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Vanessa Horaceck

Anwältin

CMS Reich-Rohrwig Hainz
Rechtsanwälte GmbH
Gauermanngasse 2
1010 Wien
Österreich
Sprachen Englisch, Deutsch, Französisch, Spanisch

Vanessa Horaceck ist als Rechtsanwältin vornehmlich im Fachbereich Wettbewerbsrecht tätig. Zuvor war sie seit April 2019 als Rechtsanwaltsanwärterin vorrangig im Bereich Competition & EU tätig.
 
Vanessa Horaceck berät nationale und internationale Unternehmen insbesondere in Kartell- bzw. Bußgeldverfahren sowie Fusionskontrollverfahren vor den österreichischen Kartellbehörden und der Europäischen Kommission sowie im Bereich Kartellrechts-Compliance, bei kartellrechtlichen Schadenersatzklagen und internen Untersuchungen. Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Vertriebskartellrecht und in der Investitionskontrolle. Dabei berät sie insbesondere Mandant:innen aus den Branchen Bauwirtschaft, Verpackung, Energie, Chemie, Maschinenbau, IT, Telekommunikation und Life Science.

Sie publiziert regelmäßig in ihrem Fachgebiet, zuletzt etwa im Bereich der Schnittstelle Sustainability  und Kartellrecht sowie zu kartellrechtlichen Schadenersatzklagen.

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Mitgliedschaften und Funktionen

  • Rechtsanwaltskammer Österreich
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Veröffentlichungen

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Ausbildung

  • 2014 – Mag.a jur., Rechtswissenschaften, Universität Wien
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Tätigkeitsbereiche

12/05/2022
Die 10 wichtigsten Themen des neuen EU-Ver­triebs­kar­tell­rechts (Ver­ti­kal-GVO/Ver­ti­kal-Leit­li­ni­en)
Die Europäische Kommission hat die neue Ver­ti­kal-Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung (VGVO) und die sie ergänzenden, neuen Ver­ti­kal-Leit­li­ni­en (VLL) am 10. Mai 2022 veröffentlicht. Die neue VGVO wird am 1. Juni 2022 in Kraft treten und für die nächsten zw

Feed

12/12/2023
CMS berät Ramboll bei Gründung eines Joint Venture, das Wien Energie bis...
Pres­se­infor­ma­ti­on - 12. Dezember2023 
20/04/2023
Kar­tell­rechts-Ex­per­tin Vanessa Horaceck avanciert zur Rechtsanwältin bei...
Pres­se­infor­ma­ti­on - 20. April 2023  Vanessa Horaceck (31) ist ab sofort als Rechtsanwältin bei CMS in Wien im Fachbereich Wettbewerbsrecht tätig. Ihr Fokus liegt auf den Bereichen kar­tell­recht­li­cher Bußgeld- und Er­mitt­lungs­ver­fah­ren sowie multinationaler Fu­si­ons­kon­trol­le. Bereits seit April 2019 war Vanessa Horaceck als Rechts­an­walts­an­wär­te­rin vorrangig im Bereich Competition & EU tätig. Sie berät nationale und internationale Unternehmen insbesondere in Kar­tell-(Buß­geld) und Fu­si­ons­kon­troll­ver­fah­ren vor ös­ter­rei­chi­schen Kartellbehörden und der Europäischen Kommission sowie im Bereich Kar­tell­rechts-Com­pli­ance, kar­tell­recht­li­che Scha­den­er­satz­kla­gen und interne Untersuchungen. Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Ver­triebs­kar­tell­recht und in der In­ves­ti­ti­ons­kon­trol­le. Dabei berät sie insbesondere Mandant:innen aus den Branchen Bauwirtschaft, Verpackungen, Energie, Chemie, Maschinenbau, IT, Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­on und Life Science. Vanessa Horaceck publiziert regelmäßig in ihrem Spezialgebiet, zuletzt etwa im Bereich der Schnittstelle Sustainability und Kartellrecht („Grüne Vereinbarungen auf dem Prüfstand der finalen Nach­hal­tig­keits­leit­li­ni­en der BWB“) sowie zu kar­tell­recht­li­chen Scha­den­er­satz­kla­gen („The Private Enforcement Review: Chapter for Austria“). Bernt Elsner, Partner bei CMS und Experte für Vergabe- & Kartellrecht: „Wir freuen uns sehr, dass wir mit Vanessa Horaceck eine international erfahrene Kollegin in unseren Reihen haben, die sich auch aktiv in den wis­sen­schaft­li­chen Diskurs einbringt. Gerade in den Bereichen Wettbewerbsrecht und Fusionskontrolle ist diese intensive Aus­ein­an­der­set­zung mit neuen Entwicklungen sowie die grenz­über­schrei­ten­de Expertise von großem Mehrwert für unsere Klient:innen.“
23/03/2023
CMS berät ALPLA bei Joint Venture mit Inden Pharma
Pressemitteilung - 22.03.2023
27/01/2023
Grüne Vereinbarungen auf dem Prüfstand
30. Januar 2023Der österreichische Gesetzgeber hat mit dem am 10. September 2021 in Kraft getretenen Kartell- und Wett­be­werbs­rechts-Än­de­rungs­ge­setz 2021 (“KaWeRÄG 2021”)1  die – soweit ersichtlich – weltweit erste Nach­hal­tig­keits­aus­nah­me in das Wettbewerbsrecht eingeführt. Damit wird die bereits bestehende Ausnahmeregelung vom Verbot wett­be­werbs­be­schrän­ken­der Vereinbarungen in § 2 Abs 1 KartG, wonach Verbraucher an den aus einer Wett­be­werbs­be­schrän­kung resultierenden Ef­fi­zi­enz­ge­win­nen (in Form eines Beitrags zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts) angemessen beteiligt sein müssen, erweitert: Gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz KartG wird eine angemessene Beteiligung der Verbraucher nunmehr auch dann angenommen, wenn der aus der un­ter­neh­me­ri­schen Kooperation entstehende Effizienzgewinn zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft wesentlich bei­trägt. Da­mit werden jedenfalls eine Reihe von Fragen in Hinblick auf den An­wen­dungs­be­reich dieser neuen Ausnahme, dem Verhältnis zu Artikel 101 Abs 3 AEUV (dem Pendant zu § 2 Abs 1 KartG auf europäischer Ebene) sowie ihrer praktischer Anwendung aufgeworfen. Insbesondere treten die angesprochenen Nach­hal­tig­keits­ef­fek­te nach der Bun­des­wett­be­werbs­be­hör­de (BWB) mitunter nicht unbedingt bei den von der konkreten Wett­be­werbs­be­schrän­kung speziell betroffenen Ver­brau­cher­grup­pen auf, sondern kommen vielmehr der Allgemeinheit zugute (bzw. auch erst zeitversetzt), weshalb sie nach den bisherigen Frei­stel­lungs­vor­aus­set­zun­gen nicht oder nur beschränkt berücksichtigt werden konnten. Vor diesem Hintergrund hat die BWB am 30. September 2022 ihre finalen Leitlinien zur Anwendung von § 2 Abs 1 KartG auf Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­tio­nen2  (nachfolgend „Nach­hal­tig­keits-LL“) ver­öf­fent­licht.3,4  Mit den neuen Nach­hal­tig­keits-LL bezweckt die BWB, Unternehmen eine Hilfestellung zu bieten, wie sie diese neue Bestimmung in § 2 Abs 1 letzter Satz KartG auslegt und anzuwenden beabsichtigt.  