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Am Fristende nach Ende der Amtsstunden elektronisch eingelangte Eingaben gelten als rechtzeitig

16/09/2019

Eine wichtige Korrektur betreffend Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht trat am 1. Juli 2019 in Kraft. Künftig können elektronische Eingaben am letzten Tag der Frist auch nach Ende der Amtsstunden eingebracht werden, ohne dass eine Zurückweisung wegen Verspätung droht.

Bislang mussten fristgebundene Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) –  beispielsweise Nachprüfungsanträge in Vergabesachen –  bei elektronischer Einbringung so rechtzeitig versendet werden, dass sie noch vor Ende der Amtsstunden (meist bis 15:00 Uhr) einlangten (§ 20 Abs 2 und 6 der gemäß § 19 BVwGG erlassenen Geschäftsordnung 2014 des BVwG). Bei postalischer Einbringung hat demgegenüber die Postaufgabe am letzten Tag der Frist genügt (§ 33 Abs 3 AVG). Langte daher eine elektronische Eingabe erst nach 15:00 Uhr ein, konnte die Zurückweisung wegen Verspätung dadurch verhindert werden, dass der Schriftsatz noch schnell zur Post gebracht wurde.

Hintergrund dieser Regelung war wohl, dass das BVwG vermeiden wollte, verpflichtet sein zu können, am späten Abend elektronisch eingelangte Nachprüfungsanträge noch am selben Tag bekannt machen oder an den Auftraggeber weiterleiten zu müssen (vgl § 345 Abs 1 und 3 BVergG 2018). Weiters sollte wohl vermieden werden, dass der Tag des späten Einlangens für die Frist zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch das BVwG mitzählt.

Kritik an der bisherigen Rechtslage

Dass ein am letzten Tag der Frist elektronisch nach 15:00 Uhr eingelangter Schriftsatz verspätet ist, ein am selben Tag um 21:30 Uhr zur Post gegebener Schriftsatz aber rechtzeitig, mag er auch erst Tage später einlangen, können wohl nur Juristen verstehen. Zu Recht wurde diese Regelung in der Literatur mehrfach und auch im Wahrnehmungsbericht der Rechtsanwaltskammer kritisiert. Gleichwohl hatte diese eigentümliche Rechtslage vor dem Verfassungsgerichtshof Bestand, der zwar keine Verfassungswidrigkeit erkannte, sich aber zu der Feststellung veranlasst sah, dass es nicht seine Aufgabe ist, die Zweckmäßigkeit von Normen zu prüfen (VfGH, 03.03.2014, G106/2013, VfSlg. 19.849; VfGH 27.06.2018, E1933/2018).

Schon am 29. Juni 2017 forderte der Nationalrat den Bundeskanzler in einer einstimmig angenommenen Entschließung auf, sicherzustellen, dass mittels ERV und E-Mail gemachte Eingaben an Behörden und Verwaltungsgerichte hinsichtlich ihrer Rechtzeitigkeit gleichbehandelt werden wie postalisch gemachte Eingaben (216/E XXV. GP).

Fazit: Unbefriedigende Rechtslage bereinigt

Nun hat der Gesetzgeber diese höchst unbefriedigende Rechtslage bereinigt und bestimmt, dass im elektronischen Verkehr eingebrachte Schriftsätze mit dem Tag ihrer Einbringung als eingebracht gelten, auch wenn sie nach dem Ende der Amtsstunden eingebracht wurden (§ 19 Abs 2 Satz 2 BVwGG idF BGBl I 44/2019).

Zugleich wurde bestimmt, dass allfällige Pflichten des BVwG zur Vornahme bestimmter Handlungen jedoch frühestens mit Wiederbeginn der Amtsstunden ausgelöst werden. Das bedeutet, dass ein kurz vor Mitternacht elektronisch eingebrachter Nachprüfungsantrag zwar rechtzeitig ist, dass der Antragsteller aber nicht erwarten darf, dass dieser Antrag noch am selben Tag an den Auftraggeber weitergeleitet wird. In diesem Falle könnte der Auftraggeber kurz nach Mitternacht den Zuschlag erteilen. Die Einbringung von Nachprüfungsanträgen gegen Zuschlagsentscheidungen sollte daher auch weiterhin innerhalb der Amtsstunden erfolgen, um eine Zuschlagserteilung vor Durchführung des Nachprüfungsverfahrens zu verhindern.

Zu beachten ist, dass Schriftsätze, die physisch (persönlich oder per Boten) eingebracht werden, auch weiterhin nur innerhalb der Amtsstunden eingebracht werden können.

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Bernt Elsner
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