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Berechnung der Pflichtbeiträge und der Sondersteuer bei Bezügen aufgrund eines Mandatsvertrages

2014-02

Laut Stellungnahme der Finanzverwaltung der Republik Slowenien vom 24.2.2014 gelten auch Bezüge für eine aufgrund eines Mandatsvertrages geleistete Arbeit bzw. Dienstleistung als "Bezüge für eine Arbeit aus einem sonstigen Rechtsverhältnis", auf dessen Grundlage die Versicherungspflicht gemäß Art. 18 Renten- und Invaliditätsversicherungsgesetz (ZPIZ) sowie Art. 17 Z. 5 und Art. 55a Gesundheitsfürsorge- und Krankenversicherungsgesetz (ZZVZZ) besteht. Bezüglich der Beitragspflicht auf diesen gesetzlichen Grundlagen gelten daher bei Zahlungen gemäß einem Mandatsvertrag die gleichen Regeln wie bei Zahlungen gemäß einem Werkvertrag.

Auszahlungen an eine natürliche Person aufgrund eines abgeschlossenen Mandatsvertrages unterliegen auch der für bestimmte Bezüge geltenden Sondersteuer, sofern es sich nicht um eine Dienstleistung handelt, die im Rahmen der Ausübung einer unabhängigen selbstständigen Tätigkeit erbracht worden ist, oder um eine Dienstleistung, die nach dem Gesetz über die Sondersteuer auf bestimmte Bezüge (Zakon o posebnem davku na določene prejemke) ausdrücklich von der Sondersteuer befreit ist.

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Saša Sodja
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