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Update BGH-Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht 07/17

Juli 2017

Entscheidungen des II. Zivilsenats

Von den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes kann zum Nachteil von Organen einer Kapitalgesellschaft abgewichen werden, soweit auch den Tarifvertragsparteien Abweichungen erlaubt sind

Die Gesellschafterversammlung der beklagten GmbH beschloss, dem Kläger (Geschäftsführer der Beklagten) und seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine betriebliche Versorgung zu gewähren.

In einer späteren Gesellschafterversammlung wurde beschlossen, die Versorgung des Klägers zu kapitalisieren. Zudem wurde der Antrag des Klägers abgelehnt, die Versorgungszusage ins System des BetrAVG zurückzuführen.

Der Beschluss, die Versorgung des Klägers zu kapitalisieren, verstößt nicht gegen das Gesetz. § 3 BetrAVG konnte in der Versorgungsvereinbarung abbedungen werden. Von den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes kann zum Nachteil von Organen einer Kapitalgesellschaft nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG abgewichen werden, soweit auch den Tarifvertragsparteien Abweichungen erlaubt sind. Der Beschluss verstößt auch nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB).

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 23. Mai 2017 – II ZR 6 / 16


Verpflichtung des atypisch stillen Gesellschafters zur Zahlung nicht erbrachter Einlageraten nach Beendigung der Gesellschaft

Kommt der ratenweise zu erbringenden Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters einer mehrgliedrigen Publikumsgesellschaft nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen Eigenkapitalcharakter zu, ist der stille Gesellschafter bei Beendigung der Gesellschaft zur Zahlung seiner noch nicht erbrachten Einlageraten einschließlich der im Beendigungszeitpunkt noch nicht fälligen Raten jedenfalls zu den vertraglichen Fälligkeitsterminen verpflichtet, soweit seine Einlage zur Befriedigung der Gläubiger des Geschäftsinhabers benötigt wird.

Der Eigenkapitalcharakter der Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters einer mehrgliedrigen Publikumsgesellschaft kann sich aus einer Gesamtschau der Umstände ergeben. Von Bedeutung sind dabei etwa das Verhältnis des vom Geschäftsinhaber eingelegten Kapitals zum stillen Gesellschaftskapital, etwaige Mitwirkungs-, Informations- und Kontrollrechte der stillen Gesellschafter sowie ein vereinbarter Rangrücktritt.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Urteil vom 16. Mai 2017 – II ZR 284 / 15


Entscheidungen des XI. Zivilsenats

Unzulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen

Die von Banken vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, sind unwirksam. Die Klauseln sind auch mit Blick auf die Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs nicht angemessen.

Bitte klicken Sie hier für den Link zur Pressemitteilung vom 4. Juli 2017 in den Verfahren XI ZR 562 / 15 und XI ZR 233 / 16


Preisklausel für sogenannte smsTAN: Kreditinstitut darf nicht für jede smsTAN Entgelt vorsehen

Die vorformulierte Klausel „Jede smsTAN kostet EUR 0,10 (unabhängig vom Kontomodell)“ in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste zwischen einem Kreditinstitut und Verbrauchern ist unwirksam. Die Klausel ist aufgrund ihres einschränkungslosen Wortlauts so auszulegen, dass sie ein Entgelt in Höhe von EUR 0,10 für jede TAN vorsieht, die per SMS an den Kunden versendet wird, ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird. Mit dieser ausnahmslosen Bepreisung von „smsTAN“ weicht die Klausel von § 675f Abs. 4 S. 1 BGB ab. Zu den Zahlungsdiensten, für die ein Entgelt erhoben werden kann, gehört auch die Ausgabe von Zahlungsauthentifizierungsmitteln, wie es das Online-Banking mittels PIN und TAN darstellt. In diesem Rahmen kann die Ausgabe einer per SMS übersendeten TAN aber nur dann als Bestandteil der Hauptleistung mit einem Entgelt nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB bepreist werden, wenn sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrages dient und damit als Teil des Zahlungsauthentifizierungsinstruments „Online-Banking mittels PIN und TAN“ fungiert, weil von der Beklagten nur in diesem Fall ein entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht wird.

Bitte klicken Sie hier für den Link zur Pressemitteilung vom 25. Juli 2017 – XI ZR 260 / 15 

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Dr. Jan Schepke
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Hamburg