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Gesetzesentwurf für mehr Rechtssicherheit beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen

UPDATE ARBEITSRECHT 09/2018

September 2018

Die Bundesregierung hat am 18. Juli 2018 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (GeschGehG) beschlossen. Mit dem Gesetz soll ein in sich stimmiger Schutz vor rechtswidriger Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen erreicht und damit ein einheitlicher europäischer Geheimnisschutz gewährleistet werden. Bereits seit dem 9. Juni 2018 – dem Ablaufdatum der im Rahmen der Richtlinie vorgegebenen Frist für die Umsetzung in nationales Recht – gelten die neuen europäischen Vorgaben für den Geheimnisschutz auch in Deutschland; deutsche Gerichte sind gehalten, das (derzeit veraltete) deutsche Recht zum Geheimnisschutz „europarechtskonform“ auszulegen.

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wurde im deutschen Recht bislang über die Strafvorschriften der §§ 17 bis 19 UWG sowie über die §§ 823 und 826 BGB, ggf. in Verbindung mit § 1004 BGB (analog), gewährleistet. Dies ist für eine Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie nicht ausreichend.

Der Entwurf sieht insbesondere Folgendes vor:

  • Personen oder Unternehmen, deren Geschäftsgeheimnisse unerlaubt erlangt, genutzt oder offenbart werden, können zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Auskunft geltend machen. Daneben können Betroffene grundsätzlich die Herausgabe, den Rückruf, die Vernichtung und die Entfernung sowie die Rücknahme der rechtsverletzenden Produkte vom Markt verlangen.
  • Weiterhin sieht der Gesetzesentwurf eine Haftung des Rechtsverletzers auf Schadensersatz vor.
  • Schließlich können Geschäftsgeheimnisse zukünftig bei Einreichung einer Klage auf Antrag einer Partei als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden. Dadurch soll der Personenkreis mit Zugang zu den entsprechenden Dokumenten begrenzt und eine Offenbarung in gerichtlichen Verfahren verhindert werden.
  • Der Gesetzesentwurf benennt zudem auch zahlreiche Konstellationen, in denen die neuen Schutzrechte nicht greifen. So sieht § 5 des Entwurfs z. B. Rechtfertigungsgründe vor, die die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zum Schutz berechtigter Interessen ausnahmsweise gestatten und die im Einzelfall beispielsweise Journalisten oder Whistleblowern zugutekommen können.

Um die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Ansprüche geltend machen zu können, muss der Nachweis eines aktiven Schutzes der Geschäftsgeheimnisse geführt werden. Erforderlich ist damit, Rezepturen, technische Verfahrensweisen, kaufmännische Kalkulationsgrundlagen oder sonstige Geschäftsgeheimnisse angemessen und nachweisbar zu schützen. Nach dem Gesetzesentwurf sind insbesondere vertragliche Geheimhaltungsverpflichtungen geeignet, „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ zu implementieren. Unternehmen sollten vor diesem Hintergrund kritisch prüfen, ob ihre Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ausreichend sind, um sich im Konfliktfall überhaupt auf die im Gesetz vorgesehenen Ansprüche, z. B. auf Unterlassung, berufen zu können.


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