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Entwurf einer Novelle des Steuerverfahrensgesetzes (ZDavP-2H)

2014-10

Das Finanzministerium veröffentlichte auf seinen Internetseiten Ende Oktober den Entwurf des Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen des Steuerverfahrensgesetzes (ZDavP-2H).

Im Mittelpunkt der vom Gesetzesentwurf vorgesehenen Änderungen stehen:

  • die Umsetzung des FATCA
  • die Verwendung von Rechnungsbüchern in gebundener Form

Das in den USA erlassene Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten (FATCA - Foreign Account Tax Compliance Act) führt eine Berichterstattungspflicht für Finanzinstitute bezüglich bestimmter Konten ein. Am 2. Juni 2014 unterzeichnete die Republik Slowenien das Abkommen zur Verbesserung der Einhaltung der Steuervorschriften auf internationaler Ebene und zur Umsetzung des FATCA, in welchem die Pflichten der slowenischen Finanzinstitute und des Staates Slowenien im Zusammenhang mit der Umsetzung des FATCA näher bestimmt sind. Das Abkommen trat am 1. Juli 2014 in Kraft und wurde im Amtsblatt der Republik Slowenien – Internationale Abkommen Nr. 8/14 (Amtsblatt Nr. 49/14) veröffentlicht. Gemäß den im Abkommen festgelegten Anforderungen sind die Finanzinstitute in Slowenien verpflichtet, Informationen über Finanzkonten von Kunden, die als "US-Personen" eingestuft sind, an die zuständigen slowenischen Behörde (Finanzverwaltung der Republik Slowenien) zu übermitteln; diese Informationen werden anschließend an die zuständige US-Behörde weitergeleitet.

Der Gesetzesentwurf regelt nun auch die technische Umsetzung des Abkommens. Er schreibt nämlich die Verfahren der Sorgfaltspflicht, die Pflicht zur Identifizierung von Konten sowie die Sammlung und Übermittlung von Informationen an die Finanzbehörde vor. Finanzinstitute müssen bereits nach den derzeit geltenden Steuervorschriften gewisse Daten zwecks Bemessung von Steuern in Slowenien und im Ausland mitteilen (also auch zum Zwecke des internationalen Datenaustausches), der jetzige Gesetzesentwurf weitet diese Berichterstattung nun auch auf Informationen über Konten aus, die gemäß FATCA der Berichterstattungspflicht unterliegen. Die Finanzinstitute werden die betreffenden Informationen erstmals im Jahr 2015 an die zuständigen slowenischen Behörden übermitteln müssen, und zwar Daten, die sich auf das Jahr 2014 beziehen.

Die Verwendung eines Rechnungsbuches in gebundener Form ist eine völlige Neuheit und soll die Nachverfolgbarkeit der ausgestellten Rechnungen bei Bargeschäften gewährleisten. Nach den jetzigen Vorschriften können die Steuerpflichtigen entweder Computerprogramme und elektronische Geräte zur Ausstellung von Rechnungen verwenden oder aber handgeschriebene Rechnungen ausstellen. Um auch bei denjenigen Steuerpflichtigen, die Rechnungen von Hand ausstellen, die Erfassung der wahren Daten der ausgestellten Rechnungen in den Geschäftsbüchern und die Darstellung aller Änderungen der ursprünglichen Daten zu gewährleisten, werden solche Steuerpflichtigen künftig Rechnungen aus einem von der Finanzbehörde oder einer anderen bevollmächtigten Organisation (repräsentative Vereinigung) ausgegebenen Rechnungsbuch in gebundener Form verwenden müssen. Das gebundene Rechnungsbuch soll eine bestimmte Anzahl von gedruckten, nummerierten und in das Buch eingebundenen Rechnungsformularen enthalten. Die Finanzbehörde kann daher ein Verzeichnis der an den jeweiligen Steuerpflichtigen ausgegebenen gebundenen Rechnungsbücher führen, wodurch die Nachverfolgbarkeit der von Hand ausgestellten Rechnungen erhöht werden soll.

Außerdem sieht der Gesetzesentwurf einige Neuheiten auf dem Gebiet der elektronischen Zustellung an natürliche Personen vor, stimmt manche Vorschriften über die Steuervollstreckung mit denen über die zivilrechtliche Vollstreckung ab und schreibt vor, auf welche Weise die Einkommensteuervorauszahlung für persönliche Nebenerwerbstätigkeiten zu berechnen ist. Doch handelt es sich in diesen Fällen nur um geringere Berichtigungen bzw. um Bestimmungen, die sich vorwiegend nur auf natürliche Personen beziehen.