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Die "Dieselgate" Affäre bringt ein neues Gesetz mit sich: Endlich Sammelklagen in Slowenien!

06/12/2016

Eine Sammelklage nach dem US-amerikanischen Vorbild fand bisher keinen Einzug in die slowenische Rechtsordnung. Vielmehr kennt diese primär, ähnlich wie das deutsche Recht, die Möglichkeiten der  Streitgenossenschaft und der Prozessverbindung. Besonderheiten in der deutschen Rechtsordnung bilden die Verbandsklage im Umweltrecht sowie die Musterklage, welche aber auf den Bereich des Kapitalanlagemarktes beschränkt ist und jeder Betroffene in eigenem Namen eine Klage erheben muss, um am Musterverfahren teilnehmen zu können. Auch die slowenische Gesetzgebung ist bereits mit einer Art der Sammelklagen vertraut, und zwar den sogenannten Unterlassungsklagen i.S.d. Verbraucherschutzgesetz (Zakon o varstvu potrošnikov). Jedoch hat sich dieses Rechtsinstitut in der Praxis nicht entfaltet, da es vielen nicht bewusst war, dass so ein Rechtsmittel in Slowenien überhaupt existiert.

Gemäß dem Gesetzentwurf über Sammelklagen könnten in der Zukunft auch in Slowenien Sammelklagen für die Streitigkeiten auf dem Gebiet der Verbraucherverträge, der Produkthaftung, des Kartellverfahrens sowie bei Streitigkeiten zwischen Aussteller und Investor auf dem Finanzmarkt und bei Arbeitsstreitigkeiten erhoben werden. Dem Gesetzentwurf zufolge ist für die Erhebung der Sammelklage nur die Staatsanwaltschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts mit einem gemeinnützigen Charakter (z.B. eine ad hoc Interessensverein) befugt. Für den Fall, dass das Gericht die Sammelklage zulässt, müsste es darüber entscheiden, welches Prinzip für die Geschädigten im gegenständlichen Verfahren Anwendung findet, d.h. ein Prinzip der Einbeziehung (Opt-in) oder des Ausschlusses (Opt-out) der Geschädigten. Im Ergebnis könnte das Urteil des Gerichts entweder auf den Gesamtbetrag lauten, wobei das Gericht Kriterien zur Verteilung des Betrages auf die einzelnen Geschädigten festlegen müsste oder auf den Betrag, den der Beklagte für jede geschädigte Person zu zahlen hätte. Die Geschädigten müssten dann nachweisen, dass sie die im Urteil genannten Kriterien erfüllen.

Vorteil einer solchen Sammelklage ist, dass sich alle Geschädigten, außer diejenigen, die nicht eingeschlossen worden sind (Opt-in-Option) oder diejenigen, die ausgeschlossen worden sind (Opt-out), auf das Urteil berufen können, ohne selbstständig klagen zu müssen. Erhebliche Nachteile ergeben sich hieraus jedoch für den Fall, dass die Sammelklage für die Geschädigten nicht erfolgreich verläuft, da die Möglichkeit der selbstständigen gerichtlichen Durchsetzung anschließend nicht mehr besteht. Trotz dieser negativen Folge enthält der Gesetzentwurf jedoch aktuell keine Bestimmungen über die Einlegung eines Rechtsmittels bzw. einer Berufung gegen das Urteil.

Der aktuelle Gesetzentwurf ist noch in der Fachdiskussion und wird von Fachleuten in diesem Bereich stark kritisiert. Nichtsdestotrotz soll Anfang nächsten Jahres (2017) das Sammelklagegesetz auf der Tagesordnung des Parlaments stehen. Wir hoffen dieses Gesetz wird eine effektive Lösung von Massenstreitigkeiten ermöglichen und die Belastung der Gerichte, die bisher Sammelklagen nicht ermöglichten, erleichtern.