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Unlauterer Wettbewerb unter ukrainischen Süßwarenherstellern

Update CEE German Desk Lebensmittelbranche – Ukraine

September 2018

Das Antimonopolkomitee der Ukraine (AMKU) ist die zuständige Aufsichtsbehörde für unlauteren Wettbewerb. Im Jahr 2017 wurden 256 solcher Verstöße laut dem jährlichen Bericht der AMKU unterbunden, darunter auch der unten angeführte beispielhafte und bemerkenswerte Fall.

Das AMKU stellte fest und das Kyjiwer Handelsgericht (das Gericht) bestätigte dies später, dass einer der ukrainischen Süßwarenhersteller gegen die Konkurrenzregeln verstieß. Die offene Aktiengesellschaft „Kyjiwhlib“ (die verletzende Partei) benutzte eine Verpackung für Torten „Kazkowyj Kljutschyk“, die dem Design der Verpackung für Torten „Zolotyj Kljutschyk“, hergestellt durch das Tochterunternehmen der Süßwarenkapitalgesellschaft ROSHEN (Antragsteller), ähnlich war.

Der Fall wurde aufgrund eines Antrags des Antragstellers im August 2016 eröffnet, in dem der Antragsteller behauptete, dass die verletzende Partei eine Torte in der Verpackung herstelle, die dem vom Antragsteller seit 2003 genutzten Design ähnlich sei.

Dieser Fall zeichnet sich durch eine Reihe von interessanten Aspekten aus, die künftig die Beschlüsse in solchen Streitigkeiten wesentlich prägen könnten.

Erstens prüften das AMKU und das Gericht bei der Entscheidung, ob im Fall folgende Elemente vorlagen:

1) Ähnlichkeit des Designs der Tortenverpackungen;
2) Priorität des Antragstellers für die Nutzung der Verpackung;
3) Nichterteilung einer Genehmigung (Zustimmung) des Antragstellers für die Nutzung der Verpackung durch die verletzende Partei;
4) Mögliche Verwechslung der Tätigkeit der verletzenden Partei und des Antragstellers durch die Nutzung des Geschäftsrufes des Antragstellers.

Zweitens war es für diesen Streit gerade entscheidend, die Ähnlichkeit der Verpackungen festzustellen. Die verletzende Partei, der Antragsteller sowie später das AMKU und das Gericht legten die Bestandteile einer Tortenverpackung unterschiedlich aus. Die Torten der verletzenden Partei und des Antragstellers wurden in runden Kartons verkauft, auf deren oberer Seite Bilder in der gleichen Farbgebung, die Namen der Torten „Kazkowyj Kljutschyk“ oder „Zolotyj Kljutschyk“ entsprechend sowie die Namen der Hersteller aufgetragen waren. Außerdem waren die Kartons mit einem roten Bändchen gebunden, das unterschiedliche goldene Beschriftungen hatte. Die verletzende Partei bestand darauf, dass das Bändchen eine ausschließlich utilitäre Funktion habe und zum „Zusammenhalten des Kartons und bequemen Transportieren der verpackten Ware“ diene. Darüber hinaus legte die verletzende Partei ein Gutachten vor, in dem nur die Gestaltung der Tortenkartons verglichen und ihre Unähnlichkeit festgestellt wurde.   

Das AMKU und das Gericht kamen hingegen zu einer anderen Schlussfolgerung. Da die potentiellen Kunden in den Läden die Ware in einem Karton mit einem Bändchen verpackt sehen, beschlossen das AMKU und das Gericht, dass das Bändchen ein Element der Verpackung sei. Die Ähnlichkeit dieser Gestaltung der Verpackungen wurde zusätzlich in einem durch den Antragsteller beauftragten Gutachten bestätigt.

Drittens war die durch den Antragsteller vorgelegte Statistik für das AMKU ausschlaggebend, die den Rückgang des Umsatzes der Torte des Antragstellers nach dem Verkaufsstart der Torte der verletzenden Partei belegte, und zwar im Umfang von 5,18 % pro Jahr. Im gleichen Zeitraum stieg der Umsatz der Torten der verletzenden Partei allerdings stabil. Dieses Argument wurde als der Beweis möglicher Verwechslung der Tätigkeit der verletzenden Partei und des Antragstellers durch die Nutzung des Geschäftsrufes des Antragstellers ausgelegt.

Viertens spielte die Konsumentenbefragung eine große Bedeutung für diesen Fall. Das AMKU führte eine Umfrage durch, und zwar zur Ähnlichkeit der Verpackungen (70 % der Befragten bestätigten die Ähnlichkeit), zu den Eindrücken, ob die Torten von einem Unternehmen hergestellt wurden (55 % der Befragen bejahten den Eindruck), zur Möglichkeit des Kaufs einer Torte statt der anderen aufgrund von Verwechslung (57 % der Befragen bestätigten diese Möglichkeit). Die verletzende Partei hat eine alternative Umfrage durchgeführt, bei der 37,1 % der Befragten die Ähnlichkeit der Tortenverpackungen bestätigen und 23 % der Befragten die Frage zum möglichen Kauf einer Torte statt der anderen aufgrund von Verwechslung bejahten. Diese Ergebnisse wurden dem AMKU und dem Gericht vorgelegt, offensichtlich, um die Resultate der vorherigen Umfrage zu widerlegen. Es passierte genau das Gegenteil. Sowohl das AMKU als auch das Gericht legten die Ergebnisse der alternativen Umfrage als einen weiteren Beweis der Ähnlichkeit der Verpackungen aus und das Gericht vermerkte, dass die verletzende Partei selber belegte, „dass fast jeder vierte Verbraucher die Ware des Klägers (der verletzenden Partei) statt der Ware des Dritten (des Antragstellers) kaufen könnte“.

Nach der Untersuchung des Falls wurde mit dem Beschluss des AMKU Nr. 663-р vom 23. November 2017 gegen die verletzende Partei ein Bußgeld in Höhe von UAH 219.000 (ca. EUR 6.850) verhängt. Darüber hinaus reichte die verletzende Partei auch Dokumente ein, die das Aus der Herstellung dieser Torte bestätigten.  

Der Versuch, den Beschluss vor Gericht anzufechten, war erfolglos. Das Gericht unterstützte die Position des AMKU vollständig und stützte sich bei seiner Entscheidung auf die Argumente des AMKU und des Antragstellers.

Der Fall fand seine Fortsetzung in 2018. Nachdem die OAG „Kyjiwhlib“ die Herstellung der Torte einstellte, fing ein anderer Hersteller, nämlich „Kyjiwskyj BKK GmbH“ (die verletzende Partei 2), an, die Torte unter demselben Namen, „Zolotyj Kljutschyk“, und auf denselben Herstellungskapazitäten, nur mit einigen unwesentlichen Änderungen des Bildes auf dem Karton und des Aussehens des roten Bändchens, herzustellen. Nach der neuen Untersuchung erklärte das AMKU, dass die verletzende Partei 2 den gleichen Wettbewerbsverstoß wie die verletzende Partei begehe, und verhängte gegen sie ein Bußgeld in Höhe von UAH 32.6052 (ca. EUR 10.640). Bemerkenswert ist, dass dieser Beschluss komplett auf dem vorhergehenden Beschluss basierte und dass keine neuen Umfragen oder Gutachten durchgeführt wurden, da der Vergleich der Verpackungen der verletzenden Partei und der verletzenden Partei 2 keinen wesentlichen Unterschied aufwies.

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Foto vonAnna Pogrebna
Anna Pogrebna
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Maryna Buinytska