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„Öko-Test“-Urteil des EuGH: Ist die unerlaubte Verwendung eines Testsiegels eine Markenverletzung?

Update Gewerblicher Rechtschutz & Kartellrecht 09/2019

September 2019

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein Testinstitut, dessen Testlogo als Marke geschützt ist, gegen die unerlaubte Verwendung dieses Logos durch einen Hersteller nicht ohne weiteres vorgehen kann. Das Institut habe nur dann einen Anspruch, wenn die Marke auch bekannt ist und ihr guter Ruf ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Markenrechtlich ist das Urteil hochinteressant. Für Testorganisationen, die weniger bekannt sind als „Öko-Test“ oder „Stiftung Warentest“, hat es aber schmerzhafte Folgen.

Die Bewertungen von unabhängigen Einrichtungen wie der „Stiftung Warentest“ oder der Zeitschrift „Öko-Test“ genießen bei Verbrauchern hohes Vertrauen. Im Falle einer positiven Bewertung bewerben Unternehmen daher ihre Produkte gerne prominent mit dem offiziellen Testsiegel. Es gibt mittlerweile eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Werbung zulässig ist – so darf das Testergebnis nicht durch neuere Untersuchungen überholt sein, das getestete Produkt muss mit dem beworbenen identisch sein, die Werbung darf nicht den Eindruck eines besonders guten Ergebnisses erwecken, wenn das Produkt in Wahrheit unterdurchschnittlich abgeschnitten hat, etc.

Die zugrundeliegenden Urteile beziehen sich aber zumeist auf das Lauterkeitsrecht (UWG), wenn Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände gegen die irreführende Verwendung eines Testsiegels vorgegangen sind. Die Testinstitute selbst („Stiftung Warentest“, „Öko-Test“ u. a.) können sich nicht auf das UWG berufen, weil sie üblicherweise keine Mitbewerber der Unternehmen sind, deren Produkte sie bewerten. Sie sind daher bemüht, die Verwendung ihrer Logos dadurch zu kontrollieren, dass sie sie als Marke eintragen und Nutzungsbedingungen vorgeben oder mit den Unternehmen, die mit den Logos werben wollen, Lizenzverträge abschließen. Verstößt ein Unternehmen gegen diese Bedingungen, kann das Testinstitut dagegen jedenfalls wegen Vertragsverletzung vorgehen.

Der Fall: Öko-Test gegen Dr. Liebe

Was aber, wenn ein Lizenzvertrag gar nicht erst abgeschlossen wurde oder ausgelaufen ist? So lag der Fall, der nun vom EuGH entschieden wurde (Urteil vom 11. April 2019, Az. C-690/17): Eine Zahnpasta des Unternehmens Dr. Liebe war von „Öko-Test“ im Jahr 2005 mit der Note „sehr gut“ bewertet worden. Neun Jahre später fanden sich noch Packungen dieser Zahnpasta im Handel, auf denen sich das entsprechende Test-Logo befand – obwohl es in der Zwischenzeit einen neuen Zahnpasta-Test mit geänderten Kriterien gegeben hatte, bei dem das Dr.-Liebe-Produkt nicht mehr berücksichtigt worden war. Zudem hatten sich bei der beworbenen Zahnpasta mittlerweile Bezeichnung, Beschreibung und Verpackungsgestaltung geändert. Die Herausgeberin der Zeitschrift „Öko-Test“, die das „Öko-Test“-Label in der Zwischenzeit als Marke hatte eintragen lassen, sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte und verklagte den Zahnpasta-Hersteller.

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 30. November 2017, Az. I-20 U 152/16) gab der Klage statt, weil Dr. Liebe die Marke „Öko-Test“ markenmäßig für diejenige Dienstleistung verwende, für die die Marke auch eingetragen sei – „Information und Beratung von Verbrauchern bei der Auswahl von Produkten unter Verwendung von Testergebnissen“. Es liege also ein Fall von Doppelidentität vor (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte jedoch Zweifel und legte den Fall dem EuGH vor. Denn Dr. Liebe hatte das „Öko-Test“-Logo auf einer Zahnpasta verwendet; die Marke war aber nicht für Zahnpasta eingetragen. Es stellte sich also die Frage, ob die Marke vom Zahnpasta-Hersteller (auch) dafür verwendet wurde, um auf die Tätigkeit von „Öko-Test“ hinzuweisen und damit genau auf die Dienstleistung, für die die Marke auch geschützt ist. In diesem Fall wäre mit dem Landgericht eine Markenverletzung unproblematisch gegeben. Oder aber ob die Marke nur für die Ware Zahnpasta benutzt wurde. In diesem Fall wäre jedenfalls der Tatbestand der Doppelidentität nicht erfüllt.

