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Update BGH-Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht 12/16

Dezember 2016

Entscheidungen des II. Zivilsenats

Rechtsscheinhaftung eines in das Handelsregister eingetragenen Gesellschafters nach Formwechsel einer GmbH in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (UmwG § 235; HGB § 15)

a)    Beim Formwechsel einer GmbH in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen weder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch ihre Gesellschafter im Handelsregister eingetragen werden.

b)    Wer unrichtig als Gesellschafter einer durch Umwandlung entstandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Handelsregister eingetragen ist, kann nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen für die Kosten eines Rechtsstreits haften, den ein Gläubiger der formwechselnden GmbH im Vertrauen auf seine Haftung als Gesellschafter gegen ihn führt.

Bitte klicken Sie hier für den Link zum Versäumnisurteil vom 18. Oktober 2016 – II ZR 314 / 15

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Update BGH-Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht Dezember 2016
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Dr. Jan Schepke
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Hamburg