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Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Einkommen-steuergesetzes (ZDoh-2M)

2014-01

Die neuesten Änderungen des Einkommensteuergesetzes ergeben sich vor allem aus der Anpassung an die Bestimmungen der neuen Systemgesetze (ZPIZ-2 [Renten- und Invaliditätsversicherungsgesetz] und ZDR-1 [Gesetz über Arbeitsverhältnisse]) und das EU-Recht. Die Novelle schafft auch den verfassungswidrigen Sonderfreibetrag für Grenzgänger. Sie bringt folgende wesentliche Änderungen:

  • Die Beträge der jeweiligen Einkommensteuerstufen und die Freibeträge werden nicht mehr automatisch mit der jährlichen Inflation angepasst, vielmehr werden sie dem Anstieg der Preise nur dann folgen, wenn diese eine bestimmte Schwelle überschreiten.
  • Die Steuerbemessungsgrundlage für Einkommen aus sonstigen Vertragsverhältnissen (Werkvertrag, Autorenvertrag) kann auch um die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge gemindert werden. Seit 1.1.2014 sind nämlich auch diejenigen Personen renten- und invaliditätsversicherungspflichtig, die eine Arbeit im Rahmen eines sonstigen Vertragsverhältnisses verrichten und nicht bereits auf einer anderen Versicherungsgrundlage pflichtversichert sind. In einem solchen Fall gilt somit, dass die geleisteten Beiträge zur obligatorischen Renten- und Invaliditätsversicherung die Steuerbemessungsgrundlage mindern.
  • Seit 1.1.2014 werden Abfindungen wegen Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages, die als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis vorgeschrieben sind sowie unter den Bedingungen und in der Höhe, die das Gesetz über Arbeitsverhältnisse (ZDR-1) vorschreibt, ausgezahlt werden, bis zur dreifachen Höhe des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts der Beschäftigten in Slowenien nicht in die Steuerbemessungsgrundlage eingerechnet.
  • Der Sonderfreibetrag für in Slowenien ansässige Grenzgänger, die von einem ausländischen Arbeitgeber Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis für eine Beschäftigung im Ausland beziehen, wurde abgeschafft.
  • Die Novelle erweitert den Umfang der Freibeträge für Ansässige eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR, die in Slowenien den überwiegenden Teil ihres gesamten steuerbaren aktiven Einkommens erzielen. Diese können unter anderem auch den Freibetrag für die freiwillige zusätzliche Rentenversicherung in Anspruch nehmen.

Zu den Freibeträgen, die bereits bei der Berechnung der Einkommensteuervorauszahlung berücksichtigt werden, ist der Freibetrag für die freiwillige zusätzliche Rentenversicherung hinzugekommen, was eine Folge der neuen Regelung im Renten- und Invaliditätsversicherungsgesetz (ZPIZ-2) ist, wonach auch Versicherte, die eine Erwerbs- oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben, der freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung beitreten können.