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Zum Mindestabstand zwischen Windenergieanlage und Wohnbebauung

Update Real Estate & Public 09/2019

September 2019

Hintergrund

Bayern hat als einziges Bundesland von der Länderöffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB Gebrauch gemacht und in Art. 82 Abs. 1 BayBO bestimmt, dass Windenergieanlagen im Außenbereich nur dann nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert sind, wenn sie einen Mindestabstand des Zehnfachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden einhalten (sog. 10-H-Regelung). Bezüglich der Bemessung dieses Mindestabstandes ist nach Art. 82 Abs. 2 Satz 1 BayBO auf das nächstgelegene Wohngebäude abzustellen, das „zulässigerweise errichtet wurde bzw. errichtet werden kann“. Unklar war aufgrund des Wortes „bzw.“ bislang, ob bei Vorhandensein eines Wohngebäudes stets ausschließlich auf dieses abzustellen ist oder ob bei der Bemessung des Mindestabstandes auch potentielle künftige Wohngebäude berücksichtigt werden müssen, die näher an der Windenergieanlage errichtet werden könnten.

Die Entscheidung

Diese Unsicherheit hat der BayVGH mit seinem Urteil vom 30.04.2019 (22 BV 18/842) beseitigt. Auch wenn ein Wohngebäude bereits vorhanden ist, dürfe nicht nur auf dieses abgestellt werden, vielmehr sei die auf dem Grundstück zukünftig mögliche Bebauung (d. h. die überbaubare Grundstücksfläche) ebenfalls zu berücksichtigen.

Der Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 BayBO regele zwar nicht zweifelsfrei, ob sich der Mindestabstand nur auf zulässigerweise errichtete Wohngebäude oder auch auf solche beziehe, die im jeweiligen Gebiet zulässigerweise errichtet werden können. Aus Art. 82 Abs. 2 Satz 2 BayBO ergebe sich allerdings eindeutig, dass es auf das nächstgelegene Wohngebäude ankomme, das einer der beiden vorgenannten Kategorien angehört. Die in diesem Zusammenhang verwandte Konjunktion „bzw.“ lasse nicht erkennen, dass gegebenenfalls vorrangig auf das nächstgelegene Wohngebäude abzustellen wäre, das bereits zulässigerweise errichtet wurde. Ansonsten wäre eine Wohnbebauung, die anstelle oder in Erweiterung eines vorhandenen Wohngebäudes auf demselben Grundstück zulässigerweise errichtet werden könnte, nicht geschützt. Dies würde dem Schutzzweck des Art. 82 BayBO, der einen Schutz von (auch künftig) zulässigen Wohnnutzungen vor heranrückenden, nach § 35 Abs. 1 privilegierten Windenergieanlagen bezwecke, widersprechen.

In dem zu entscheidenden Fall war daher nicht das vorhandene Wohngebäude Bezugspunkt für die Berechnung des Mindestabstandes, sondern die Baugrenze, die das Wohngebäude nicht ausgenutzt hatte. Die Baugrenze lag innerhalb des 10-H- Mindestabstandes, sodass eine Privilegierung der Anlage zu verneinen war.

Für den 10-H-Mindestabstand gilt somit künftig Folgendes: Nutzt ein vorhandenes Wohngebäude die überbaubare Grundstücksfläche, insbesondere eine festgesetzte Baugrenze, nicht aus, ist für die Bemessung des Mindestabstandes auf die Baugrenze abzustellen. Überschreitet wiederum ein vorhandenes Wohngebäude eine Baugrenze, ist dennoch dieses Gebäude (und nicht die Baugrenze) für den Mindestabstand maßgeblich, sofern es zulässig errichtet wurde (etwa unter Erteilung einer Ausnahme oder aufgrund einer Befreiung im Baugenehmigungsbescheid).

Praxistipp

Mit der Entscheidung wird der Ausbau der Windenergie in Bayern weiter erschwert. Auch bei bereits vorhandenen Wohngebäuden muss der Bauherr künftig zusätzlich die Bebaubarkeit aller umliegenden Grundstücke mit Wohngebäuden anhand der §§ 30 ff. BauGB prüfen, um die entscheidenden Endpunkte für die Bemessung des Mindestabstandes zu ermitteln. Dies wird in der Praxis insbesondere in Gebieten nach § 34 BauGB, in denen Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen fehlen, kaum (rechtssicher) zu leisten sein.

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Autoren

Foto vonKatharina Haidas
Katharina Haidas
Counsel
München