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Aufhebung der Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Wechsels

2014-05

Das Verfassungsgericht hat mit der Entscheidung U-I-286/12 am 4. Juni 2014 die Bestimmungen des Gesetzes über Zwangsvollstreckung und Sicherung (ZIZ-I), die das spezielle Zwangsvollstreckungsverfahren aufgrund eines Wechsels regeln (Art. 45 Abs. 6, Art. 46 Abs. 4, Art. 138 Abs. 3 und Art. 150 Abs. 2), aufgehoben. Dadurch ist die "Zwangsvollstreckung aufgrund eines Wechsels" nun ähnlich geregelt wie die Zwangsvollstreckung aufgrund einer Rechnung als glaubwürdiger Urkunde.

Der Kern der bisherigen Regelung der Zwangsvollstreckung aufgrund eines Wechsels bestand darin, dass sich der Gläubiger in einer Wirtschaftssache aufgrund eines Wechsels, den er seinem Zwangsvollstreckungsantrag beilegte, aus dem Guthaben des Schuldners bei einer Zahlungsverkehrsorganisation noch vor Eintritt der Rechtskraft des Zwangsvollstreckungsbeschlusses befriedigen konnte, also ungeachtet eines eventuellen Einspruchs des Schuldners. Der Schuldner konnte also – anders als bei einer Zwangsvollstreckung aufgrund einer Rechnung – eine sofortige Befriedigung des Gläubigers ungeachtet der Einspruchsgründe nicht verhindern, was in der Praxis Missbräuche dieses Instituts seitens des Gläubigers grundsätzlich ermöglichte. Bei einer "Zwangsvollstreckung aufgrund einer glaubwürdigen Urkunde" (hierzu zählen auch Wechsel) hebt das Gericht nach einem Einspruch des Schuldners den Zwangsvollstreckungsbeschluss in demjenigen Teil auf, in welchem es die Zwangsvollstreckung gestattete, worauf die Sache im Zivilprozess behandelt wird. Doch auch dies half dem Schuldner bei einer Zwangsvollstreckung aufgrund eines Wechsels nicht, da er die Rückerstattung des Geldes, das von seinem Konto bei einer Zahlungsverkehrsorganisation auf den Gläubiger übertragen worden war, mit einer Gegenvollstreckung oder einer Klage so lange nicht erreichen konnte, bis in der Wirtschaftsstreitsache festgestellt wurde, dass die Zwangsvollstreckung bzw. das Klagebegehren des Gläubigers unbegründet ist. Der Schuldner konnte bisher auch keinen Rückerstattungsanspruch mit einer Bereicherungsklage im Zivilprozess geltend machen. So war nach der bisherigen Regelung eine Befriedigung des angeblichen Gläubigers möglich, noch bevor der Schuldner die Möglichkeit hatte, vor irgendeinem Gericht seine Argumente vorzubringen bzw. sich in einem Gerichtsverfahren wirksam zu äußern. Auch die Wiederherstellung des früheren Zustands war nach dem bisherigen System der Zwangsvollstreckung aufgrund eines Wechsels sehr erschwert. Aufgrund der Einschränkungen aus Art. 67 des Gesetzes über Zwangsvollstreckung und Sicherung (ZIZ-I) konnte der Schuldner die Rückerstattung des Geldes im Falle einer unbegründeten Zwangsvollstreckung erst dann erreichen, wenn sich der Anspruch des Gläubigers bzw. Klägers im rechtskräftig abgeschlossenen Zivilprozess als unbegründet erwiesen hatte. Die Möglichkeit, das Institut der Gegenvollstreckung in Anspruch zu nehmen, mit welchem der "Schuldner" bereits im Zwangsvollstreckungsverfahren relativ einfach die Rückerstattung des gezahlten Betrages erreicht, war bei einer Zwangsvollstreckung aufgrund eines Wechsels laut Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen. Der frühere Zustand konnte daher erst mit mehrjähriger Verzögerung hergestellt werden, wobei sich die Finanzlage des "Gläubigers" in der Zwischenzeit völlig geändert haben konnte. So kann es dazu kommen, dass die Möglichkeit des "Schuldners", sein Geld zurückzubekommen, nur mehr theoretisch besteht.

Das Verfassungsgericht kam zu der Einschätzung, dass die Regelung, wonach eine Zwangsvollstreckung vollständig durchzuführen ist (wenn es sich dabei nicht um eine Zwangsvollstreckung aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder eines gleichwertigen Vollstreckungstitels handelt), noch bevor die betroffene Partei irgendeine wirksame Möglichkeit hatte, eventuelle Einwendungen verfahrens- oder materiellrechtlicher Natur geltend zu machen, nicht mit dem Recht auf Äußerung nach Artikel 22 und dem Anspruch auf Rechtsmittel nach Artikel 25 der slowenischen Verfassung konform ist. Die Unvereinbarkeit mit der Verfassung werde nach Ansicht des Verfassungsgerichts auch nicht durch den Umstand geändert, dass die Strenge der Verpflichtung und die Notwendigkeit schneller Verfahren gerade Merkmale des Wechselrechts sind, ebenso nicht durch die Tatsache, dass derjenige, der eine Zwangsvollstreckung aufgrund eines Wechsels beantragt, seine Forderung mit einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit ausweist.

Die Aufhebung der erwähnten Bestimmungen des Gesetzes über Zwangsvollstreckung und Sicherung (ZIZ-I) bedeutet, dass ein Einspruch des Schuldners gegen einen Zwangsvollstreckungsbeschluss aufgrund eines Wechsels nunmehr die Vollstreckung des Zwangsvollstreckungsbeschlusses hemmt und dadurch eine Befriedigung vor dessen Rechtskraft verhindert; zugleich bekommt der Schuldner die Möglichkeit, im Zwangsvollstreckungsverfahren auch das Institut der Gegenvollstreckung in Anspruch zu nehmen.