Home / Veröffentlichungen / Neuer Kollektivvertrag der Handelsbranche Sloweniens...

Neuer Kollektivvertrag der Handelsbranche Sloweniens in Kraft getreten

2014-03

Am 1.5.2014 ist der novellierte Kollektivvertrag der Handelsbranche Sloweniens (»KPDTS«) in Kraft getreten. Nach fast einem Jahr Verhandlungen und nachdem der bisherige Branchenkollektivvertrag am 31.12.2013 außer Kraft trat, gelang es den Gewerkschaften der Handelsbranche Sloweniens (als den Arbeitnehmervertretern) sowie der Handelskammer Sloweniens, der Vereinigung der Arbeitgeber Sloweniens und der Wirtschaftskammer Sloweniens (als den Arbeitgebervertretern) am 24.3.2014, einen neuen Branchenkollektivvertrag zu vereinbaren und abzuschließen. Dieser gilt bis zum 31.12.2016. Der Vertrag bindet derzeit lediglich diejenigen Arbeitgeber, die Mitglieder der Vertragsparteien (also der vertragsunterzeichnenden Vereinigungen) sind. An das zuständige Ministerium wurde bereits ein Vorschlag zur Erweiterung der Gültigkeit des Branchenkollektivvertrages gerichtet, wonach dieser im Falle der Zustimmungserteilung (wie bisher) für alle Arbeitgeber, deren Kerntätigkeit der Handel ist, bindend werden soll.

Der Kollektivvertrag der Handelsbranche Sloweniens bringt eine Reihe von Neuerungen, vor allem aber erleichtert er die Ausführung gewisser Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitsverhältnisse (ZDR-1).

