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Das System "Alles an einer Stelle" (VEM) neuerdings auch für Ausländer

2014-04

Der Hauptzweck der neuesten, im April 2014 verabschiedeten Novelle des Ausländergesetzes (ZTuj-2A) besteht darin, das slowenische Recht mit zwei EU-Richtlinien zu harmonisieren.

Mit der Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU in slowenisches Recht wird die "einheitliche Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung" eingeführt, welche die Verfahren der Arbeitsaufnahme für Staatsangehörige von Drittländern verkürzt, indem diese für den Eintritt in den slowenischen Arbeitsmarkt statt einer Aufenthaltsgenehmigung und zusätzlich einer Arbeitserlaubnis nur noch die einheitliche Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung einholen müssen (ähnlich wie beim Verfahren zur Erteilung der "Blauen Karte EU"). Diese wird ihnen in Form eines selbstständigen Dokumentes als biometrische Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, die sowohl die Einreise nach Slowenien als auch die Arbeitsaufnahme für höchstens ein Jahr mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere zwei Jahre gestattet.

Ausländer oder deren Arbeitgeber, die eine solche Aufenthaltsgenehmigung zwecks Arbeitsaufnahme beantragen, bzw. Ausländer, die eine einheitliche Genehmigung wegen einer Saisonarbeit oder wegen Ausübung einer Arbeit als selbständig Erwerbstätige (Selbstbeschäftigte) oder für eine grenzüberschreitende Arbeit als entsandte Arbeitnehmer oder als tägliche Grenzgänger beantragen, können dies bei ein und derselben Behörde (Verwaltungseinheit oder diplomatische Vertretung bzw. Konsulat der Republik Slowenien im Ausland) mit nur einem Antrag und nur einem Dokument erledigen. Das Arbeitsamt der Republik Slowenien, welches zuvor die Verfahren zur Erteilung von Arbeitserlaubnissen führte, wird von Amts wegen nur noch Zustimmungen zur Erteilung der einheitlichen Genehmigungen erteilen. Das System des einheitlichen Genehmigungsverfahrens hat also auch für Ausländer den Grundsatz "Alles an einer Stelle" umgesetzt.

Voraussichtlich werden dadurch gewisse administrative Hindernisse bei der Beschäftigung von Ausländern beseitigt, da keine gesonderte Arbeitserlaubnis eingeholt werden muss und bestimmte Personen die erste Aufenthaltsgenehmigung sogar nach der Einreise in die Republik Slowenien bekommen können (natürlich unter der Voraussetzung, dass es sich um eine legitime Einreise handelt); diese muss somit nicht mehr vorab über die diplomatischen Vertretungen im Heimatland beantragt werden. Ferner verkürzt das Gesetz auch die Fristen für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung von bisher 90 auf 30 Tage bzw. ausnahmsweise 60 Tage.

Infolge der Implementierung der Richtlinie 2011/51/EU erhalten auch Personen mit gewährtem internationalem Schutz die Möglichkeit, den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu bekommen sowie gewisse Rechte auf Familienzusammenführung in Anspruch zu nehmen.

Mit Ausnahme einiger Bestimmungen, die bereits seit dem Tage des Inkrafttretens der Novelle am 29. April 2014 angewandt werden und vor allem die Ausreise, die Ausweisung sowie die freiwillige Rückführung und die Abschiebung von Ausländern betreffen, sind die wichtigsten Änderungen ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden.