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Einbeziehung von Arbeitnehmern in die Maßnahmen der aktiven Beschäftigungspolitik während der Dauer der Kündigungsfrist

2013-07

Anfang Juli tritt die neue Regelung über das Verfahren der Einbeziehung von Arbeitnehmern in die arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen während der Dauer der Kündigungsfrist in Kraft, welche Folgendes regelt: (i) die Art und den Inhalt der Mitteilung des Arbeitgebers über die Kündigung des Arbeitsvertrages an das Arbeitsamt der Republik Slowenien (im weiteren Text: "Arbeitsamt") sowie (ii) das Verfahren der Einbeziehung von Arbeitnehmern in die arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen während der Dauer der Kündigungsfrist.

Diese Regelung konkretisiert inhaltlich die Bestimmung in Art. 7 Abs. 7 des neuen Gesetzes über Arbeitsverhältnisse (ZDR-1), wonach der Arbeitgeber, wenn er im Falle einer Kündigung des Arbeitsvertrages aus betrieblichen Gründen oder wegen Unfähigkeit dem Arbeitnehmer keinen neuen Arbeitsvertrag anbietet, das Arbeitsamt bereits zu Beginn der Kündigungsfrist über die Kündigung informieren muss, damit der Arbeitnehmer bereits während der Dauer der Kündigungsfrist in die arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen einbezogen werden kann. Die Regelung bestimmt, dass der Arbeitgeber bereits am Tag der Zustellung der Kündigung oder am Tag, an dem er den Nachweis über die Zustellung der Kündigung erhält, das Arbeitsamt über die Kündigung informieren muss, und zwar über den Webdienst eDOR (https://apl.ess.gov.si/ePortal/). In der Regelung wird unter anderem Folgendes näher bestimmt: der Inhalt der Mitteilung des Arbeitgebers an das Arbeitsamt sowie der Antrag des Arbeitgebers auf Vergütung der Fortzahlung des Bruttoarbeitsentgelts während der Dauer der Abwesenheit des Arbeitnehmers wegen Teilnahme an Beschäftigungsmaßnahmen. Die Vergütung kann der Arbeitgeber nur dann geltend machen, wenn er das Arbeitsamt rechtzeitig über die Kündigung des Arbeitnehmers informiert hat.