Eingeschränkter An­wen­dungs­be­reich der Leitlinien Eingangs stellen die Nach­hal­tig­keits-LL klar, dass die Nach­hal­tig­keits­aus­nah­me in § 2 Abs 1 letzter Satz KartG dann nicht zur Anwendung kommt, wenn die Kooperation zu keiner Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne des § 1 KartG führt (d.h., sie ohnehin nicht unter das Kartellverbot des § 1 KartG fällt). In diesem Zusammenhang enthalten die Nach­hal­tig­keits-LL unter Abschnitt 3 Ausführungen hinsichtlich der Möglichkeit einer kar­tell­rechts­neu­tra­len Ausgestaltung der geplanten Zusammenarbeit zwischen Unternehmen. Als Praxisbeispiel für Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­tio­nen, die den Wettbewerb auch im An­wen­dungs­be­reich rein nationalen Kartellrechts regelmäßig nicht beschränken, nennen die Nach­hal­tig­keits-LL etwa Kooperationen, die die ökonomischen Aktivitäten von Wett­be­wer­ber:in­nen nicht einschränken, sondern lediglich deren interne Ver­hal­tens­ko­di­zes betreffen. Nach der BWB betrifft dies Unternehmen, die z. B. die Reputation ihrer Industrie bezüglich Nachhaltigkeit verbessern wollen und zu diesem Zwecke Maßnahmen vereinbaren, die etwa den Plastikgebrauch auf ihrem Un­ter­neh­mens­ge­län­de, die Temperatur ihrer Bürogebäude oder die Anzahl an Papierausdrucken ein­schrän­ken.5Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs 1 letzter Satz KartG ergibt, müssen die aus der zu prüfenden Kooperation entstehenden Effizienzgewinne zudem zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft beitragen. Andere Aspekte von Nachhaltigkeit abseits ökologischer Nachhaltigkeit (wie etwa soziale Aspekte) sind von den Nach­hal­tig­keits-LL daher nicht er­fasst.6 Dar­über hinaus kann die Nach­hal­tig­keits­aus­nah­me nur dann zur Rechtfertigung herangezogen werden, wenn das Europäische Wettbewerbsrecht mangels Erfüllung des Zwi­schen­staat­lich­keits­kri­te­ri­ums nicht zur Anwendung kommt. Das Zwi­schen­staat­lich­keits­kri­te­ri­um ist dann erfüllt, wenn die betreffende Kooperation geeignet ist, den Wirt­schafts­ver­kehr zwischen Mitgliedstaaten zu be­ein­träch­ti­gen7. Dies kann nach den Nach­hal­tig­keits-LL insbesondere dann der Fall sein, wenn die zu prüfende Kooperation ganz Österreich oder einen wesentlichen Teil des Bundesgebietes abdeckt, einen Markt bzw. Märkte in mehreren EU-Mit­glieds­staa­ten betrifft, direkt auf den grenz­über­schrei­ten­den Wirt­schafts­ver­kehr abzielt oder zwischen Unternehmen aus mehreren Mitgliedstaaten getroffen wird. Ist Zwi­schen­staat­lich­keit gegeben, so kann das nationale Recht – einschließlich der vorliegenden Nach­hal­tig­keits-LL – im Einzelfall allerdings anwendbar bleiben, sofern es zu keinen vom Unionsrecht abweichenden Ergebnissen führt.  Prüfschema für die Rechtfertigung einer wett­be­werbs­be­schrän­ken­den Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­ti­on Unternehmen können wett­be­werbs­be­schrän­ken­de Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­tio­nen nunmehr unter Heranziehung der Nach­hal­tig­keits­aus­nah­me in § 2 Abs 1 letzter Satz KartG rechtfertigen, sofern durch die Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­ti­on Effizienzgewinne in Zusammenhang mit ökologischen Vorteilen entstehen. Eine angemessene Beteiligung der Verbraucher ist dann ex lege anzunehmen. Zu diesem Zweck enthalten die Leitlinien einen detaillierten Katalog an Voraussetzungen, unter denen wett­be­werbs­be­schrän­ken­de Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­tio­nen zulässig sein können. Konkret umfasst das in den Leitlinien vorgegebene Prüfschema fünf Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müs­sen8:Ef­fi­zi­enz­ge­win­ne: Erstens muss die Kooperation zu einer Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung, oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen (= zu einem Effizienzgewinn führen). Allgemein meint ein Effizienzgewinn eine verbesserte Nutzung knapper Ressourcen, sodass sich die ge­samt­ge­sell­schaft­li­che Wohlfahrt erhöht, wobei eine bloße Umverteilung von Wohlfahrt zwischen Erzeugern und Verbrauchern nicht ausreichend ist. Als Beispiel für