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Neues Ver­si­che­rungs­ver­triebs­rechts-Än­de­rungs­ge­setz 2018 hält große Her­aus­for­de­run­gen parat

11/04/2018

Wie so oft gilt: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Davon betroffen ist auch die Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD), die Thema eines CMS Business Breakfast war. Denn die Umsetzung der Richtlinie hat in Österreich auf sich warten lassen – jetzt liegt das neue Vertriebsrecht für Versicherungen vor und soll mit 1. Oktober 2018 in Kraft treten. Für Versicherungs- und Rückversicherungs-unternehmen heißt es, bis dato bestehende rechtliche Unklarheiten so schnell wie möglich zu beseitigen.

Eine Möglichkeit dazu bot sich den österreichischen Versicherern beim CMS Business Breakfast, das am 10. April in den Räumlichkeiten der Wiener Kanzlei stattfand. Thomas Böhm, Versicherungsrechtsexperte und Partner bei CMS in Wien, ging dabei der Frage nach, was die Umsetzung der IDD für Versicherungen in Österreich bringt. Im Fokus standen dabei diverse Neuerungen, die sich vor allem in vier Bereichen des Versicherungsvertriebsrechts niederschlagen: in den Wohlverhaltenspflichten und Beratungspflichten für Versicherungen, in der Produktinformation, in erhöhten Anforderungen an den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten sowie in beruflichen und organisatorischen Anforderungen für Führungskräfte und leitende Angestellte im Vertrieb.

„Obwohl bei der Umsetzung auf Gold-Plating verzichtet wurde und somit definitiv keine Übererfüllung der EU-Richtlinie vorliegt, stehen Versicherungsunternehmen vor großen Herausforderungen“, so Thomas Böhm. „Die Einführung der Beratungspflicht wiederum ist jedoch ein gutes Beispiel für eine ohnehin bereits gelebte Versicherungspraxis in Österreich, die aber auch von praktisch allen Stakeholdern gewünscht war.“

Was auf Versicherungsunternehmen zukommt
Äußerst detailliert und umfangreich sind die Bestimmungen über die Art und den Inhalt der zu erteilenden Auskünfte und Informationen. Versicherungsunternehmen ist deshalb ganz besonders geraten, ihre Vertriebsunterlagen genauestens auf die Übereinstimmung mit diesen Vorgaben zu prüfen.

Hinzu kommt aber auch ein gewisses Risiko durch Handlungen Dritter. So müssen beispielsweise auch Versicherungsagenten von den Versicherungsunternehmen entsprechend vorbereitet werden. Zwar ist ein Versicherungsunternehmen im Falle des Vertriebs über einen Versicherungsagenten nicht zur Beratung des Kunden verpflichtet, solange das Versicherungsunternehmen keinen Grund zu der Annahme hat, dass der Versicherungsnehmer von diesem nicht ordnungsgemäß beraten wird. Dies schließt jedoch nicht aus, dass das Versicherungsunternehmen für Verletzungen der Beratungspflicht durch einen Versicherungsagenten zivilrechtlich einzustehen hat.

CMS Trendthemen 2018
Das Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz ist nur eines von vielen Themen, mit denen sich CMS im Rahmen einer umfassenden Eventserie gezielt an Unternehmen richtet, die in Sachen Risikoabschätzung und Prävention rechtzeitig informiert werden möchten. Doch nicht nur zu Risk & Prevention, auch zu einem zweiten großen Themenblock – Digital Economy – veranstaltet CMS Wien zahlreiche Events, um immer wichtiger werdende rechtliche Fragestellungen rund um FinTechs, Cybercrime, Smart Contracts, ICO (Initial Coin Offering), etc. zu präsentieren und zu diskutieren.

Ein Foto von Thomas Böhm finden Sie hier zur kostenlosen Verwendung.

Weitere Veranstaltungen bei CMS in Wien finden Sie auf der website cms.law unter Veranstaltungen.

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Neues Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 hält große Herausforderungen parat
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