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Bessere Zeiten für Unternehmen in Schwierigkeiten?

2013-07

Am 3. Juli 2013 sind die Novellen des Gesetzes über Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Wirtschaftsgesellschaften in Schwierigkeiten (ZPRPGDT) und des Übernahmegesetzes (ZPre-1) in Kraft getreten. Beide Novellen verfolgen das Ziel, Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten einen leichteren Zugang zu frischem Kapital zu ermöglichen bzw. die Möglichkeiten zur erfolgreichen finanziellen Umstrukturierung zu erleichtern.

Die Novelle des Übernahmegesetzes führt folgende Möglichkeit in das slowenische Recht ein: Einer Person, die die Übernahmeschwelle (33,33% der Stimmrechte) in einer in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Gesellschaft im Rahmen der Maßnahmen einer finanziellen Umstrukturierung erreicht, die bereits vor der Einleitung des formalen Insolvenzverfahrens gemäß dem Gesetz über finanzielle Geschäftsführung, Insolvenzverfahren und Zwangsliquidation (slowenisches Insolvenzgesetz - ZFPPIPP) durchgeführt wurden, wird die Pflicht zur Abgabe eines Übernahmeangebotes um fünf (5) Jahre gestundet. Voraussetzung für die Stundung der Pflicht zur Abgabe eines Übernahmeangebotes ist, dass ein solcher Erwerb von Wertpapieren zuvor von der Wertpapiermarktbehörde (ATVP) genehmigt wird. Falls der Erwerber der Wertpapiere vor Ablauf von fünf (5) Jahren ab dem Erwerb der Wertpapiere, den er im Rahmen der Maßnahmen der finanziellen Umstrukturierung getätigt hat, neue Wertpapiere erwirbt und er zum Zeitpunkt des Erwerbs noch immer die Übernahmeschwelle erreicht, muss er bei einem solchen Erwerb ein Übernahmeangebot abgeben (außer wenn er auch beim neuen Erwerb die Voraussetzungen für eine Stundung der Pflicht zur Abgabe eines Übernahmeangebots erfüllt). Die Novelle des Übernahmegesetzes bestimmt keine klaren Kriterien, nach denen die Wertpapieraufsichtsbehörde über die Zustimmung zu entscheiden hätte, vielmehr schreibt sie nur vor, dass der Antrag des Erwerbers eine Begründung enthalten und dem Antrag ein positives Gutachten eines Sachverständigen des entsprechenden Fachgebietes beiliegen muss, welches bestätigt, dass die Maßnahmen für die finanzielle Umstrukturierung notwendig sind und es wahrscheinlich ist, dass sie Erfolg haben werden.

Ferner führt die Novelle des Übernahmegesetzes auch die Möglichkeit ein, dass die Wertpapieraufsichtsbehörde ein Verbot der Ausübung von Stimmrechten, das von derselben Behörde erlassen wurde, zeitweilig aussetzt.

Die Novelle des Übernahmegesetzes sieht zwei gerechtfertigte Gründe für eine zeitweilige Aussetzung des Stimmrechtsverbots vor, und zwar (i) wenn dies für eine erfolgreiche finanzielle Umstrukturierung einer Gesellschaft in Schwierigkeiten notwendig ist (in diesem Fall dauert die Aussetzung des Verbots fünf (5) Jahre) oder (ii) wenn dies wegen des öffentlichen Interesses notwendig ist. Die berechtigten Antragsteller müssen den Antrag spätestens zehn (10) Tage vor der Hauptversammlung, in der über die erwähnten Maßnahmen abgestimmt werden soll, an die Wertpapieraufsichtsbehörde richten. Diese ist daraufhin verpflichtet, spätestens bis zum Beginn der Hauptversammlung über den Antrag zu entscheiden. Auch sind die Grundlagen für eine diesbezügliche Entscheidung der Wertpapieraufsichtstbehörde nicht bestimmt; besonders interessant ist daher die Frage, wie die Wertpapieraufsichtsbehörde das (Nicht-)Bestehen eines öffentlichen Interesses beurteilen wird, da es sich hier um einen rechtlichen Standard handelt, der aber im slowenischen Recht häufiger politisch als rechtlich interpretiert wird.

Nach ZPRPGDT-E, der Novelle des Gesetzes über Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Wirtschaftsgesellschaften in Schwierigkeiten, gelten auch unbesicherte Kredite und Bürgschaften, die aufgrund des ZPRPGDT gewährt wurden, in Insolvenzverfahren künftig als vorrangige Forderungen. Zugleich wird das Erfordernis abgeschafft, dass Gesellschaften in Schwierigkeiten für die gemäß ZPRPGDT erhaltenen Kredite und Bürgschaften angemessene Sicherheiten stellen müssen. Die Abschaffung dieses Erfordernisses ist sinnvoll, da Gesellschaften in Schwierigkeiten in der Regel nicht in der Lage sind, diese Voraussetzung zu erfüllen. Gesellschaften in Schwierigkeiten haben nämlich in der Regel kein unbelastetes Vermögen mehr, welches sie noch als Sicherheit anbieten könnten, da ihr ganzes in Frage kommendes Vermögen normalerweise bereits als Sicherheit für Bank- und andere Verbindlichkeiten verpfändet ist.