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Mindest- / Höchstsätze der HOAI europarechtswidrig – was geschieht mit laufenden Honorarprozessen?

Update Real Estate & Public 09/2019

September 2019

Hintergrund

Der EuGH hat mit Urteil vom 04.07.2019 entschieden, dass die Systematik der Mindest- / Höchstsätze der HOAI gegen Europarecht verstößt (s. Beitrag Dr. Küpper). Welche Auswirkungen hat das Urteil auf laufende Architektenhonorarprozesse, bei denen die Mindest- / Höchstsatzproblematik eine Rolle spielt?

Gegensätzliche Entscheidungen

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 17.07.2019 – 14 U 188/18 – entschieden, dass wegen des Anwendungsvorbehalts des Europarechts Gerichte verpflichtet sind, die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden.

Diesem Ergebnis hat das OLG Hamm mit Urteil vom 22.07.2019 – 21 U 24/18 – widersprochen. Das OLG Hamm vertritt die Auffassung, dass eine europäische Richtlinie (gegen die das zwingende Preisrecht der HOAI laut EuGH verstoßen habe) nicht unmittelbar Verpflichtungen gegenüber einem Einzelnen begründet. Eine Richtlinie könne deswegen auch nicht in einem Rechtsstreit zwischen Privaten herangezogen werden, um die Anwendung der gesetzlichen Regelung eines Mitgliedsstaats auszuschließen, die gegen die Richtlinie verstößt.

Praxistipp

Der klagende Architekt hat gegen das Urteil des OLG Celle Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH erhoben. Das OLG Hamm hat die Revision ausdrücklich zugelassen. Es ist somit wahrscheinlich, dass der BGH die Frage zeitnah höchstrichterlich entscheiden wird.

Die überwiegende Meinung in der Literatur geht allerdings wie das OLG Celle davon aus, dass die Regelungen der HOAI zur Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze auch in laufenden Rechtsstreitigkeiten keine Anwendung mehr finden können. Dies entspricht auch der Meinung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, das für die HOAI zuständig ist.

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Autoren

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Klaus-Dieter Schick
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