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EuGH zum Parallelimport von Markenware: Das bloße Aufbringen eines Aufklebers ist noch kein Markenrechtseingriff

Update Gewerblicher Rechtsschutz und Kartellrecht 09/2018

September 2018

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Parallelimport von umgepackter Markenware haben sich erneut zulasten von Markeninhabern geändert: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jüngst entschieden, dass der Vertrieb eines importierten Medizinprodukts, auf dessen Verpackung der Importeur einen Aufkleber mit der Angabe seiner Kontaktdaten und der Pharmazentralnummer aufgebracht hat, ohne dass die Marke überdeckt wird und ohne dass die Packungsbeilage ausgetauscht wird, kein Eingriff in das Markenrecht ist. Es liege kein Fall des Umpackens vor. Das Markenrecht sei also erschöpft, ohne dass es darauf ankomme, ob die Kriterien für den Parallelimport umverpackter Originalware erfüllt sind oder nicht. Die Entscheidung ist schwer nachvollziehbar und führt zu neuen Unklarheiten.

Ausgangslage

Im Markenrecht gilt der Grundsatz, dass der Markeninhaber sich dem Vertrieb von Originalware widersetzen kann, wenn es hierfür berechtigte Gründe gibt, insbesondere wenn der Originalzustand der Ware verändert wurde. Von diesem Grundsatz gibt es für den grenzüberschreitenden Handel eine wichtige Ausnahme: Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Händler, der Markenware aus einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat importiert, die Verpackung der Ware unter bestimmten Voraussetzungen anpassen, insbesondere vorgeschriebene Informationen übersetzen oder ergänzen, um die Ware im Zielland vertriebsfähig zu machen. Die Änderung der Verpackung kann z. B. in einem Aufbringen eines Aufklebers mit rechtlich erforderlichen Angaben, in einem Auswechseln der Packungsbeilage oder sogar in dem kompletten Austausch der äußeren Verpackung bestehen.

Diese Veränderung der Originalware führt dann ausnahmsweise nicht zu einer Markenverletzung, wenn bestimmte, vom EuGH in der Entscheidung Bristol-Myers Squibb entwickelte Voraussetzungen („BMS-Kriterien“) erfüllt sind. Unter anderem muss das Verändern der Verpackung erforderlich sein, um das Produkt im Einfuhrmitgliedsstaat vertreiben zu können, und der Importeur muss den Markeninhaber vorab über den Vertrieb der veränderten Ware informieren und ihm auf Verlangen ein Muster der geänderten Verpackung zur Verfügung stellen.

Diese Kriterien hat der EuGH ursprünglich für Arzneimittel entwickelt. Es ist aber seit jeher anerkannt, dass sie auch auf andere Waren, z. B. Lebensmittel, Anwendung finden, wenn auch in modifizierter und abgeschwächter Form. Bei Medizinprodukten sind die deutschen Gerichte wegen der strukturellen Vergleichbarkeit mit Arzneimitteln stets davon ausgegangen, dass die Kriterien vollständig und unverändert anzuwenden sind. Höchstrichterlich war dies bislang aber nicht endgültig geklärt. Um insoweit letzte Zweifel zu beseitigen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung Debrisoft (Beschl. v. 6. Oktober 2016, Az.: I ZR 165 / 15) die Frage dem EuGH vorgelegt.

