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Spielregeln für die Verwendung fremder Marken in der Werbung

16/09/2019

Der Oberste Gerichthof hat entschieden, unter welchen Umständen eine fremde Wort-Bild-Marke (hier: Logo der Auswärts-Fußballmannschaft) in der Bewerbung eigener Dienstleistungen verwendet werden darf (OGH 28.5.2019, 4 Ob 77/19f). Der Entscheidung wurden Überlegungen zur zulässigen Benutzung fremder Marken und schmarotzerischen Rufausbeutung zu Grunde gelegt. Die klagende Auswärtsmannschaft gewann mit einem 2:1 Sieg gegen die beklagte Agentur des Heimclubs.

Anlass für den Rechtsstreit gab die einwilligungslose Werbeaussendung einer Sportvermarktungsagentur zweier niederösterreichischer Bundesliga-Fußballclubs. Im Rahmen dieser Werbeaussendung kündigte die Agentur nicht nur das Aufeinandertreffen der Clubs mit einer oberösterreichischen Fußballelf an, sondern unterbreitete auch eigene Werbe- und Hospitality-Angebote, wie etwa LED-Bandenwerbung, VIP-Karten und eine VIP-Loge. Ihr Angebot unterstrich die Agentur mit grafischen Darstellungen, wie z.B. der nachfolgend ersichtlichen, in denen das Logo des oberösterreichischen Clubs (eine eingetragene Wort-Bild-Marke) mehrfach Verwendung fand

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Der oberösterreichische Fußballclub ortete ein Foulspiel und rief die Gerichte an.

Wann ist die Benutzung einer fremden Marke in der eigenen Werbung erlaubt?

Gem § 10 Abs 3 MarkenschutzG darf der Werbende eine fremde Marke insbesondere dann in einer Ankündigung benutzen, wenn dies erforderlich ist, um auf die Bestimmung der eigenen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Hier kommt etwa der Hinweis als Zubehör oder Ersatzteil zu einem Markenprodukt in Frage (z.B. Zahnbürstenköpfe für Oral-B-Zahnbürsten, vgl 17 Ob 19/11k). Dieser Erlaubnistatbestand ist aber eng auszulegen, sodass die Benutzung der fremden Marke praktisch das einzige Mittel darstellen muss, mit dem auf die Bestimmung der eigenen Waren und Dienstleistungen hingewiesen werden kann.

Die fremde Marke darf aber auch nur dann verwendet werden, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten der Branche entspricht. Kommt es durch die Markenbenutzung daher zu einer Rufausbeutung, Rufschädigung, Aufmerksamkeitsausbeutung, Verwässerung oder dem Vortäuschen einer (nicht bestehenden) vertraglichen Beziehung, ist die Benutzung der fremden Marke selbst dann nicht erlaubt, wenn sie erforderlich ist.

Lag Rufausbeutung vor?

Der Oberste Gerichtshof bejahte im konkreten Fall das Vorliegen einer schmarotzerischen Rufausbeutung und erteilte der Vermarktungsagentur eine rote Karte: So hätte die Agentur die Wort-Bild-Marke des gegnerischen Fußballclubs zwar zulässiger Weise für die Ankündigung der beiden Spiele verwenden können. Da sie die Ankündigung der Spiele aber mit der Bewerbung der eigenen Werbe- und Hospitality-Angebote verband, betrieb sie gleichzeitig Eigenwerbung. In ihrer Ankündigung verwendete die Agentur die Wort-Bild-Marke des gegnerischen Vereins dann auch gleich mehrfach. Für den Obersten Gerichtshof war dies ein Zeichen, dass die fremde Marke bewusst eingesetzt worden war, um von der Aufmerksamkeit zu profitieren, die dem gegnerischen Verein entgegengebracht wurde. Die Markenbenutzung war somit unlauter, da sie nicht den anständigen Gepflogenheiten der Branche entsprach.

Die Hervorhebung der Erfolge und Attraktivität des gegnerischen Fußballvereins ohne gleichzeitige Benutzung der Wort-Bild-Marke erachtete der Oberste Gerichtshof hingegen als zulässig und sah darin keine schmarotzerische Rufausbeutung, auch weil die Klägerin eine konkrete Darlegung verabsäumt hatte. Er lehnte daher das in diesem Punkt auf § 1 UWG gestützte Unterlassungsbegehren der Klägerin ab und bescheinigte der Beklagten hier ein faires Spiel.

Aufpassen bei unerbetener Direktwerbung!

Anlass für einen weiteren Streitpunkt gab der Umstand, dass die Vermarktungsagentur ihr Werbeemail ohne vorherige Einwilligung der Empfänger versendet hatte. Hier landete die Klägerin einen Volltreffer – erste und zweite Instanz bestätigten das Begehren, in der dritten blieb es unbekämpft: Nach § 107 TKG ist das Senden von unerbetenen Nachrichten ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig. Der Verstoß gegen dieses Verbot konstituierte somit ein unlauteres Verhalten iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG (Rechtsbruch).

Was sind die Konsequenzen?  

Neben dem Gebot, die Wort-Bild-Marke der gegnerischen Mannschaft aus Anlass von Spielen gegen diese nicht mehr für die Bewerbung eigener Leistungen zu verwenden, musste die Beklagte Rechnung über den Bruttoumsatz und den Gewinn legen, den sie unter Verwendung der fremden Wort-Bild-Marke erzielt hatte. Zudem darf das Urteil einmalig in einer Sonntagsausgabe der Kronen Zeitung im Sportteil sowie auf der Website der Beklagten für die Dauer von 30 Tagen veröffentlicht werden.

Fazit: An die Spielregeln des Höchstgerichts halten

Mit dieser Entscheidung folgt der Oberste Gerichtshof konsequent seiner Linie, dass die Verwendung fremder Marken nur in einem äußerst engen Rahmen zulässig ist. Wer sich keine rote Karte einhandeln möchte, ist gut beraten, sich an die Spielregeln des Höchstgerichts zu halten.

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Saskia Leopold
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Hans Lederer
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Wien