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Verbraucherpreisindex: Umstellung auf das Basisjahr 2015

Update Real Estate & Public 04/2019

April 2019

Hintergrund

Langfristige Gewerberaummietverträge enthalten fast immer eine Indexierungsklausel, um die vereinbarte Miethöhe an die allgemeine Preisentwicklung während der Mietzeit anzupassen. Üblicherweise beinhalten Indexierungsklauseln einen Verweis auf die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI).

Es gibt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Zum einen kann jeweils zu einem festen Datum eine jährliche prozentuale Anpassung der Miete in Höhe der jeweiligen Veränderung des VPI vereinbart werden. Zum anderen sind Klauseln möglich, bei denen die Miete nicht jedes Jahr angepasst wird, sondern erst wenn sich der VPI um einen bestimmten Prozentsatz verändert hat. Zu beachten ist, dass nach dem Preisklauselgesetz eine automatische, an den VPI gekoppelte Preisanpassung nur zulässig ist, wenn sich der Vermieter für mindestens zehn Jahre (inkl. Verlängerungsoptionen) gebunden hat. Bei kürzeren Laufzeiten kann eine Leistungsvorbehaltsklausel vereinbart werden, bei der Billigkeitserwägungen einbezogen werden müssen.

Die Zusammensetzung des VPI wird in regelmäßigen Abständen überprüft und an aktuelle Entwicklungen bei der Zusammensetzung des Warenkorbs angepasst.      

Die Rechtsänderung

Mit Wirkung ab Januar 2019 hat das Statistische Bundesamt das Basisjahr auf 2015 = 100 (anstatt 2010 = 100) umgestellt und bei dieser Gelegenheit den Warenkorb, der dem VPI zugrunde liegt, angepasst. Dabei wurde auch das Wägungsschema an die in den letzten Jahren geänderten Verbrauchs- und Einkaufsgewohnheiten angepasst. Das Wägungsschema legt die Gewichtung der Preise für einzelne Waren und Dienstleistungen bei der Berechnung des Gesamtindex fest. Die größte Änderung betrifft den Bereich Wohnen, der nun mit 32,5 % anstatt 31,7 % gewichtet wird. Allerdings ist dies nicht auf überproportional gestiegene Wohnungsmieten zurückzuführen, sondern auf die Aufnahme der Garagenmiete. Heizöl und Nahrungsmittel werden künftig weniger gewichtet, während zusätzlich die Preise für im Zuge der zunehmenden Digitalisierung entstandenen Angebote (Musik-Streaming, E-Book-Reader, E-Book-Downloads) aufgenommen wurden.

Tipp für die Praxis

In neu zu schließende Mietverträge sollte das neue Basisjahr 2015 = 100 (statt 2010 = 100) aufgenommen werden. Bestehende Mietverträge müssen nicht angepasst werden, da zur Ermittlung der tatsächlichen Preisentwicklung lediglich die geänderte Berechnung der Jahre 2015 bis 2018 zu berücksichtigen ist. Komplizierter ist es, wenn die Indexierungsklausel nicht auf eine prozentuale Änderung des VPI abstellt, sondern eine Punkteänderung. In diesem Fall muss rückwirkend eine Umbasierung vorgenommen werden.

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Autoren

Foto vonStefan Voß
Dr. Stefan Voß
Partner
Stuttgart