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Verschärfung der Bußgeldpolitik der Wettbewerbsbehörde

2014-08

In letzter Zeit berichten die Medien immer häufiger von hohen Geldbußen, die von der Agentur für Wettbewerbsschutz (AVK) bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht oder Behinderungen diesbezüglicher Ermittlungen verhängt werden. Nachdem die Wettbewerbsbehörde in der Vergangenheit (falls überhaupt) Bußgelder nur an der gerade noch zulässigen Untergrenze der vorgesehenen Betragshöhe gemäß dem alten Gesetz zur Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen (Zakon o preprečevanju omejevanja konkurence) aus dem Jahre 1999 mit späteren Ergänzungen verhängte, sieht die neuere Praxis der AVK völlig anders aus.

So erlegte die Wettbewerbsbehörde z. B. im Dezember 2013 der Gesellschaft Geoplin d.d. eine Geldbuße von fast 1 Mio. EUR (0,2% des Jahresumsatzes, für derartige Verstöße kann die Geldbuße höchstens 1% betragen) und der Ärztekammer in Höhe von 238.000 EUR (6% des Jahresumsatzes, höchstens 10% sind möglich) wegen Absprache der Mindestpreise für Gesundheitsdienstleistungen auf. Am stärksten sticht die in diesem Sommer erlassene Entscheidung der Wettbewerbsbehörde hervor, die Gesellschaft PRO PLUS d.o.o. mit einer Geldbuße von 4,9 Mio. EUR zu bestrafen, was nach den verfügbaren Umsatzdaten des vergangenen Geschäftsjahres fast 10% des Jahresumsatzes dieser Gesellschaft ausmacht. Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, stellt sie eine Fortsetzung des bisherigen Trends der Wettbewerbsbehörde dar. Nachdem sie sich bei ihren früheren Verfahren und bei der Verhängung von Strafen zurückhaltend gezeigt hatte, hat sie ihre Aktivitäten und insbesondere ihre Bestrafungspolitik in jüngster Zeit stark verschärft. Auf ihrer Website schreibt die Wettbewerbsbehörde, es sei festgestellt worden, dass die PRO PLUS d.o.o. ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Fernsehwerbemarkt missbraucht habe, indem sie von den Firmen, die Werbung in Fernsehprogrammen in Auftrag geben, Exklusivität verlangt habe (100 % der Werbung der jeweiligen Firma) bzw. sie mit bedingten Treuerabatten an sich gebunden habe, wodurch sie sie davon abgehalten habe, Werbung bei Konkurrenten in Auftrag zu geben, so dass diese vom Markt verdrängt bzw. ihr Marktzugang und ihr Wachstum auf dem Markt behindert worden seien. Bei der Geldbuße seien die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung, ihr Einfluss auf den Markt sowie ihr geographischer Umfang berücksichtigt worden, insbesondere aber auch die Tatsache, dass PRO PLUS d.o.o. die Zuwiderhandlung bis zum Erlass des betreffenden Verwaltungsbescheids nicht unterlassen habe.

Die intensivierten Aktivitäten der Wettbewerbsbehörde und ihre klar verschärfte Bestrafungspolitik setzen ein eindeutiges Signal für die Wirtschaftsbeteiligten, dass Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht in Form von Kartellabsprachen und Missbräuchen der marktbeherrschenden Stellung künftig verstärkt unter die Lupe genommen und im Rahmen der Ordnungswidrigkeitsbefugnisse der Wettbewerbsbehörde scharf bestraft werden. Deswegen ist zu erwarten, dass das Bewusstsein für die Bedeutung des Wettbewerbsrechts unter Managern und anderen Führungskräften in Slowenien künftig weiter zunehmen wird. Auch wenn die erwähnte Verschärfung mangels eigener Richtlinien der Wettbewerbsbehörde bei den Wirtschaftsbeteiligten kurzfristig etwas Ungewissheit verursachen könnte, sind die Verhängung höherer Bußgelder und die steigende Bedeutung, die das Wettbewerbsrecht auf diese Weise in der Praxis gewinnt, gewiss willkommen und könnten mittel- und langfristig wesentlich zum Wohl der Verbraucher in Slowenien beitragen.

Ebenso sind die Aufdeckung und scharfe Sanktionierung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die wettbewerbsrechtliche Bonusregelung (Kronzeugenregelung) endlich in der Praxis auflebt – diese wurde mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen im April 2008 in slowenisches Recht umgesetzt, zeigte in der Praxis bisher aber keine nennenswerte Wirkung. Im Rahmen dieses Rechtsinstituts können Geldbußen erlassen oder gemindert werden, wenn ein an einem Kartell beteiligtes Unternehmen Selbstanzeige erstattet und mit der Wettbewerbsbehörde vollumfassend zusammenarbeitet, wobei ein Erlass der Geldbuße nur dem ersten Anzeigenden gewährt werden kann und der "Bonus" (also die Minderung der Geldbuße) in der Reihenfolge der Anzeigen immer weiter sinkt. Der Grundzweck dieses Instruments besteht also darin, inhärent instabile Kartellstrukturen durch Anreize für Selbstanzeigen der Kartellbeteiligten zu destabilisieren, wobei die zu erwartende Geldbuße und deren Höhe von ausschlaggebender Bedeutung für den Erfolg dieses Rechtsinstituts sind.