  1. Abschluss eines befristeten Vertrages: Der Kollektivvertrag der Handelsbranche Sloweniens regelt zusätzlich einen Fall, in dem der Abschluss eines befristeten Vertrages zulässig ist, und zwar bei Verrichtung einer Berufsanwartschaft (Berufspraktikum). Außerdem bleibt die für kleine Arbeitgeber geltende Ausnahme beibehalten: Diese können befristete Verträge außerhalb der im ZDR-1 festgelegten Gründe abschließen, wobei eine zweijährige Begrenzung für die Beschäftigung am selben Arbeitsplatz gilt.
  2. Der neue Kollektivvertrag der Handelsbranche Sloweniens greift nicht mehr mit Beschränkungen in diejenigen Bestimmungen des ZDR-1 ein, die das Kündigungsverfahren regeln. Im Unterschied zum früheren Branchenkollektivvertrag, welcher die Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitsverhältnisse bezüglich der Kündigung des Arbeitsvertrages übernahm, sind die Bestimmungen des ZDR-1 nicht in den neuen Branchenkollektivvertrag übernommen worden, vielmehr regelt dieser lediglich mildere Bedingungen für die Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung aus Verschuldensgründen. Wenn der Arbeitnehmer nach einer Ermahnung seine vertraglichen und sonstigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erneut verletzt, darf der Arbeitgeber innerhalb von 15 Monaten ab der schriftlichen Ermahnung den Arbeitsvertrag wegen Verschuldens kündigen (dies verlängert die einjährige Frist gemäß ZDR-1).
  3. Der Branchenkollektivvertrag erweitert die Bestimmungen des ZDR-1 bezüglich der Disziplinarverantwortung: Er sieht die Möglichkeit einer Ermahnung, einer Geldstrafe oder eines Entzugs von Sachbezügen vor. Eine Geldstrafe ist im entsprechenden Verhältnis zum Verstoß vorgesehen, wobei sie höchstens 15 % des monatlichen Grundentgeltes des Arbeitnehmers betragen darf. Diese Maßnahme darf einen (1) bis sechs (6) Monate dauern. Die monatliche Abrechnung des Arbeitsentgelts nach Abzug der Geldstrafe darf nicht niedriger als der Mindestlohn sein. Die Maßnahme des Entzugs von Sachbezügen bezieht sich auf geldwerte Vorteile, die mit dem Arbeitsvertrag des betreffenden Arbeitnehmers vereinbart sind. Die erwähnten Maßnahmen wurden von den Gewerkschaften akzeptiert, weil zu erwarten ist, dass durch Verhängung einer Disziplinarmaßnahme in bestimmten Fällen eine Kündigung des Arbeitsvertrages wegen Verschuldens vermieden werden kann. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Eintreibung einer Geldstrafe schwierig ist, da der Arbeitnehmer nicht im Voraus auf einen solchen Abzug von seinem Arbeitsentgelt einwilligen muss, sondern seine Zustimmung hierzu notwendig ist. Verweigert der Arbeitnehmer seine Zustimmung, ist die Eintreibung der Geldstrafe nur auf dem Rechtsweg zulässig.
  4. Vereinheitlichung der Zulage für die gesamte zurückgelegte Lebensarbeitszeit und schrittweiser Übergang zur Zulage für die Beschäftigungszeit beim letzten Arbeitgeber: Der Branchenkollektivvertrag führt eine einheitliche Zulage für die Beschäftigungszeit in Höhe von 0,5 % für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit ein. Die Zulage ist monatlich vom jeweiligen Grundentgelt des Arbeitnehmers zu berechnen. Bei Arbeitnehmern, die nach Inkrafttreten des Branchenkollektivvertrages beim Arbeitgeber beschäftigt bleiben, wird auch nach dem Inkrafttreten des Branchenkollektivvertrages die Zulage in Höhe von 0,5 % des Grundentgelts für jedes Jahr der gesamten zurückgelegten Lebensarbeitszeit beibehalten. Arbeitnehmer, die nach dem Inkrafttreten des Branchenkollektivvertrages einen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber abschließen, der den Kollektivvertrag unterzeichnet hat, haben Anspruch auf eine Zulage in Höhe von 0,5 % des Grundentgelts für jedes Jahr der Beschäftigungszeit beim letzten Arbeitgeber (mit dem sie einen Arbeitsvertrag nach dem 1.5.2014 abgeschlossen haben).
  5. Geändert wurden die Bestimmungen bezüglich der Entgeltfortzahlungen: Die Entgeltfortzahlung bei berechtigter Abwesenheit von der Arbeit wegen nicht arbeitsbedingter Krankheit oder Verletzung wird an das Gesetz über Arbeitsverhältnisse (ZDR-1) angepasst und daher im Vergleich zum früheren Branchenkollektivvertrag von 85 % auf 80 % gesenkt. Ebenso ändert sich auch die Entgeltfortzahlung während der Dauer eines Streiks. Deren Höhe bleibt unverändert bei 70 %, als Berechnungsgrundlage dient neuerdings aber das Grundentgelt des Arbeitnehmers. Die Entgeltfortzahlung ist auf höchstens vier Werktage begrenzt.
  6. Auszahlung des Urlaubsgeldes in Form von unbaren Leistungen: Der Branchenkollektivvertrag sieht eine Auszahlung des Urlaubsgeldes gemäß ZDR-1 vor. Zugleich ermöglicht er aber, dass Arbeitgeber einen Teil des Urlaubsgeldes in Form von unbaren Leistungen (höchstens 45%) zu bieten, wobei das Urlaubsgeld in diesem Fall mindestens 910,00 EUR betragen muss.
  7. Abfindung: Die frühere Regelung, wonach die Auszahlung der Abfindung innerhalb von 45 Tagen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig war, wird mit dem neuen Branchenkollektivvertrag abgeschafft. Dieser sieht vor, dass die Auszahlung der Abfindung zusammen mit dem letzten Arbeitsentgelt bzw. mit der letzten Auszahlung der Entgeltfortzahlung erfolgt. Auch die Abfindung im Falle des Übergangs in den Ruhestand ist für die Arbeitnehmer anders als im ZDR-1 geregelt. So sieht der Branchenkollektivvertrag die Auszahlung einer Abfindung an Arbeitnehmer vor, die in den letzten fünf Jahren vor dem Übergang in den Ruhestand beim betreffenden Arbeitgeber gearbeitet haben, und zwar in Höhe des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts der letzten drei Monate in der Republik Slowenien. Falls ein Arbeitnehmer mit mindestens fünf Jahren Beschäftigungszeit beim letzten Arbeitgeber vorzeitig oder aber spätestens in sechzig Tagen nach Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alters- oder Invaliditätsrente in den Ruhestand geht, hat er Anspruch auf eine Abfindung in zweifacher Höhe des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts der letzten drei Monate in der Republik Slowenien.
  8. Jahresurlaub: Auf Initiative der Arbeitgeber wird das Kriterium für den Anspruch auf einen zusätzlichen Jahresurlaubstag erhöht. Während die Arbeitnehmer in der Vergangenheit den Anspruch auf einen zusätzlichen Jahresurlaubstag nach einem Jahr ihrer gesamten zurückgelegten Lebensarbeitszeit erwarben, ist dies nach der neuen Regelung erst nach Ablauf von zwei Jahren der Fall.

Zusätzlich wird auch ein weiterer Urlaubstag für Arbeitnehmer eingeführt, die im vergangenen Kalenderjahr mindestens 1.500 Stunden Nachtarbeit geleistet haben. Dementsprechend weisen wir auf die Übergangsbestimmung in Artikel 82 hin, wonach der Arbeitgeber die Pflicht hat, den Jahresurlaub für das Jahr 2014 gemäß dem neuen Branchenkollektivvertrag zu bemessen, wenn dessen Anwendung vorteilhafter für den Arbeitnehmer ist. Hierbei sind die gesetzlichen Kriterien für die Minderung bzw. Erhöhung der Anzahl der Jahresurlaubstage im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen, die Kriterien aus dem Kollektivvertrag oder dem allgemeinen Akt des Arbeitgebers hingegen im folgenden Kalenderjahr.

In diesem kurzen Newsbericht weisen wir nur auf einige Neuerungen hin, die unseres Erachtens einen bedeutenden Einfluss auf die Arbeitsbedingungen in der Branche haben werden. Im Branchenkollektivvertrag sind unter anderem auch die Mindestgrundentgelte neu bestimmt, während die Höhe der Kostenvergütungen, Entgeltzulagen und sonstigen Bezüge unverändert bleibt.

Ausnahmen gelten nur in Bezug auf Zulagen für besondere Arbeitsbelastungen und sowie Abfindungen beim Übergang in den Ruhestand, bei denen ein Übergangszeitraum gilt, und zwar werden diese Bestimmungen erst ab 1.11.2014 angewandt.