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Konsolidierung des ungarischen Lebensmitteleinzelhandelsmarkts

Update CEE German Desk Lebensmittelbranche - Ungarn

September 2018

Derzeit ist auf dem Einzelhandelsmarkt eine Expansion der ausländischen Handelsketten und damit eine Marktkonzentration zu beobachten. Der ungarische Eigentümer und Gründer der Einzelhandelskette CBA hat mit dem Ausstieg aus der als Franchise-System betriebenen Handelskette begonnen, indem er die Betriebsrechte eines Teils seiner Geschäfte an eine deutsche bzw. an französische Lebensmittelketten vermietet hat.

Gemäß den auf der Homepage der Wettbewerbsbehörde veröffentlichten Informationen ist Ende 2017 eine Vereinbarung zwischen CBA Baldauf Kft. und der deutschen Lidl-Discounterkette zustande gekommen, aufgrund derer in der zweiten Hälfte von 2018 sieben Geschäfte von einem CBA-Franchise-Unternehmen als Lidl-Geschäfte wieder ihre Türe öffnen werden. Laut der Vereinbarung hat die Lidl-Gruppe von CBA die Betriebsrechte der sieben Geschäfte übernommen.

Anfang 2018 hat die französische Auchan Magyarország Kft. die Betriebsrechte eines Geschäfts in Ungarn übernommen. Während des ersten Halbjahres 2018 hat SPAR Magyarország Kft. mit zwei Unternehmen, die als Franchise-Nehmer die CBA-Geschäfte betreiben, vereinbart, dass sie zwei Immobilien (eine in und die andere vor den Toren von Budapest), in denen früher für lange Zeit ein CBA-Geschäft betrieben wurde, dauerhaft anmietet. SPAR Magyarország Kft. plant, die betroffenen Geschäfte in den Immobilien mit unveränderter Funktion, jedoch unter eigener Marke und eigenem Design weiter zu betreiben.

Die Übernahme der Betriebsrechte der Geschäftsräumlichkeiten stellt schon aus dem Grund eine bedeutsame Möglichkeit für die ausländischen Handelsketten dar, weil man als Folge der gesetzlichen Änderungen des Gesetzes Nr. LXXVIII von 1997 über die Gestaltung und den Schutz der bebauten Umwelt in 2011 und später in 2015 nur mit einer fachbehördlichen Stellungnahme einen Geschäftsraum größer als 400 Quadratmeter bauen oder ein Gebäude zu einem Geschäftsraum umbauen oder einen Geschäftsraum kleiner als 400 Quadratmeter zu einem Geschäftsraum größer als 400 Quadratmeter umbauen darf. Infolge dieses Gesetzes hängt die Ausgestaltung von neuen Geschäftsräumen von dem Ermessen der Behörde ab, die bereits mehrmals Anträge von ausländischen Unternehmen abgewiesen hat. Mit dem Erwerb der Betriebsrechte ist die Expansion für Lidl und SPAR möglich geworden, ohne dass die Behörde einbezogen werden muss.

Für den Erwerb der Betriebsrechte war es notwendig, die Transaktion bei der Wettbewerbsbehörde anzumelden, da der Umsatz der Unternehmen die in dem ungarischen Wettbewerbsgesetz vorgeschriebenen Schwellenwerte überstieg. Danach ist es obligatorisch für Verschmelzungen, die nach dem 15. Januar 2017 stattfinden, diese anzumelden, wenn der gemeinsame Nettoumsatz der in der Verschmelzung teilnehmenden Unternehmen HUF 15 Mrd. (ca. EUR 48 Mio.) erreicht und es unter den verschmelzenden Unternehmen mindestens zwei Unternehmen gibt, die einen Nettoumsatz von HUF 1 Mrd. (ca. EUR 3,2 Mio.) haben. Gemäß dem Gesetz muss man bei der Berechnung der Nettoumsätze besonders auf den ungarischen Umsatz, also den Nettoumsatz des inländischen Verkaufs, Bedacht nehmen.

In 2017 hat die Wettbewerbsbehörde mit der Erhöhung der anzumeldenden Schwellenwerte auch eine neue Befugnis erhalten: Sie darf auch diejenigen Verschmelzungen prüfen, die die bestehenden Schwellenwerte nicht erreichen, wenn der Nettoumsatz der betroffenen Unternehmen gemeinsam HUF 5 Mrd. übersteigt und sich die Frage stellt, ob es mit der Verschmelzung deutlich weniger Wettbewerb auf dem betroffenen Markt geben wird.

Die Lebensmittelketten mussten nicht lange auf die Stellungnahme der Wettbewerbsbehörde warten, denn in leicht zu beurteilenden Fällen entscheidet die Behörde innerhalb von acht Tagen nach der Anmeldung und erstellt dazu gleichzeitig ein behördliches Zeugnis als Nachweis der Durchführbarkeit der Verschmelzung. In komplizierteren Fällen, bei denen die Beurteilung, ob der Wettbewerb eingeschränkt wird, nicht eindeutig ist, stehen der Wettbewerbsbehörde 30 Tage bzw. vier Monate zur Verfügung, ihre Entscheidung zu treffen.

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Martin Wodraschke
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Budapest
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Zsófia Tari
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