Home / Veröffentlichungen / Novelle des Gesetzes über Elternschutz und Familienbeihilfen...

Novelle des Gesetzes über Elternschutz und Familienbeihilfen (ZSDP-1)

2014-04

Am 29. April 2014 trat das neue Gesetz über Elternschutz und Familienbeihilfen (ZSDP-1) in Kraft. Das primäre Ziel der Novelle besteht darin, EU-Recht in slowenisches Recht umzusetzen sowie Maßnahmen zur gleichmäßigeren Verteilung der Kinderbetreuungspflichten auf Mutter und Vater einzuführen. Ferner bemüht sich der Gesetzgeber, durch zusätzliche Rechte der Eltern entsprechende Voraussetzungen für eine Steigerung der Geburtenrate zu schaffen. Mit dem Gesetzesentwurf werden die Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 über den Elternurlaub (Kurztitel: Elternzeitrichtlinie) und die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Kurztitel: Mutterschutzrichtlinie) in slowenisches Recht umgesetzt.

Mit dem Gesetz wird das System der Urlaubsregelungen bei der Geburt eines Kindes novelliert. Zur terminologischen Harmonisierung werden die bisherigen Begriffe "Geburtsurlaub" (porodniški dopust), "Adoptionsurlaub" (posvojiteljski dopust) und "Kinderbetreuungsurlaub" (dopust za nego in varstvo otroka) durch die Begriffe "Mutterschaftsurlaub" (materinski dopust), "Vaterschaftsurlaub" (očetovski dopust) und "Elternurlaub" (starševski dopust) ersetzt. Während der Mutterschaftsurlaub weiterhin 105 Tage umfasst, ändert sich die Dauer des Eltern- und Vaterschaftsurlaubs. Das Gesetz regelt den Elternurlaub als Recht eines jeden Elternteils in einer Dauer von 130 Tagen, wobei der Vater den gesamten Urlaub auf die Mutter übertragen kann, während 30 der insgesamt 130 Tage, die der Mutter zustehen, unübertragbar sind. Der vorgesehene Vaterschaftsurlaub beträgt 30 Tage, wobei die Inanspruchnahme von 15 Tagen bis zum vollendeten sechsten Monat des Kindes und die Inanspruchnahme der restlichen Urlaubstage bis Ende der ersten Grundschulklasse des betreffenden Kindes vorgesehen ist. Der Vater kann den Urlaub neuerdings entweder in Form einer vollen oder einer teilweisen Abwesenheit von der Arbeit nutzen. Die Einführung des Vaterschaftsurlaubs in dieser Dauer ist schrittweise und in Abhängigkeit vom Wirtschaftswachstum in der Republik Slowenien vorgesehen, wobei sich die Gesamturlaubsdauer bei der Geburt eines Kindes von 12 Monaten auf 12,5 Monate verlängert.

Der Adoptionsurlaub wird wegen der Implementierung der Richtlinie 2010/18/EU als selbstständige Kategorie abgeschafft, da das Gesetz die Rechte bei der Geburt und bei der Adoption eines Kindes gleichsetzt. Das Gesetz unterscheidet also nicht mehr zwischen den Rechten von Adoptiveltern und biologischen Eltern, da Adoptiveltern Anspruch auf Elternurlaub im gleichen Umfang wie biologische Eltern erhalten. Der Antritt des Urlaubs ist spätestens in 15 Tagen nach der Ankunft des Kindes in der Familie zwecks Adoption oder nach erfolgter Adoption vorgesehen, im Übrigen gelten hinsichtlich der Nutzung des Urlaubs die gleichen Regeln wie bei biologischen Eltern.

Als Neuheit führt das Gesetz auch eine Lohnfortzahlung für stillende Mütter, die vollzeitbeschäftigt sind, bis zum neunten Monat des Kindes aufgrund eines Attestes eines Facharztes für Pädiatrie ein. Die Lohnfortzahlung wird für eine Stunde täglich in Höhe des proportionalen Teils des Mindestlohns in der Republik Slowenien bemessen (laut Daten für den Monat April: rund 4,50 EUR/Stunde). Der Arbeitgeber wird aufgrund des neuen Anspruchs nicht zusätzlich belastet, da die Lohnfortzahlung aus den erhobenen Sozialbeiträgen ausgezahlt wird. Die erwähnte Bestimmung ist bereits ab dem 1. September 2014 anzuwenden.

Zu den sonstigen Neuerungen des zsdp-1 zählen der Anspruch eines Elternteils, der zwei oder mehr Kinder betreut, auf kürzere Arbeitszeit, und zwar bis zum Abschluss der ersten Grundschulklasse des jüngsten Kindes, ein um 20 % höheres Kindergeld für Kinder Alleinerziehender (das Kindergeld wird um 30 % angehoben) wie auch die Gleichsetzung des Status sozialer Eltern (also derjenigen Eltern, die das Kind betreuen, jedoch keine biologischen Eltern sind) mit dem Status biologischer Eltern.