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Künftig keine Verfügungen zur Sicherung einer Geldforderung aufgrund eines Zwangsvollstreckungsbeschlusses oder eines Mahnbescheids

2014-06

Am 10. Juli 2014 hob das Verfassungsgericht der Republik Slowenien Art. 258 Abs. 1 Z. 1 des Gesetzes über Zwangsvollstreckung und Sicherung (ZIZ) auf und schaffte damit die Regelung ab, dass Gläubiger im Besitz eines Mahnbescheids oder eines Zwangsvollstreckungsbeschlusses aufgrund einer glaubwürdigen Urkunde im Vergleich zu Gläubigern, die eine Klage im Zivilprozess erheben, privilegiert behandelt werden.

Auf Antrag des Gläubigers konnte eine Verfügung zur Sicherung einer Geldforderung bisher einfach auf Grundlage eines Mahnbescheids oder eines Zwangsvollstreckungsbeschlusses aufgrund einer glaubwürdigen Urkunde, gegen die rechtzeitig Beschwerde erhoben wurde und die somit überhaupt noch nicht rechtskräftig waren, erlassen werden. Auf diese Weise hatten nur Gläubiger aus Verfahren zur Erlassung eines Mahnbescheids bzw. eines Zwangsvollstreckungsbeschlusses aufgrund einer glaubwürdigen Urkunde die Möglichkeit, eine Verfügung zur Sicherung ihrer Geldforderung vor der Erlassung des Urteils erster Instanz zu erwirken. Diese erlangten den Beweis der Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Forderung bzw. die Grundlage für die Erlassung der Verfügung zur Sicherung ihrer Geldforderung (in der Regel) im schriftlichen Verfahren, ohne Gerichtsverhandlung, aufgrund von einseitig vorgebrachtem Prozessmaterial und aufgrund eines Antrags, der die Kriterien für eine vollständige Klage gemäß der Zivilprozessordnung (ZPP) nicht erfüllte.

Gläubiger, die ihre Forderungen mit einer Klage im ordentlichen Zivilprozess geltend machen mussten, hatten die Wahrscheinlichkeit des Bestehens ihrer Forderung mit einem Urteil erster Instanz nachzuweisen, welches im gewöhnlichen kontradiktorischen, aufgrund einer vollständigen Klage geführten Verfahren nach einer mündlichen und unmittelbaren öffentlichen Verhandlung erlassen wurde. Dadurch befanden sich die Gläubiger mit einem nichtvollstreckbaren Urteil aus einem ordentlichen Zivilprozess in einer wesentlich schwierigeren Position als die Gläubiger mit einem Mahnbescheid oder einem Zwangsvollstreckungsbeschluss aufgrund einer glaubwürdigen Urkunde.

Da das Verfassungsgericht keinen vernünftigen und sachlichen Grund fand, warum man zugunsten bestimmter Kategorien von Gläubigern Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen bereits auf Grundlage eines nicht rechtskräftigen Mahnbescheids oder eines Zwangsvollstreckungsbeschlusses aufgrund einer glaubwürdigen Urkunde, gegen den Beschwerde erhoben wurde, erlassen sollte, hob es Art. 258 Abs. 1 Z. 1 ZIZ auf.