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Kunstwerk unlösbar mit Bauwerk verbunden: Kann der Künstler den Abriss verhindern?

Update Real Estate & Public 09/2019

September 2019

Hintergrund

Befindet sich ein urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk zwischen Fertigstellung und Veräußerung im Atelier des Künstlers, hat dieser das Schicksal seines Kunstwerks selbst in der Hand. Er ist zugleich Urheber und Eigentümer des Kunstwerks. Bringt er es in den Kunstmarkt ein und übereignet es einem Dritten, öffnet sich hingegen die Schere zwischen Urheberrecht und Eigentum. Der Erwerber des Kunstwerks wird Eigentümer, während das Urheberrecht beim Künstler verbleibt. Dies kann zu Konflikten führen.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte die Künstlerin eine multimediale und permanente Kunstinstallation in der Mannheimer Kunsthalle errichtet. Diese Rauminstallation befand sich auf sieben Geschossen und war durch Öffnungen in den Geschossdecken verbunden.

Die Betreiberin der Kunsthalle wollte den Gebäudeteil, in dem sich die Rauminstallation befand, entkernen und durch einen einheitlichen, zwölf Meter hohen Raum ersetzen. Dafür musste die Rauminstallation entfernt werden.

Bisher konnte ein Urheber nach der Rechtsprechung eine solche Vernichtung des Kunstwerks nicht untersagen lassen. Dies beruhte auf einem über 100 Jahre alten Obiter Dictum des Reichsgerichts (RG, Urteil vom 08.06.1912 – I 382/11), das eine vollständige Werkvernichtung von der Regelung des § 14 UrhG ausnahm.

Die Entscheidung

Der BGH, Urteil vom 21.02.2019 – I ZR 98/17 –, hat geurteilt, dass auch eine vollständige Werkvernichtung in den Anwendungsbereich der Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG fällt. Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Kunstwerks sei die stärkste Form der Beeinträchtigung. Es müssen in der Folge gemäß § 14 UrhG die Interessen des Eigentümers gegenüber den Interessen des Urhebers abgewogen werden.

Für den Eigentümer zähle bei der Interessenabwägung sein Eigentumsrecht aus Art. 14 GG. Er könne es nicht mehr ausüben, wenn er durch eine „ewige" Installation an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung gehindert sei. Der Künstler könne sich hingegen auf seine Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Je individueller ein Kunstwerk sei, desto höher sei das Interesse des Künstlers zu bewerten, dass es nicht vernichtet wird.

Der BGH betont jedoch, dass im Regelfall bei einem mit einem Gebäude untrennbar verbundenen Kunstwerk das Interesse des Eigentümers an einer anderweitigen Gebäudenutzung überwiegt.

Dementsprechend hat der BGH im konkreten Fall zu Gunsten des Eigentümers entschieden. Der vom Eigentümer geplante, einheitlich hohe Raum war nur unter Zerstörung des Kunstwerks realisierbar. Sein Eigentumsrecht wäre bezüglich eines Umbaus daher völlig aufgehoben, wenn die Urheberin die Entfernung des Kunstwerks dauerhaft untersagen könnte.

Praxistipp

Dieser naheliegende Konflikt zwischen Künstler und Eigentümer sollte möglichst schon vor Einbau eines Kunstwerks in ein Gebäude vertraglich geregelt werden. Eine praxisnahe Lösung wäre ferner, eine Ausstellungs- und Erhaltungs- bzw. Restaurierungspflicht auszuschließen.

Wenn eine solche vertragliche Regelung fehlt, ist es für den Eigentümer empfehlenswert, das Gespräch mit dem Künstler zu suchen. Diesem kann die Rücknahme des Kunstwerks angeboten werden. Soweit dies nicht möglich ist, kann der Eigentümer zumindest Digitalisate für den Künstler anfertigen lassen.

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Autoren

Foto vonWinfried Bullinger
Prof. Dr. Winfried Bullinger
Partner
Berlin
Benedicta von Rauch