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Die Verpflichtung zur Ausschüttung von Dividenden bei nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften

Update Deutsch-Spanische Gruppe 12/2018

Dezember 2018

Im Jahr 2011 wurde im spanischen Kapitalgesellschaftsgesetz (Ley de Sociedades de Capital) ein neuer Artikel 348 eingeführt, der dem Gesellschafter, der für eine Gewinnausschüttung gestimmt hat, ein Trennungsrecht einräumt, wenn die Hauptversammlung eine Dividendenausschüttung von mindestens einem Drittel des gesetzlich ausschüttungsfähigen Gewinns aus dem allgemeinen Betrieb des Gesellschaftszwecks im vorangegangenen Geschäftsjahr ablehnt.

Dieser Artikel wurde sofort für mehrere Jahre ausgesetzt, trat am 1. Januar 2017 jedoch wieder in Kraft.

Ziel dieser Regelung ist es, den Missbrauch durch Mehrheitsgesellschafter, die bei geschlossenen Gesellschaften üblich sind, zu unterbinden. Dabei wird der Minderheitsgesellschafter daran gehindert, eine Rendite auf seine Investition zu erzielen, während die Mehrheit in der Regel auf andere Weise profitiert, z. B. durch die Vergütung von Geschäftsführern oder die Herstellung von Beziehungen zu verbundenen Gesellschaften.

Obwohl die Regelung nur ein Trennungsrecht anerkennt, soll sie mittelbar dazu zwingen, die vorgesehene Mindestdividende auszuschütten.

Im Prinzip schien die Regel ausreichend, um das Problem der missbräuchlichen Hortung von Gewinnen durch die Mehrheit zu lösen, doch die Formulierung ist fragwürdig und ihre Anwendung hat viele Zweifel hervorgerufen.

Die Hauptprobleme, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 348 des Kapitalgesellschaftsgesetzes ergeben haben, sind einerseits die Frage, ob das Trennungsrecht des Aktionärs in der Satzung ausgeschlossen werden kann, was generell abgelehnt wird, und andererseits die Auslegung des Begriffs „Gewinne aus dem allgemeinen Betrieb des Gesellschaftszwecks“, die die Diskussion zwischen den Aktionären darüber einleitet, was als Gewinn aus der typischen Tätigkeit der Gesellschaft anzusehen ist.

Darüber hinaus hat die praktische Anwendung der Regelung auch Zweifel aufgeworfen, in Fällen, in denen die Gewinnausschüttung zu einer Insolvenz der Gesellschaft führen würde oder die Gesellschaft zwingen würde, ihre Verpflichtungen gegenüber Dritten zu verletzen (z. B. bei Finanzierungsverträgen, in denen ein Verbot der Dividendenausschüttung verhängt wurde).

Um diese praktischen Probleme, die bei der Anwendung des Gesetzes aufgetreten sind, zu lösen, wurde dem Parlament im November 2017 ein Gesetzesvorschlag zur Änderung des Wortlauts des Artikels vorgelegt. Mit dem neuen Wortlaut sollen u. a. folgende Änderungen eingeführt werden: Die Regelung soll nur anwendbar sein, wenn keine gegenteilige Satzungsbestimmung vorliegt (womit sie zu einer disponiblen und nicht zwingenden Regel geworden ist); das Trennungsrecht kann weiterhin nur ausgeübt werden, wenn mindestens in den letzten drei Jahren Gewinne erwirtschaftet werden konnten; die Mindestdividende wird von einem Drittel auf ein Viertel der Gewinne reduziert; und der Verweis auf die dem Betrieb des Gesellschaftszwecks innewohnenden Gewinne entfällt, wodurch dem Minderheitsgesellschafter das Recht auf Beteiligung an dem kompletten Gewinn für das Geschäftsjahr zugerechnet wird.

Obwohl der derzeitige Wortlaut der Norm eindeutig verbesserungsfähig ist, besteht Einigkeit darüber, dass der verfolgte Zweck gerechtfertigt ist. Auch wenn Artikel 348 die finanzielle Situation einiger Gesellschaften schwächen kann (durch Ausschüttung von Dividenden oder Zahlung des beizulegenden Zeitwerts an den Minderheitsgesellschafter, der sich trennen möchte), sind Minderheitsbeteiligungen an geschlossenen Gesellschaften mit einer geringen Anzahl von Gesellschaftern somit liquide Vermögenswerte und dies öffnet auch die Tür für Investitionen von Finanzierungspartnern.

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Autoren

Foto vonElena Alcázar
Elena Alcázar
Counsel
Madrid