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Schriftsatz per Telefax auf den letzten Drücker: Sicherheitszuschlag von 20 Minuten einplanen!

Update Real Estate & Public 04/2019

April 2019

Hintergrund

Grundsätzlich dürfen Fristen bis zur letzten Minute ausgereizt werden. Das ist ständige Rechtsprechung des BGH. Was aber, wenn doch einmal ein fristgebundener Schriftsatz nicht fristgerecht bei Gericht einging? Eine Wiedereinsetzung kann die Partei nur erlangen, wenn sie oder der Prozessvertreter alles Erforderliche getan hat, um die Frist zu wahren. Bei einer Übermittlung per Telefax kurz vor Fristende besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Es muss ein funktionsfähiges Sendegerät ordnungsgemäß bedient werden. Es muss die richtige Faxnummer des Gerichts korrekt eingegeben werden und es muss so rechtzeitig mit der Übermittlung des Schriftsatzes begonnen worden sein, dass unter normalen Umständen mit einem vollständigen Empfang bei Gericht innerhalb der Frist (d. h. vor Beginn des Folgetages – also noch um 23.59 Uhr!) gerechnet werden konnte. Dabei sind etwaige Verzögerungen einzukalkulieren (BGH, Beschluss vom 03.05.2011 – XI ZB 24 / 10; BGH, Beschluss vom 27.11.2014 – III ZB 24 / 14; BGH, Beschluss vom 16.12.2015 – IV ZB 23/15; BGH, Beschluss vom 26.01.2017 – I ZB 43 / 16). Der BGH hat in seinem Beschluss vom 23.10.2018 – III ZB 54 / 18 – nun Stellung dazu genommen, welchen Sicherheitszuschlag ein Rechtsanwalt zusätzlich zur eigentlichen Übertragungszeit einplanen muss, will er mehrere Schriftsätze parallel einreichen.

Die Entscheidung

Der Kläger nahm die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hatte er rechtzeitig Berufung eingelegt. Die antragsgemäß verlängerte Berufungsbegründungsfrist endete am 23.11.2017. Die Berufungsbegründungsschrift ging am 24.11.2017 zwischen 00.01 Uhr und 00.04 Uhr per Telefax beim OLG ein. Nach gerichtlichem Hinweis auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass sein Prozessbevollmächtigter ab 23.26 Uhr versucht habe, den 14-seitigen Begründungsschriftsatz per Telefax abzusenden, der Telefaxanschluss des OLG aber zwischen 23.26 Uhr und 23.55 Uhr belegt gewesen sei. Da der Anwalt neben dem zu spät eingereichten Schriftsatz auch (parallel) zwei weitere Schriftsätze über sein Faxgerät einreichen wollte und er mit der Übermittlung des hier eingereichten Schriftsatzes erst um 23.42 Uhr begonnen hatte, hielt ihm der BGH vor, keinen ausreichenden zeitlichen Sicherheitszuschlag für eventuelle Übertragungsschwierigkeiten eingeplant zu haben. Grundsätzlich erwartet der BGH, dass der Anwalt einen Sicherheitszuschlag von 20 Minuten einplant. Zwar ließ er offen, ob pro Schriftsatz ein Sicherheitszuschlag von 20 Minuten erforderlich sei, wies aber darauf hin, dass neben der eigentlichen Übertragungszeit auch mit einer Belegung zwischen der Übertragung der einzelnen Schriftsätze zu rechnen sei. Insgesamt 20 Minuten Sicherheitszuschlag einzuplanen, wäre daher im vorliegenden Fall ohnehin unzureichend gewesen.

Tipp für die Praxis

Der Fall zeigt, wie fehleranfällig die Übermittlung per Telefax ist. Seit September 2018 besteht für Anwälte die Möglichkeit, über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu korrespondieren. Die elektronische Übermittlung ist grundsätzlich zuverlässiger, planbarer und gerade bei umfangreichen Schriftsätzen konkurrenzlos schnell. Welche Gerichte aktuell über das beA erreichbar sind, kann hier eingesehen werden.

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Autoren

Foto vonMichael Nauta
Dr. Michael Nauta, Licencié en Droit