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Sonderfälle des Aufschubs der Vollstreckung von Maßnahmen der Bauinspektion gemäß Baugesetz (ZGO-1)

2014-01

Bis zur Verabschiedung eines Gesetzes, welches die Bedingungen der Legalisierung regeln wird, könnte Eigentümern von Gebäuden, die Gegenstand der Legalisierung sein werden und für die bereits vollstreckbare Inspektionsbescheide erlassen wurden oder bis dahin erlassen werden, unwiederbringlicher Schaden entstehen (z. B. Abbruch des Gebäudes). Deshalb verabschiedete die slowenische Staatsversammlung das Gesetz zur Ergänzung des Baugesetzes (ZGO-1E), welches am 28.12.2013 in Kraft trat.

Die Änderung des Baugesetzes führt die Möglichkeit eines Aufschubs der Vollstreckung von Maßnahmen der Bauinspektion ein, darunter auch der Maßnahme der Entfernung des Gebäudes und des Verbots seiner Benutzung. Der Inspektionspflichtige kann neben den Gründen, die einen Aufschub der Vollstreckung gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz ermöglichen, auch aus folgenden Gründen einen Aufschub der Vollstreckung beantragen: (i) das Gebäude, auf den sich die Inspektionsmaßnahme bezieht, ist ein Wohngebäude, in welchem der Verpflichtete tatsächlich und ununterbrochen wohnt, wobei sich keine andere angemessene Wohnung im Eigentum und Besitz des Verpflichteten befindet; (ii) das Gebäude, auf den sich die Inspektionsmaßnahme bezieht, ist ein für die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit bestimmtes Gebäude, weshalb dem Verpflichteten im Falle einer Vollstreckung der Inspektionsmaßnahme schwerer wirtschaftlicher Schaden drohen würde; (iii) der Verpflichtete hat eine Initiative zur Änderung des Raumordnungsaktes eingelegt, wobei die Gemeinde eine schriftliche Stellungnahme darüber abgegeben hat, dass sie die Initiative bei der nächsten Änderung des Raumordnungsaktes berücksichtigen wird; oder (iv) der Verpflichtete hat einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder Benützungsbewilligung (Bauabnahme) gestellt.

Die Vollstreckung einer Inspektionsmaßnahme kann nur einmal aufgeschoben werden, und zwar für höchstens ein Jahr im Falle eines Aufschubs wegen der sozialen Situation des Verpflichteten (falls der Verpflichtete im Gebäude wohnt) oder wegen der wirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes (falls das Gebäude der Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit dient). Falls der Aufschub wegen einer Initiative auf Änderung des Raumordnungsaktes beantragt wird, kann die Vollstreckung bis zur Änderung des Raumordnungsaktes aufgeschoben werden, höchstens jedoch für 3 Jahre und, falls eine Baugenehmigung oder Benützungsbewilligung (Bauabnahme) beantragt wurde, höchstens bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag.