Home / Veröffentlichungen / Update Commercial 05/17

Update Commercial 05/17

Mai 2017

Aktuelle Rechtsprechung

0180-Service-Hotlines dürfen keine Mehrkosten verursachen
(EuGH, Urt. v. 2. März 2017 ‒ C-568/15)

  • Nach Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher dürfen Verbraucher für Anrufe über Service-Rufnummern, die der Unternehmer eingerichtet hat, um im Zusammenhang mit von Verbrauchern geschlossenen Verträgen kontaktiert zu werden, nicht mehr als den Grundtarif zahlen.
  • Der Begriff „Grundtarif“ im Sinne dieser Vorschrift meint die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer. 
      
    Praxistipp: Mit der Beschränkung auf den Grundtarif soll sichergestellt werden, dass die Verbraucher nicht davon abgehalten werden, die Service-Rufnummer zu nutzen, um Informationen zu einem Vertrag zu erhalten oder ihre Rechte, namentlich in den Bereichen Gewährleistung oder Widerruf, geltend zu machen. Auch zwischen Festnetznummer- und Mobilfunktarifen besteht eine gewisse Spannbreite. Diese kann der Unternehmer nutzen. Sofern sich die Kosten nämlich innerhalb dieses Rahmens bewegen, darf der Unternehmer mit der Service-Rufnummer auch Gewinne erzielen.

Schriftformerfordernis bei Gerichtsstandsklauseln nach dem revidierten Luganer Übereinkommen
(BGH, Urt. v. 25. Januar 2017 ‒ VIII ZR 257/15)

  • Art. 23 Abs. 1 S. 3 Buchst. a des revidierten Luganer Übereinkommens ermöglicht eine von den dort geregelten gesetzlichen Vorschriften abweichende Gerichtsstandsvereinbarung der Vertragsparteien in Schriftform.
  • Zur Wahrung dieses Schriftformerfordernisses bedarf es nicht notwendig einer Unterschrift aller Vertragsschließenden.
  • Es genügt eine Niederlegung der Gerichtsstandsabrede in Textform, wenn sich aus den Gesamtumständen (Unterschrift nur des Käufers unter den bereits ausgehandelten und anschließend beiderseits zeitnah vollzogenen Vertrag) sicher ergibt, dass es sich bei den zu dieser Einigung abgegebenen Willenserklärungen um einen von den Vertragsschließenden autorisierten Text handelt.
      
    Praxistipp: Mit dem Urteil, das wir auch in einem Blogbeitrag ausführlicher beleuchten, lockert der BGH die formalen Anforderungen an eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung. Darüber, dass die Schriftformanforderungen nicht entsprechend den nationalen Formerfordernissen, sondern autonom auszulegen sind, bestand weitgehend Einigkeit in der nationalen wie der internationalen Rechtsprechung. Dementsprechend war es für eine wirksame Vereinbarung nicht erforderlich, dass die Vertragsparteien diese eigenhändig auf einem Dokument unterzeichnet hatten. In seiner aktuellen Entscheidung geht der BGH noch einen Schritt weiter und stellt maßgeblich darauf ab, ob eine Einigung hierüber erzielt wurde und ob diese (in Schriftform) bewiesen werden kann. Die Lockerung der Anforderungen an die Schriftform mahnt in Vertragsverhandlungen dazu, vorsichtig mit entsprechenden Regelungen umzugehen und ggf. gut beweisbare Tatsachen zu schaffen, sofern eine solche diskutierte Klausel letztlich doch nicht vereinbart wird.

Generelles Verbot von Preissuchmaschinen kartellrechtswidrig
(OLG Düsseldorf, Urt. v. 5. April 2017 – VI Kart 13/15 [V])

  • Hersteller dürfen den autorisierten Händlern eines selektiven Vertriebssystems nicht generell die Nutzung von Preissuchmaschinen im Internet untersagen. Ein derartiges pauschales Verbot stellt eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung und damit eine Kernbeschränkung nach der Gruppenfreistellungsverordnung über Vertikalvereinbarungen (Vertikal-GVO) dar.
  • Dieses Verbot ist bei Asics-Laufschuhen auch nicht durch das Markenimage und Beratungsleistungen gerechtfertigt und daher auch nicht einzelfreistellungsfähig.
      
    Praxistipp: Die Entscheidungsgründe dieses Urteils liegen bisher nicht vor, die vorstehenden Leitsätze beruhen auf einer Pressemitteilung des Bundeskartellamts. Ob die Entscheidung des OLG Düsseldorf so generell gilt, wie es den Anschein hat, lässt sich daher noch nicht sagen. Auch ist es möglich, dass der BGH noch angerufen wird, wenn auch das OLG dem Vernehmen nach die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. Offen gelassen hat das OLG Düsseldorf, ob die im früheren Asics-Vertriebssystem enthaltenen Verbote der Benutzung von Google AdWords und des Verkaufs über Online-Marktplätze kartellrechtswidrig sind. Über die Nutzung von Drittplattformen wie Amazon und eBay wird der EuGH in nächster Zeit im Coty-Vorlageverfahren – Az. C 230/16 – entscheiden. Darum geht es auch im Deuter-Verfahren vor dem BGH, der aber die EuGH-Entscheidung hierzu abwarten dürfte.  

Annahmeverzugsvergütung eines Handelsvertreters nach Erreichen der Altersgrenze
(OLG München, Beschl. v. 29. März 2017 – 7 U 4410/16)

  • Sieht ein Handelsvertretervertrag eine ‒ auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellende ‒ automatische Beendigungsklausel vor, kann sich der Handelsvertreter nicht auf die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung berufen, da diese für ihn als selbstständigen Kaufmann ohne Belang ist.
  • Eine analoge Anwendung des § 41 S. 2 SGB VI auf selbstständige Handelsvertreter scheidet aus, da der Gesetzgeber dort den persönlichen Anwendungsbereich durch die Beschränkung auf „Arbeitnehmer“ abschließend geregelt hat und nicht unterstellt werden kann, dass er dies unter irrtümlicher Außerachtlassung der ansonsten von ihm im SGB VI berücksichtigten arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen vorgenommen hat.
      
    Praxistipp: Es entsprach bisher der üblichen Vertragspraxis, die automatische Beendigung von Handelsvertreterverträgen an die Vollendung des 65. Lebensjahres zu knüpfen. Dabei ging man davon aus, dass der Handelsvertreter seine persönliche Altersvorsorge so gestaltet hatte, dass diese dann nahtlos greifen würde. Ist diese allerdings an das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung geknüpft, kommt es nun durch die jährliche Verschiebung der Regelaltersgrenze zu einer Versorgungslücke. Dies war aber für das OLG München kein Grund, vom Wortlaut des Vertrages abzuweichen und den Zeitpunkt der automatischen Vertragsbeendigung entsprechend zu verschieben. Dabei hat das Gericht den zumindest nicht völlig fernliegenden Weg der ergänzenden Vertragsauslegung nicht beschritten, sondern hat auf den Vertragswortlaut abgestellt. Auch andere rechtliche Ansätze (wie die analoge Anwendung von § 41 S. 2 SGB VI oder die Anwendung der Grundsätze der Anpassung an die geänderte Geschäftsgrundlage) hat es abgelehnt. Ob andere Gerichte das genauso strikt handhaben werden, ist keineswegs sicher. Den Vertragsparteien ist daher zu raten, ausdrücklich zu regeln, auf welchen Zeitpunkt bei einer etwaigen automatischen Beendigungsklausel abzustellen ist.

Rückzahlungspflicht einer „Garantieprovision“ als unzulässige Beschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts des Versicherungsvertreters
(OLG München, Urt. v. 9. März 2017 ‒ 23 U 2601/16)

  • Nach § 89 a Abs. 1 S. 2 HGB darf das Recht zur außerordentlichen Kündigung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Eine solche Beschränkung der Kündigungsfreiheit zulasten des Handelsvertreters kann auch dann vorliegen, wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende finanzielle Nachteile geknüpft werden. Solche Nachteile können auch in der Rückzahlung langfristiger, erheblicher Provisionsvorschusszahlungen bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter liegen.
      
    Praxistipp: Diese Entscheidung, die durchaus auf der Linie der herrschenden Rechtsprechung liegt, zeigt über die konkret entschiedene Fallkonstellation hinaus ein allgemeineres Risiko auf: Es kommt in Handelsvertreterverträgen nicht selten vor, dass der Prinzipal dem Handelsvertreter eine monatliche Auszahlung garantiert, die aber nicht als Mindestprovision ausgestaltet ist. Unterschreiten die tatsächlich verdienten Provisionen den Auszahlungsbetrag, ist die Differenz irgendwann vom Vertreter auszugleichen. Häufig geschieht dies mit der nächsten Provisionsabrechnung, die ein Plus gegenüber dem garantierten Betrag aufweist. Gibt es solche Überschüsse aber nicht, summiert sich im Laufe der Zeit ein Negativsaldo zulasten des Handelsvertreters. Dass dieser spätestens bei Vertragsende auszugleichen ist, liegt auf der Hand und kann kaum anders geregelt werden. Andernfalls müsste der Prinzipal dem Vertreter ein nachvertragliches Darlehen gewähren. Allein die Möglichkeit, dass sich auf diese Weise eine erhebliche Verbindlichkeit des Handelsvertreters auftürmt, genügt, um eine Unwirksamkeit der Rückzahlungspflicht wegen Einschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts anzunehmen. Ferner folgt die Unwirksamkeit auch aus der Einschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts, weil diese nur für den Handelsvertreter besteht. Der Prinzipal muss dann das vermeintliche Guthaben abschreiben.

Anspruch auf Ersatzlieferung trotz nachträglicher Mangelbehebung
(OLG Nürnberg, Urt. v. 20. Februar 2017 ‒ 14 U 199/16)

  • Ist die gekaufte Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft und verlangt der Käufer nach seiner Wahl gemäß § 439 Abs. 1 BGB die Lieferung einer mangelfreien Sache, entfällt sein Anspruch nicht aufgrund einer vom Verkäufer anschließend bewirkten Beseitigung des Mangels.
  • Dem trotz Mangelbeseitigung am Anspruch auf Nachlieferung festhaltenden Käufer kann der Einwand treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) dann nicht entgegengehalten werden, wenn die Mangelbeseitigung ohne seine Zustimmung erfolgt ist.
  • Für die Frage, ob die Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert werden kann, ist (auch) von der Bedeutung des Mangels abhängig. Dieser bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegenden Umständen, auch wenn der Ausschluss erst im Prozess geltend gemacht wird.
      
    Praxistipp: In der Entscheidung des OLG Nürnberg blieb bis zum Schluss unklar, ob der Mangel, nämlich die Überhitzung des Motors, tatsächlich beseitigt werden konnte oder ob lediglich die Überhitzungsanzeige mittels Softwareupdate ausgeschaltet wurde. Ob ein Anspruch auf Ersatzlieferung trotz nachträglicher Mangelbehebung besteht, ist mit dieser Entscheidung sicher nicht allgemein zu beantworten. Das OLG Nürnberg hat die Revision zugelassen, da die Frage, welche Auswirkungen eine nach Ausübung des Wahlrechts des Käufers (Behebung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) erfolgte Mangelbeseitigung hat, bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist.

Ausschluss des Handelsvertreterausgleichs wegen Eigenkündigung
(OLG München, Urt. v. 2. Februar 2017 – 23 U 2749/16)

  • Dem Handelsvertreter steht nach § 89 b Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. HGB kein Anspruch auf Ausgleich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu, wenn er das Vertragsverhältnis gekündigt hat. Es sei denn, das Verhalten des Unternehmers hat hierzu begründeten Anlass gegeben.
  • Dieser gibt nicht schon dann begründeten Anlass für eine Eigenkündigung des Handelsvertreters, wenn er es unterlassen hat, dem Handelsvertreter von sich aus eine Reduzierung der Pacht anzubieten, um dem Handelsvertreter die Erzielung eines ausreichenden Gewinns zu ermöglichen.
  • § 89 b Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. HGB dient nicht dazu, dem Handelsvertreter zu ermöglichen, sein eigenes unternehmerisches Risiko einseitig auf den Unternehmer zu verlagern.
      
    Praxistipp: Vorliegend ging es um die Eigenkündigung des Handelsvertretervertrages durch einen Tankstellenpächter. Die Eigenkündigung des Handelsvertreters steht dem Ausgleichanspruch nur dann nicht entgegen, wenn ein Verhalten des Unternehmers dazu „begründeten Anlass“ gegeben hat. Daran sind geringere Anforderungen zu stellen als an einen wichtigen Kündigungsgrund. Die Tankstelle war unrentabel geworden, weil die Beklagte in 1,4 km Entfernung eine weitere Tankstelle eröffnet hatte. Drei Jahre später hatte der Tankstellenpächter eine einvernehmliche Reduzierung der Pacht durchsetzen können. Weitere Versuche, die Pacht zu reduzieren, hatte er nicht unternommen. Nochmals drei Jahre später kündigte er und vertrat im Prozess um den Ausgleichsanspruch die Auffassung, eine aus dem betrieblichen Verhalten des Unternehmers resultierende schwierige wirtschaftliche Lage des Handelsvertreters genüge, um diesem den Ausgleichsanspruch zu erhalten. Dem hat das OLG München eine Absage erteilt. Der Unternehmer sei nicht verpflichtet, dem Handelsvertreter das wirtschaftliche Risiko abzunehmen und dafür zu sorgen, dass seine Tätigkeit rentabel sei. Das ist zwar grundsätzlich zutreffend. Dennoch stellt man sich die Frage, wie der Fall wohl entschieden worden wäre, wenn der Tankstellenpächter den Vertrag kurz nach Eröffnung der neuen Tankstelle mit der Begründung gekündigt hätte, diese habe zu einem Umsatzrückgang geführt. Denn der Unternehmer ist verpflichtet, auf die Belange seiner Handelsvertreter Rücksicht zu nehmen und diesen nicht ohne Not Konkurrenz zu machen.

Gesetzgebung und Trends

Neues Energieeffizienzlabel
(Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2016 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieeffizienzkennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU [COM(2015)0341 – C8-0189/2015 – 2015/0149(COD)])

  • Der geänderte Vorschlag für eine neue Energieeffizienzkennzeichnungsverordnung sieht eine Rückkehr zu einer einheitlichen Energieeffizienzkennzeichnung mit der Skala „A–G“. Die zurzeit vorherrschende Kennzeichnung mit den Klassen „A+++“ bis „A+“ entfällt.
  • Zur Anpassung an die neue Skala wird ein Verfahren zur Neuskalierung der Etiketten eingeführt. Um eine Gültigkeit der neuen Etiketten von mindestens zehn Jahren zu erreichen, sollen die Anforderungen an die oberen Effizienzklassen so hoch angesetzt werden, dass zum Zeitpunkt der Einführung des Etiketts voraussichtlich kein Produkt die Energieeffizienzklasse A (und B bei Produktgruppen mit raschem technischem Fortschritt) erreichen wird.
  • Mit der Einführung einer elektronischen Datenbank, in die Hersteller neue energieeffiziente Produkte mit ihren Verbrauchswerten registrieren müssen, sollen Verbrauchern und Händlern künftig die Etiketten und wesentliche Produktinformationen allgemein zugänglich gemacht werden.
      
    Praxistipp: Die EU-Institutionen müssen sich jetzt auf den offiziellen Text der Verordnung, der im Amtsblatt veröffentlicht wird, einigen. Es bestehen aus jetziger Sicht aber wenig Zweifel daran, dass das Vorhaben im Wesentlichen so umgesetzt wird. Um eine Irritation der Verbraucher durch die Einführung der neuen Etiketten zu vermeiden, sieht der geänderte Vorschlag vor, dass die Händler die Etiketten sowohl in den Märkten als auch online innerhalb von drei Wochen nach Einführung eines neuen Etiketts auszutauschen haben und mittels geeigneter Informationen über die Veränderungen aufklären sollen. Aus Drittländern importierende Unternehmen sollten die Bereitstellung der Etiketten bzw. der hierfür erforderlichen Informationen in ihren Einkaufsverträgen regeln.

Gesetzliche Regelungen zur Nacherfüllung beim Einbau mangelhafter Sachen und zum Unternehmerregress in der Lieferkette beschlossen
(Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages: Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren, BR-Drs. 199/17)

  • Mit einer Änderung des § 439 BGB wird nun eine verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten, wenn die verkaufte Sache vom Käufer gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, in das Kaufrecht aufgenommen (zum Regierungsentwurf bereits: Update Commercial 07/16).
  • Der neu eingefügte § 445 a BGB regelt den Rückgriff des Verkäufers allgemein und bezieht insbesondere die Fälle, in denen der Schuldner Unternehmer ist, in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift mit ein (zum Referentenentwurf: Update Commercial 11/15). Der neue § 445 b BGB enthält die bisher in § 479 BGB geregelte Verjährung der Rückgriffsansprüche unter Einbeziehung der Fälle, in denen es sich beim letzten Kaufvertrag in der Lieferkette um ein B2B-Geschäft handelt.
      
    Praxistipp: Auch weiterhin gilt für Unternehmer, dass bei einem Verstoß gegen die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB ein Verlust der Regressansprüche droht. Ein Ausschluss der Regressansprüche, in AGB in Verbraucherverträgen durch § 309 Nr. 8 b cc BGB unmöglich, wird künftig auch für B2B-Verträge problematisch. Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurde hier eine Klarstellung durch den Gesetzgeber gefordert, ob die Wertung des § 309 Nr. 8 b cc BGB über § 307 BGB auch für Verträge zwischen Unternehmen gelten soll. Eine solche ist bislang nicht erfolgt. Sie wird nun durch die Gerichte erfolgen müssen.
      
    Im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs kommt es vor allem zu einer Neuordnung der Paragrafen. Hinzuweisen ist hier auf Abs. 4 des neu gefassten § 475: Dieser ermöglicht eine Beschränkung des Aufwendungsersatzes auf einen angemessenen Betrag, wenn die eine Art der Nacherfüllung unmöglich ist oder vom Unternehmer verweigert werden kann und die andere Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Nach § 475 Abs. 6 BGB kann der Verbraucher von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen. Hiermit wird die bereits bislang geltende Rechtsprechung des BGH zum Vorschussanspruch kodifiziert. Die Änderungen treten am 1. Januar 2018 in Kraft. 

Autoren

Foto vonDietmar Rahlmeyer
Dr. Dietmar Rahlmeyer
Partner
Düsseldorf