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Konkurrenzklausel bei Geschäftsführern – Beurteilung nach dem Gesellschafts- oder Arbeitsrecht

2014-08

Trotz der Tatsache, dass das Gesetz über Wirtschaftsgesellschaften (Zakon o gospodarskih družbah, ZGD-1) wie auch das Gesetz über Arbeitsverhältnisse (Zakon o delovnih razmerjih, ZDR-1) in letzter Zeit nicht geändert wurden, stellt sich in der Praxis die Frage, ob Konkurrenzklauseln in Arbeitsverträgen mit Geschäftsführern nach dem Gesellschafts- oder dem Arbeitsrecht zu beurteilen sind. Die Konkurrenzklausel ist nämlich sowohl im ZGD-1 als auch im ZDR-1 geregelt.

Gemäß den Bestimmungen des ZDR-1 können der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass für den Arbeitnehmer nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Verbot der Ausübung einer Konkurrenztätigkeit gilt, wenn er bei seiner Arbeit oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit technische, produktionsbezogene oder geschäftliche Kenntnisse erworben hat. Hierbei gilt, dass die Konkurrenzklausel in Schriftform vereinbart werden muss und auch eine finanzielle Vergütung für die Einhaltung der Konkurrenzklausel zu vereinbaren ist, andernfalls ist die Konkurrenzklausel unwirksam. Sie kann auch mit einer geschäftsführenden Person oder einem Prokuristen vereinbart werden.

Die Regelung im ZGD-1 sieht etwas anders aus. Im Rahmen der Konkurrenzklausel dürfen Geschäftsführer (dies als generischer Terminus für geschäftsführende Personen wie auch für Personen, die ihre Stellung als Organ der Gesellschaft durch Beschluss des zuständigen Organs erwerben, unter der Voraussetzung, dass das Einverständnis der betreffenden Person vorliegt) in keiner geschäftsführenden Rolle und auch nicht als Arbeitnehmer bei irgendeiner anderen Gesellschaft oder als Unternehmer tätig sein, wenn die Tätigkeit der Gesellschaft oder des Unternehmers im Konkurrenzverhältnis zur Tätigkeit der Gesellschaft, deren Geschäftsführer sie momentan sind, steht oder stehen könnte. Für den Fall, dass sich die Geltungsdauer der Konkurrenzklausel für Geschäftsführer auch auf die Zeit nach der Beendigung ihrer Geschäftsführerfunktion erstreckt, schreibt das Gesetz vor, dass dies in der Gründungsurkunde der Gesellschaft zu regeln ist.

Falls die betreffende Person den Arbeitsvertrag als Geschäftsführer und nicht als Arbeitnehmer unterzeichnet (sogenannter "Managervertrag"), sind die Bestimmungen der Konkurrenzklausel laut einer kürzlich erlassenen Entscheidung des Obersten Gerichts der Republik Slowenien (Urteil und Beschluss III Ips 67/2012, veröffentlicht im Juni 2014) nach dem Gesellschafts- und nicht nach dem Arbeitsrecht zu beurteilen. In der Begründung dieser Entscheidung meint das Oberste Gericht nämlich, dass bei der Kollision beider Gesichtspunkte von der Position und der Tätigkeit des (im Arbeitsverhältnis stehenden) Geschäftsführers im Sinne seiner (Un-)Selbstständigkeit im Verhältnis zur Gesellschaft und bei seiner Arbeit auszugehen und dabei zu berücksichtigen ist, dass die Geschäftsführerstellung im Rahmen des Gesellschaftsrechts geregelt ist und dass die Institute des Arbeitsrechts nur subsidiär anzuwenden sind.
Der Vertrag des Geschäftsführers mit der Gesellschaft ist nämlich ein Individualarbeitsvertrag, der von anderen typisierten Arbeitsverträgen, die mit anderen Arbeitnehmern geschlossen werden, zu unterscheiden ist. Für deren Stellung ist eine Unterordnung bzw. Abhängigkeit im Verhältnis zum Arbeitgeber charakteristisch, was einen Schutz im Rahmen des Arbeitsrechts erforderlich macht, während die Stellung eines Geschäftsführers anders geartet ist. Anders ist seine Verantwortung für die verrichtete Arbeit, anders auch seine wirtschaftliche (Un-)Abhängigkeit, nicht zuletzt entscheidet der Geschäftsführer selbstständig über die Arbeit der anderen Mitarbeiter und erteilt ihnen Weisungen, folglich ist auch sein Schutzbedarf anders geartet.

Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass noch immer jeder einzelne Arbeitsvertrag gesondert zu beurteilen ist, nämlich entsprechend seinen jeweiligen Spezifiken.