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Änderungen bei der Besteuerung von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachten Dienstleistungen zum 1. Januar 2015

2014-07

Die gesetzlichen Änderungen sind mit der Umsetzung der Richtlinie 2008/8/EG in slowenisches Recht verbunden und beziehen sich auf Dienstleistungen, die für nicht steuerpflichtige Personen erbracht werden. Die Änderungen der Regeln bezüglich der Bestimmung des Ortes der Besteuerung der erwähnten Dienstleistungen nehmen Einfluss auf die Geschäftsprozesse von Steuerpflichtigen und ändern die Art der Erstellung und Einreichung von Steuererklärungen.

Die Regeln bezüglich der Bestimmung des Ortes der Besteuerung von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachten Dienstleistungen, die für andere Steuerpflichtige erbracht werden, ändern sich nicht.

Ab dem 1. Januar 2015 sind Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger ungeachtet seines Sitzes (innerhalb oder außerhalb der EU) für eine nicht steuerpflichtige Person erbringt, in demjenigen Mitgliedstaat zu versteuern, in welchem der Empfänger der jeweiligen Dienstleistung seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Steuerpflichtige, die derartige Dienstleistungen für nicht steuerpflichtige Personen in einem anderen Mitgliedstaat erbringen, werden die Umsatzsteuer in ebendiesem Mitgliedstaat berechnen und bezahlen müssen, somit müssen sie sich in all denjenigen Staaten, in denen ihre Kunden ihren Sitz oder Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort haben, für Umsatzsteuerzwecke erfassen lassen.

Indem die Besteuerung von Dienstleistungen, die für nicht steuerpflichtige Personen erbracht werden, nach dem Ort des Verbrauchs erfolgt, wird gewährleistet, dass die Dienstleistungen immer nach demjenigen Steuersatz versteuert werden, der im jeweiligen Mitgliedstaat des Verbrauchs gilt.

Zwecks Vereinfachung der Geschäftstätigkeit für Anbieter der erwähnten Dienstleistungen wird zugleich auch das One-Stop-Shop-System (Erledigung an einer einzigen Anlaufstelle) eingeführt, die den Steuerpflichtigen ermöglicht, ihre Umsatzsteuerschuld für die erwähnten Dienstleistungen innerhalb der EU in einem einzigen Mitgliedstaat zu erfüllen. Diese spezielle Regelung können in Slowenien nur diejenigen Steuerpflichtigen in Anspruch nehmen, die in Slowenien ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben oder in Slowenien für Umsatzsteuerzwecke erfasst sind. Der Steuerpflichtige muss der Finanzbehörde melden, wann seine aufgrund der speziellen Regelung ausgeübte Tätigkeit beginnt, endet oder sich in dem Maße ändert, dass er diese Regelung nicht mehr anwenden kann. Die Anmeldung ist in elektronischer Form zu übermitteln (dies ist bereits ab dem 1. Oktober 2014 über das E-Steuerportal "eDavki" möglich). Zur Identifizierung des Steuerpflichtigen verwendet die Finanzbehörde die Identifikationsnummer, die ihm bereits für die Erfüllung seiner Pflichten nach den allgemeinen Vorschriften zugeteilt wurde.

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Saša Sodja
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Ljubljana