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Informationen 20 Mar 2020 · Österreich

Die Behörden für Geistiges Eigentum in Europa und Österreich reagieren auf Ausbruch von COVID-19

3 min. Lesezeit

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Ganz Europa ist in den Fesseln des COVID-19 Virus: In Spanien wurde der Notstand ausgerufen, auch Deutschland setzt einschränkende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus. Nun reagieren darauf auch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und das Europäische Patentamt (EPO). Auch das Österreichische Patentamt (ÖPA) setzt Maßnahmen um.

Der Exekutivdirektor des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), mit Sitz in Alicante, hat für sämtliche Mitarbeiter Home-Office angeordnet. Darüber hinaus wurde verlautbart, dass sämtliche Fristen, die zwischen 9. März und 30. April 2020 ablaufen würden, bis zum 1. Mai 2020 erstreckt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass die Fristen bis Montag, 4. Mai, verlängert werden, da Freitag, 1. Mai, ein Feiertag ist.

Auch das Europäische Patentamt (EPO), mit Sitz in München, sieht eine Hemmung für den Fortlauf von Fristen vor. Fristen, welche zwischen 16. März und 16. April 2020 ablaufen würden, werden bis zum 17. April 2020 erstreckt. Dies gilt sowohl für die Fristen betreffend Europäische Patente als auch für Fristen betreffend internationale Patente nach dem PCT.

Das EUIPO sowie das EPO geben bekannt, dass der Geschäftsbetrieb soweit wie möglich aufrecht bleibt. Das heißt, Anmeldungen für Unionsmarken, Europäische sowie internationale Patente und Geschmacksmuster können weiterhin beantragt werden und werden auch von den jeweiligen Ämtern bearbeitet. 

Ebenso hat das Österreichische Patentamt (ÖPA) bekanntgegeben, dass sämtliche Fristen in Verfahren vor dem Patentamt, wie zB. Äußerungsfristen auf Bescheide, von Amts wegen um weitere zwei Monate verlängert werden, ohne dass hierfür eine weitere Fristerstreckung gesondert beantragt werden muss.

Allerdings werden alle anderen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Fristen (zB. Fristen für die Einreichung von Rechtsmitteln oder für die Zahlung von Jahres- und Schutzdauergebühren) nach derzeitigem Stand nicht verlängert. Die Bundesregierung bereitet derzeit eine Gesetzesvorlage vor, mit der laufende Notfristen bis 30. April 2020 verlängert werden sollen. Die Regelung würde auch Notfristen im Anmelde- und Nichtigkeitsverfahren vor dem ÖPA sowie dem OLG Wien und dem OGH betreffen. Diese Gesetzesvorlage ist noch nicht in Kraft. 

Das Intellectual Property-Team von CMS steht allen Rechteinhabern bei der Verwaltung ihrer IP-Portfolios, sowie bei der Anmeldung neuer Schutzrechte trotz Ausbruchs von COVID-19 weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung.

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