Der konkrete Fall

Im konkreten Fall ging es um den Parallelimport von Verbandsmaterial. Auf einem unbedruckten Teil der Verpackung hatte der Importeur einen Aufkleber aufgebracht, der den Namen des Importeurs, einschließlich Anschrift und Telefonnummer, die vom Importeur generierte deutsche Pharmazentralnummer (PZN) und den entsprechenden Barcode enthielt. Der Importeur hatte die Markeninhaberin vorab nicht über den Import der umverpackten Ware informiert und damit jedenfalls eines der oben genannten BMS-Kriterien nicht erfüllt.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf sahen darin eine Markenverletzung. Dem hat sich der BGH – vorläufig – angeschlossen. Für ihn stellte sich dabei nicht die Frage, ob das Aufbringen des Aufklebers durch den Importeur überhaupt ein relevanter Eingriff in das Markenrecht ist. Dies bejahte er ohne weiteres und verwies insoweit auf die ständige Rechtsprechung des EuGH. Dieser hatte bislang nicht nur die völlige Neugestaltung der äußeren Verpackung („Reboxing“), sondern auch schon das Aufbringen eines Aufklebers durch den Importeur als relevanten Eingriff in das Markenrecht durch „Umpacken“ qualifiziert. Denn die Neuetikettierung beeinträchtige ebenso wie eine vollständige Neuverpackung den spezifischen Gegenstand der Marke (die Herkunftsgarantie), ohne dass geprüft werden müsse, welche konkreten Auswirkungen die vom Parallelimporteur vorgenommene Handlung hat.

Auch die Frage, ob hiervon dann eine Ausnahme gemacht werden sollte, wenn der aufgebrachte Aufkleber im Wesentlichen nur die Pharmazentralnummer enthält, stellte sich für den BGH nicht ernsthaft. Zwar gab es bislang vereinzelte Urteile und Stimmen, die in dem Aufbringen eines Aufklebers mit der PZN durch den Importeur keinen relevanten Markeneingriff gesehen haben. Dies sah der BGH jedoch mit der ganz überwiegenden Meinung anders, ohne diesen speziellen Punkt im Detail zu thematisieren, zumal die Revisionsführerin insoweit offenbar zu wenig vorgetragen hatte. Der BGH wollte allein wissen, ob die genannten fünf BMS-Kriterien unverändert auch auf Medizinprodukte anwendbar sind.

Die Entscheidung des EuGH

Überraschenderweise hat der EuGH die vom BGH gestellte Frage überhaupt nicht beantwortet. Vielmehr hat er den konkreten Fall beurteilt und ist der abstrakten Rechtsfrage ausgewichen. Das Ergebnis ist aus Sicht von Markeninhabern schwer zu akzeptieren: Der EuGH kommt nämlich zu dem Schluss, dass das Aufbringen eines Aufklebers auf einem unbedruckten Teil der ungeöffneten Verpackung, der Angaben zum Importeur und die PZN enthält, schon gar kein relevanter Eingriff in das Markenrecht ist. Die Rechte des Markeninhabers seien von vornherein erschöpft, ohne dass geklärt werden müsste, ob die BMS-Kriterien erfüllt sind oder nicht – geschweige denn, ob sie überhaupt vollständig anwendbar sind.

Der Europäische Gerichtshof grenzt den vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt von früheren Fällen ab: Zwar habe der EuGH zuvor entschieden, dass das Aufbringen eines Etiketts auf der äußeren Verpackung einem vollständigen Reboxing gleichzustellen sei und in die Herkunftsgarantie der Marke eingreife. Die bisher entschiedenen Konstellationen hätten sich jedoch dadurch ausgezeichnet, dass der Parallelimporteur neben dem Aufbringen eines Aufklebers die Verpackung geöffnet und den Beipackzettel gegen eine Übersetzung in die Sprache des Ziellandes ausgetauscht habe.

Da der Parallelimporteur dies in dem vorliegenden Fall nicht getan habe und der Aufkleber zudem klein sei, die Marke nicht überdecke und mit seinen Angaben nur dazu diene, „den Warenverkehr mit Apotheken zu organisieren“, sei kein markenrechtlich relevantes Umpacken gegeben. Das Anbringen eines solchen Aufklebers beeinträchtige in diesem Fall nicht die Herkunftsfunktion der Marke, und der Markeninhaber könne sich nicht dem Vertrieb des auf diese Weise umetikettierten Produkts widersetzen.

Bewertung und Ausblick

Die EuGH-Entscheidung überrascht und enttäuscht zugleich. Denn sie klärt nur einen Teilaspekt, und diesen in nicht überzeugender Weise, zum Nachteil der Markeninhaber. Gleichzeitig wirft sie neue Fragen auf.

