitsrecht 06/2018

Juni 2018

Die vom BAG entwickelten Grundsätze zum Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung finden nur auf Mitarbeiter Anwendung, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen – für Arbeitnehmer von Kleinbetrieben gelten sie nicht.

Der gekündigte Arbeitnehmer war – neben zuletzt sechs weiteren Mitarbeitern – als Apotheker angestellt. Aus gesundheitlichen Gründen kündigte die Betreiberin der Apotheke dem klagenden Arbeitnehmer sowie allen anderen Mitarbeitern zum 30. Juni 2014; der Arbeitnehmer erhob keine Kündigungsschutzklage. Die Betreiberin der Apotheke führte die Apotheke zunächst mit verringerter Beschäftigtenzahl über den 30. Juni 2014 fort, bevor sie die Apotheke Mitte Juli 2014 verkaufte. In dem Kaufvertrag verpflichtete sich der neue Inhaber zur Übernahme und Weiterbeschäftigung der drei noch beschäftigten Arbeitnehmer. Die Apotheke wurde am 1. September 2014 von dem neuen Betreiber übernommen.

Der Mitarbeiter hatte mit seiner Klage auf Wiedereinstellung vor dem Arbeitsgericht (gegen die vormalige Betreiberin und den neuen Inhaber) sowie mit seiner – nur noch gegen den neuen Inhaber – gerichteten Berufung keinen Erfolg. Auch das BAG hat die Revision des Klägers nun zurückgewiesen:

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könne einem betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer zwar ein – gegebenenfalls auch rückwirkender – Anspruch auf Wiedereinstellung zustehen. Der Anspruch setze aber voraus, dass zwischen dem Zugang der betriebsbedingten Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist entweder

  • wider Erwarten der bisherige Arbeitsplatz des gekündigten Mitarbeiters doch erhalten bleibe oder
  • unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz entstehe.

Dieser Wiedereinstellungsanspruch fuße auf § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Er komme daher nur dann in Betracht, wenn die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit noch im bestehenden Arbeitsverhältnis (also bis zum Ablauf der Kündigungsfrist) entstehe. Der Anspruch könne auch gegeben sein, wenn es in diesem Zeitraum zu einem Betriebs(teil)übergang komme. Erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eintretende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten ermöglichten es dem Arbeitnehmer hingegen grundsätzlich nicht, seine Wiedereinstellung zu verlangen.

Diese Grundsätze seien aber auf sogenannte Kleinbetriebe (§ 23 Abs. 1 S. 2 – 4 KSchG), also Betriebe mit i. d. R. zehn oder weniger Arbeitnehmern, nicht anwendbar – damit auch nicht auf die ehemaligen Beschäftigten der beklagten Apotheke. Die Anwendung der Grundsätze setze nämlich eine betriebsbedingte Kündigung voraus, die an den Maßstäben des § 1 Abs. 2 KSchG zu messen sei. Der dargestellte Wiedereinstellungsanspruch stelle einen nach § 242 BGB (Treu und Glauben) gebotenen Ausgleich allein dafür dar, dass eine betriebsbedingte Kündigung bereits möglich sei, wenn eine sichere Prognose bestehe, dass Entlassungen erforderlich seien – ohne Berücksichtigung der späteren tatsächlichen Entwicklung.

Ein Anspruch auf Wiedereinstellung, weil die Apotheke entgegen der ursprünglichen Absicht nicht geschlossen, sondern zunächst weitergeführt und dann übernommen worden sei, und bei der Auswahl der weiterzubeschäftigenden Arbeitnehmer ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme nicht gewahrt worden sei, scheide ebenfalls aus. Einen solchen Anspruch hätte der Mitarbeiter nur gegenüber der vormaligen Betreiberin geltend machen können – die Klage gegen diese sei jedoch rechtskräftig abgewiesen worden (BAG, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 8 AZR 845 / 15).

Tipp für die Praxis:

Die Entscheidung erleichtert die Kündigung von Arbeitnehmern in Kleinbetrieben bzw. reduziert die Risiken auf Arbeitgeberseite: Ein Wiedereinstellungsanspruch besteht hier nicht.


Dieser Artikel ist Teil des Update Arbeitsrecht, das Sie hier abonnieren können. Bei Fragen zum Artikel kontaktieren Sie gerne das Redaktionsteam Arbeitsrecht (Dr. Alexander Bissels, Lisa Gerdel, Dr. Nina Hartmann und Dr. Stefanie Klein-Jahns) unter: Update-Arbeitsrecht@cms-hs.com.

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Update Arbeitsrecht, Juni 2018
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