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Negativzinsen – rechtliche Rahmenbedingungen

Update Banking & Finance 12/2017 - Finance

Seit die Europäische Zentralbank (EZB) im Jahre 2014 erstmals negative Zinsen auf Bankguthaben von Geschäftsbanken erhob, spielen diese in der Bankenpraxis eine zunehmend große Rolle. Die Zinspolitik der EZB bewegt Banken verstärkt dazu, ihre Zinslasten an Geschäfts- und Privatkunden weiterzugeben. Wie in solchen Fällen unerwarteter Marktentwicklungen nicht anders zu erwarten, erfolgt die Diskussion über die juristischen Fragen im Nachhinein. Die juristische Einordnung kann erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben, sodass Äußerungen in der Literatur durchaus interessengesteuert sein können. Einige Grundlagen sollen nachfolgend dargestellt werden, wobei zu betonen ist, dass vieles davon streitig ist, der Streitstand im Rahmen dieses kurzen Beitrages aber nicht dargestellt werden kann.

Negativzinsen – Zinsen im Rechtssinne?

Bei einigen Differenzierungen im Detail wird Zins allgemein definiert als ein nach Laufzeit bemessenes Entgelt für die Nutzung eines auf Zeit überlassenen Kapitals.

Diese Definition passt auf den ersten Blick nicht auf die zusätzlichen Kosten, die Kreditinstitute in Form eines negativen Zinses erheben. Geschäfts- und Privatkunden müssen vielmehr ein zusätzliches Entgelt für ihre Kapitaleinlage entrichten. Die ökonomische und auch juristische Begründung dafür liegt in der Qualifikation des Einlagevertrages als unregelmäßige Verwahrung. Der Kapitalgeber gewährt dem Verwahrer ein Entgelt für die Verwahrung. In Zeiten hoher Erträge des Verwahrers durch Wiederanlage des überlassenen Kapitals beteiligt der Verwahrer den Kapitalgeber an diesen Erträgen abzüglich des Verwahrentgeltes. Erzielt der Verwahrer keine Erträge, so verbleibt es saldiert bei dem vom Kapitalgeber geschuldeten Entgelt.

Diese Sichtweise wird bei Sichteinlagen auf Girokonten wohl als vorherrschend anzusehen sein. Bei diesen handelt es sich um einen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag im Sinne des § 700 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dieser verweist zwar auf das Darlehensrecht, sieht in der Regel aber keine Zinsverpflichtung vor. Insofern handelt es sich bei Negativzinsen auf Giroguthaben nicht um Zinsen, sondern um ein laufend ausgestaltetes Verwahrungsentgelt.

Bei Termineinlagen wird zum Teil eine andere Sichtweise vertreten. Bei diesem Geschäftstyp soll es sich um ein Darlehen des Anlegers an die Bank handeln. Doch das Gesetz schreibt nicht ausdrücklich einen positiven Zins vor. Ein entscheidendes Merkmal der Definition des Zinses ist die Tatsache, dass zusätzliche Kosten fällig werden, wenn einer Bank Kapital zur Verfügung gestellt wird. Ob diese Kosten den Anleger oder das Kreditinstitut treffen, kann für die Einordnung als Zins nicht von Belang sein.

Können Negativzinsen wirksam erhoben werden?

Trotz der augenscheinlichen Belastung des Anlegers kann von einer Unwirksamkeit von Abreden über Negativzinsen nicht ohne Weiteres ausgegangen werden.

Ohne vertragliche Grundlage können Negativzinsen nicht erhoben werden.

Einer individualvertraglichen Vereinbarung über die Erhebung von Negativzinsen steht nichts entgegen. Dies ergibt sich schon aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Eine individualvertragliche Klausel kann auch eine Zinsanpassungs- oder Zinsgleitklausel sein. Zumindest bei jüngeren Verträgen, die schon im Lichte der aktuellen Finanzpolitik der EZB geschlossen wurden, entspricht ein negativer Zins den Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss. Ist der Vertrag vor der Niedrigzinsphase abgeschlossen oder ist eine entsprechende Klausel nicht vereinbart, so ist ein Negativzins auch nicht von der Zinsabrede umfasst.

In Betracht kommt auch die Vereinbarung von Negativzinsen in wirksam einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Für Spareinlagen schreibt das gesetzliche Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 keinen zwingenden positiven Zinssatz vor. Eine Negativzinsklausel in AGB stellt nach den obigen Qualifizierungen eine nicht kontrollfähige Preishauptabrede dar. Auch der Einwand, eine solche Klausel sei überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB, kann wohl angesichts der finanzpolitischen Entwicklung nicht mehr durchdringen. In Betracht kommt nur eine Transparenzkontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Wichtig ist bei alledem, dass die in den AGB der Banken vorgesehenen Verfahrensvorschriften eingehalten werden. Ist eine entsprechende Klausel in den AGB nicht wirksam einbezogen, so fehlt es an einer vertraglichen Grundlage für die Erhebung dieses Entgeltes.

Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung könnte eine Lösung für Altverträge ohne Negativzinsvereinbarung sein, Negativzinsen im Wege einer Änderungskündigung neu in den Vertrag aufzunehmen.

Negativzinsen und die Gemeinwohlbezogenheit der Sparkassen

Besonders große Unsicherheit besteht in der Frage, inwieweit Negativzinsen mit dem landesgesetzlich ausgestalteten öffentlichen Auftrag der Sparkassen zu vereinbaren sind. Sparkassen sollen der geld- und kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung dienen und den Sinn für finanzielle Eigenvorsorge fördern. Diesem Zweck scheint ein Negativzins jedoch gerade entgegenzulaufen.

Anleger könnten anlässlich zusätzlicher Kosten für die Geldanlage bei einer Bank zu alternativen Anlagemethoden greifen. Gerade dieser Anreiz jedoch ist der Grund, weshalb Sparkassen durch die Einführung von Negativzinsen nicht gegen ihren festgeschriebenen Auftrag verstoßen. Im Mittelpunkt der Förderung des Sparsinns steht die Idee der privaten Vorsorge – Vorsorge, die auch durch alternative Anlagen betrieben werden kann.

Mit einem allgemeinen Negativzinsverbot für Sparkassen entstehen im derzeitigen Marktumfeld erhebliche Wettbewerbsnachteile. Eine nicht wettbewerbsfähige Sparkasse kann auch ihren Auftrag nicht erfüllen, die Bevölkerung geld- und kreditwirtschaftlich zu versorgen.

Fazit

Der individualvertraglichen Vereinbarung von Negativzinsen steht – wohl auch bei Sparkassen – nichts im Wege. Die wirksame Vereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen wird als zulässig anzusehen sein, bedarf aber noch der höchstrichterlichen Klärung.


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Autoren

Foto vonHerbert Wiehe
Dr. Herbert Wiehe
Partner
Köln