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Kryptowährung als Zahlungsmittel

Update Banking & Finance 12/2017 - Aufsichtsrecht

Kryptowährungen werden als neue Zahlungsmittel gehandelt. Was Kryptowährung ist, welche Vorteile sie bietet und wie der rechtliche Rahmen ist, erfahren Sie hier.

Kryptowährung ist ein Zahlungsmittel, das mithilfe der Blockchain-Technologie geschaffen wird. Im Gegensatz zu gesetzlichen Zahlungsmitteln werden Kryptowährungen nicht von einer zentralen Stelle ausgegeben, sondern ausschließlich durch Privatpersonen generiert.

Den Prozess der Herstellung nennt man Mining. Teilnehmer des Kryptowährungsnetzwerks stellen die Rechnerleistung für die Transaktionen mit der Kryptowährung zur Verfügung und erhalten dafür als Belohnung einen Bruchteil der geschaffenen Währung. Die bekannteste und erste Kryptowährung war Bitcoin. Diese entstand im Lichte der Finanzkrise und wird seit 2009 gehandelt.

Bitcoin sollte eine Alternative zu staatlichen Zahlungsmitteln sein; damit sollte unabhängig von Banken und Zentralbanken, deren Vertrauenswürdigkeit stark gelitten hatte, gezahlt und gehandelt werden können.

Kryptowährung: anonym und schnell übertragen – aber kaum zu kontrollieren

Aus Nutzersicht hat Kryptowährung viele Vorteile: Zahlungen können ohne Zwischenschaltung einer dritten Stelle wie einer Bank oder eines Zahlungsdienstleisters von einer Person auf eine andere übertragen werden (Peer-to-Peer). Die Beträge sind innerhalb von Minuten transferiert, es fallen keine oder nur sehr geringe Transaktionskosten an und dank dem Einsatz von Verschlüsselungstechnik (Kryptografie) sind die Transaktionen vollkommen anonym und nahezu fälschungssicher.

Doch in den Vorteilen schlummern zugleich die Nachteile: Durch die fehlende zentrale Ausgabestelle sind Kryptowährungen ausgesprochen volatil: Der Wert einer Kryptowährung entsteht allein durch Angebot und Nachfrage und kann so jederzeit auf null zurückgehen. Auch ist die Ermittlung eines realistischen Wechselkurses schwer. Zum einen weil die Abwicklung von Geschäften mit Kryptowährung über viele verschiedene sogenannte Kryptobörsen stattfindet. Zum anderen weil auch Tauschgeschäfte direkt zwischen den Nutzern stattfinden und der Wechselkurs/Wert individuell verhandelt wird.

Die Anonymität der Transaktionen ist aus geldwäscherechtlichen Gesichtspunkten äußerst kritisch zu sehen. Auch die in dem Entwurf der 5. Geldwäscherichtlinie vorgesehene Änderung, zukünftig auch Betreiber von Kryptobörsen und Kryptowallets (eine Art Konto für Kryptowährung) als Geldwäscheverpflichtete zu qualifizieren, wirkt diesem Problem nur bedingt entgegen, da Transaktionen zwischen Privatpersonen so immer noch nicht kontrolliert werden können.

Kryptowährungen werden im Internet für eine Vielzahl von kriminellen Geschäften verwendet, von Drogen- bis Menschenhandel kann alles mit Kryptowährung bezahlt werden, ohne Spuren zu hinterlassen.

Wirtschaftliche Bedeutung von Kryptowährung

Der Einsatz von Kryptowährung als Zahlungsmittel ist zwar noch keine ernsthafte Alternative zu gesetzlichen Zahlungsmitteln, gewinnt aber stetig an Bedeutung.

Nehmen wir Bitcoin als Beispiel: Es befinden sich über 16,5 Millionen Bitcoins im Umlauf, das Handelsvolumen beträgt USD 298.387.947,67 und der Wechselkurs von Bitcoin zu US-Dollar liegt bei USD 6.665 (Stand 1. November 2017) und steigt stetig seit 2009. Knapp 10.000 „Offline“-Händler weltweit akzeptieren Bitcoin als Zahlungsmittel, hinzu kommen eine schwer überschaubare Anzahl an Online-Händlern sowie der Einsatz direkt zwischen Privatpersonen.

Gewerblicher Handel mit Kryptowährung bedarf einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG)

Sofern mit einer Kryptowährung wie Bitcoin keine Rechte verbunden sind, ist diese (bank-)‌aufsichtsrechtlich als Rechnungseinheit und damit durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Finanzinstrument im Sinne des KWG eingeordnet worden. Dies hat zur Folge, dass der gewerbliche Handel mit Kryptowährung einer Erlaubnis nach dem KWG bedarf.

Sind mit der Inhaberschaft der Kryptowährung aber auch Rechte verbunden, wie zum Beispiel das Recht auf Gewinnbeteiligung eines Unternehmens oder Stimmrechte, kann darüber hinaus auch das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) oder das Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) einschlägig sein. Damit kommen beim Handel mit Kryptowährung weitere Pflichten hinzu und auch die Veröffentlichung eines Prospekts bei Emittierung der Kryptowährung kann notwendig sein.

Insgesamt ist die rechtliche Einordnung komplex, da Kryptowährung vom Gesetzgeber (noch) nicht bedacht wurde und auch die Verwaltungspraxis der BaFin noch nicht gefestigt ist. Jeder gewerbliche Umgang mit Kryptowährung sollte daher im Vorfeld rechtlich genau untersucht und mit den zuständigen Behörden abgestimmt werden.

Sofern Privatpersonen Kryptowährung als Zahlungsmittel vereinbaren, ist dies rechtlich unbedenklich, vorausgesetzt, die Geschäfte selbst verstoßen nicht gegen Gesetze.


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Autoren

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Dr. Joachim Kaetzler
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Frankfurt
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Leonie Schönemann