Zunächst ist bedauerlich, dass trotz der eindeutigen Fragestellung durch den BGH noch immer nicht geklärt ist, ob die BMS-Kriterien unverändert auf Medizinprodukte anwendbar sind, auch wenn vieles dafür spricht. Das Urteil kann aber auch im Ergebnis nicht überzeugen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung – und zwar auch des EuGH –, dass jedes Aufbringen eines Etiketts mit relevanten Informationen auf einer Originalware ein Umpacken darstellt, das in die Rechte des Markeninhabers eingreift. Bislang wurde vom EuGH nie danach differenziert, ob das Etikett die Marke ganz oder teilweise überklebt oder ob zusätzlich zur Umetikettierung noch die Verpackung geöffnet und die Packungsbeilage ausgetauscht wird. Eine solche Differenzierung unterblieb völlig zu Recht: Denn der Eingriff in das Markenrecht liegt schon darin, dass es sich bei der veränderten Ware um ein anderes Produkt handelt als dasjenige, was der Hersteller zuvor in den Verkehr gebracht hat. Es ist allein der Markeninhaber, der zu entscheiden hat, wie das unter seiner Marke vertriebene Produkt aussehen soll. Seine Kontrollmöglichkeiten werden durch das Urteil erheblich eingeschränkt. Denn in vielen Fällen der Neuetikettierung werden Importeure nun möglicherweise unter Berufung auf den EuGH davon absehen, den Inhaber vorab zu informieren oder ihren Namen auf der umverpackten Ware anzugeben.

Der EuGH würdigt zudem nicht hinreichend Bedeutung und Folgen der Neuetikettierung. Ein Aufkleber mit dem Namen und der Anschrift des Parallelimporteurs, der PZN-Nummer und einem entsprechenden Barcode enthält relevante Informationen. Wie auch der BGH knapp, aber überzeugend ausgeführt hat, schafft eine solche Veränderung ihrem Wesen nach tatsächliche Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke. Denn für den Verbraucher wird deutlich, dass das Produkt nach Verlassen der Sphäre des Herstellers verändert wurde, ohne dass für ihn nachvollziehbar ist, ob auch der Originalzustand der Ware beeinträchtigt worden ist.

Schließlich hinterlässt die EuGH-Entscheidung große Rechtsunsicherheit bei der Frage, wann die Aufbringung eines Aufklebers auf der Verpackung einen relevanten Eingriff in das Markenrecht darstellt und wann nicht. Eindeutig verneint wird ein Eingriff lediglich in Fällen, in denen der Aufkleber nur die Angabe des Importeurs und der PZN enthält und auf einem unbedruckten Teil der ungeöffneten Verpackung aufgebracht ist. Parallelimporteure werden sich nun möglicherweise auf den Standpunkt stellen, dass im Gegenschluss nur dann ein relevanter Eingriff vorliegt, wenn der Aufkleber die Marke überdeckt oder wenn zusätzlich zum Aufbringen des Aufklebers auch die Verpackung geöffnet und die Packungsbeilage ausgetauscht wird. Dies dürfte den Aussagegehalt der Entscheidung aber überspannen. Wenn der Aufkleber unangemessen groß ist oder wenn er mehr Angaben enthält als nur den Namen des Parallelimporteurs, seine Anschrift und die PZN, kann auch noch nach dem EuGH-Urteil ein Markenrechtseingriff vorliegen. Dies ist insbesondere für die Fälle relevant, in denen sicherheitsrelevante Informationen auf der Verpackung durch einen Aufkleber überdeckt oder übersetzt werden. Wann genau in solchen Fällen aber die Grenze zum Markenrechtseingriff überschritten wird, ist nach der Entscheidung des EuGH leider unklar.

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Autoren

Foto vonNikolas Gregor
Dr. Nikolas Gregor, LL.M. (Boston Univ.), Maître en droit
Partner
Hamburg