Für Qualitätssiegel und Zertifikate (z. B. „DIN-geprüft“) stand die Rechtsprechung bisher auf dem Standpunkt, dass sie, wenn ein Unternehmen ein Produkt mit einem Gütesiegel bewirbt, zur Kennzeichnung nur des betreffenden Produkts verwendet werden und nicht auch der Untersuchungs- und Zertifizierungsleistungen der Organisation, die das Gütesiegel vergibt. Das OLG Düsseldorf hatte aber gute Gründe, daran zu zweifeln, dass sich diese Rechtsprechung auf Produktbewertungen wie von „Öko-Test“ oder der „Stiftung Warentest“ übertragen lässt. Denn Qualitätssiegel bescheinigen, dass ein Produkt bestimmte, generell festgelegte Kriterien erfüllt. Die Zertifizierung wird in aller Regel im Auftrag des Herstellers oder gar vom Hersteller selbst durchgeführt. Bei Produkt-Tests wie jenen der „Stiftung Warentest“ oder von „Öko-Test“ wird hingegen eine Gruppe von Produkten von einem unabhängigen Institut ohne Einfluss der Hersteller herausgegriffen und nach jeweils für den Einzelfall festgelegten Kriterien untersucht. Sie werden im Anschluss nicht mit einem Zertifikat oder Gütesiegel versehen, wenn die Produkte bestimmte Bedingungen erfüllen, sondern mit einer „Schulnote“ bewertet. Trotz großer Ähnlichkeiten bestehen zwischen Qualitäts- und Testsiegeln also auch Unterschiede, die – so das OLG – möglicherweise dazu führen, dass der Verbraucher Testsiegel wie „Öko-Test“ stärker und etwas anders wahrnimmt, mit der Folge, dass sie vom Hersteller nicht nur für die getestete Ware verwendet werden, sondern auch als Hinweis auf die Dienstleistung des Testinstituts.

Die Entscheidung des EuGH

Der Generalanwalt beim EuGH hatte in seinen Schlussanträgen eine Markenverletzung bejaht: Dr. Liebe verwende die Marke „Öko-Test“ zur Kennzeichnung sowohl der Ware Zahnpasta als auch der Dienstleistung des Testinstituts. Denn mit dem Logo werde zwar einerseits die Qualität der Zahnpasta beworben. Andererseits trage die Verwendung aber auch dazu bei, die Bekanntheit von „Öko-Test“ und ihrer Dienstleistungen zu erhöhen.

Der EuGH ist dem nicht gefolgt: Er hat entschieden, dass der Hersteller das geschützte „Öko-Test“-Logo nur für die Ware Zahnpasta benutze, nicht aber für die Dienstleistung des Testinstituts. Denn er wolle mit dem „Öko-Test“-Zeichen die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf die Qualität der Zahncreme lenken und auf diese Weise den Verkauf seiner Ware fördern. Nicht aber wolle er auf die Dienstleistung „Verbraucherinformation und -beratung“ hinweisen oder eine „unlösbare Verbindung“ zwischen dem Herstellen von Zahnpasta und der Tätigkeit von „Öko-Test“ suggerieren oder sich gar selbst „in den Augen der Öffentlichkeit als Fachmann für den Bereich des Warentests darstellen“.

Es ist also nicht ohne weiteres eine Markenverletzung, wenn der Hersteller eines getesteten Produkts das Logo des Testinstituts ohne dessen Zustimmung oder unter Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen verwendet. Aber: Laut EuGH kann der Tatbestand der Rufausbeutung erfüllt sein, wenn das Zeichen des Testinstituts eine bekannte Marke ist und durch die Verwendung der gute Ruf des Zeichens oder des Instituts in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, muss nun das OLG Düsseldorf beurteilen. Es hatte in seiner Vorlagefrage allerdings bereits festgestellt, dass das „Öko-Test“-Logo eine bekannte Marke sei. Es wird also nur noch darum gehen, ob auch der gute Ruf von „Öko-Test“ unlauter ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Dies ist jedenfalls nach Auffassung des Generalanwalts beim EuGH der Fall, weil die „positiven Assoziationen“, die mit der Marke „Öko-Test“ verbunden werden, auf eine Zahncreme übertragen würden, die den neueren Tests nicht unterzogen wurde.

Praktische Folgen

Für Testinstitute ist die Entscheidung ein ziemlicher Dämpfer. Wenn sie gegen die unerlaubte Verwendung ihrer als Marke geschützten Testsiegel vorgehen wollen, müssen sie nun stets nachweisen, dass es sich um eine bekannte Marke handelt und deren Ruf ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Für etablierte Organisationen wie „Stiftung Warentest“ dürfte dies in vielen Fällen ohne größere Schwierigkeiten möglich sein. Weniger bekannte Testinstitute aber stellt die Entscheidung vor ein Problem. Sie werden es in vielen Fällen wohl hinnehmen müssen, wenn ein Hersteller ihr Testsiegel für seine Produkte verwendet – auch wenn die Verwendung ohne ihre Zustimmung oder gar in irreführender Weise stattfindet.

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Autoren

Foto vonNikolas Gregor
Dr. Nikolas Gregor, LL.M. (Boston Univ.), Maître en droit
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Hamburg