Effizienzgewinne nennen die Leitlinien Kos­ten­ein­spa­run­gen, Innovation und ökologische Vorteile wie die Verringerung von Umweltschäden (z.B. eine Verringerung der Was­ser­ver­schmut­zung). Auch Vorteile für zukünftige Generationen (wie insbesondere im Fall von drohenden irreversiblen Umweltschäden) sind erfasst. Die behaupteten Effizienzgewinne müssen objektiv, konkret und überprüfbar sein sowie von den Unternehmen schlüssig dargelegt und im Einzelfall belegt werden. Un­er­läss­lich­keit der Beschränkungen des Wettbewerbs: Zweitens muss die Kooperation ausschließlich Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen enthalten, die für die Verwirklichung der vorgebrachten Effizienzgewinne unerlässlich sind. Dabei müssen Unternehmen belegen, dass es keine Möglichkeit gibt, die Kooperation auf eine Weise durchzuführen, welche die Effizienzgewinne verwirklicht, aber den Wettbewerb weniger beschränkt (anders als nach den Horizontal-LL der Kommission9 ist eine lediglich kos­ten­ef­fi­zi­en­te­re Verwirklichung jedoch nicht ausreichend). Beitrag zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft: Drittens müssen die beteiligten Unternehmen darlegen, dass die aus der Kooperation entstehenden Effizienzgewinne tatsächlich zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft beitragen. Angelehnt an die Ta­xo­no­mie-Ver­ord­nung10 ent­hal­ten die Leitlinien eine nicht abschließende („ins­be­son­de­re“) Auflistung von Aspekten ökologischer Nachhaltigkeit, bei deren Vorliegen ein Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit oder Kli­ma­neu­tra­li­tät iSd § 2 Abs 1 letzter Satz KartG l angenommen wird. Diese umfassen: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Übergang zu einer Kreis­lauf­wirt­schaft, Verminderung von Um­welt­ver­schmut­zung, Vermeidung von Umweltschäden, Schutz bzw. Wie­der­her­stel­lung von Biodiversität und Ökosystemen, Unterstützung der nachhaltigen Nutzung und des Schutzes von Meeres- und Was­ser­res­sour­cen. We­sent­lich­keits­kri­te­ri­um: Viertens müssen die beteiligten Unternehmen belegen, dass der behauptete Effizienzgewinn wesentlich zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft beiträgt, wobei eine Abwägung der positiven und negativen Effekte einer Kooperation vorzunehmen ist. Sofern keine rein qualitative Abwägung möglich ist (d. h., das Verhältnis zwischen Wett­be­werbs­be­schrän­kung und Ef­fi­zi­enz­ge­win­nen aus ökologischen Vorteilen vorab nicht eindeutig ist), ist der Effekt der Wett­be­werbs­be­schrän­kung einerseits und die Höhe der Effizienzgewinne aus ökologischen Vorteilen andererseits nach der BWB in komplexeren Fällen gegebenenfalls nachvollziehbar zu schätzen bzw. für einen direkten Vergleich an­nä­he­rungs­wei­se in Geldbeträge zu übersetzen (beispielsweise bei Verbesserungen der Wasser- und Luftqualität oder Einschränkungen des Pro­dukt­sor­ti­ments). Zu diesem Zweck enthalten die Leitlinien unter Abschnitt 6.2. eine detaillierte Anleitung zur Quantifizierung der Effekte von Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­tio­nen. Keine Ausschaltung des Wettbewerbs: Fünftens müssen die beteiligten Unternehmen darlegen, dass durch die Kooperation nicht die Möglichkeit eröffnet wird, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Es muss daher jedenfalls ein gewisses Maß an Restwettbewerb auf dem betroffenen Markt fortbestehen. Sollten die Voraussetzungen des obenstehenden Prüfschemas nicht erfüllt sein, kann eine Rechtfertigung wett­be­werbs­be­schrän­ken­der Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­tio­nen weiterhin auch unter Heranziehung der (bisherigen) Prüfschritte in § 2 Abs 1 KartG11  erfolgen. Ausblick Die Nach­hal­tig­keits-LL geben erstmals einen umfassenden Überblick über die Beurteilung und Auslegung von un­ter­neh­me­ri­schen Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­tio­nen anhand der Ausnahmeregelung in § 2 Abs 1 letzter Satz KartG. Dabei sind die Nach­hal­tig­keits-LL als Anleitungshilfe im Wege der Selbst­ein­schät­zung durch Unternehmen zu verstehen. Sollten nach dieser Selbst­ein­schät­zung weiterhin Zweifel bestehen, besteht allerdings die Möglichkeit, eine informelle Einschätzung der BWB nach § 2 Abs 5 WettbG ein­zu­ho­len. In­fol­ge der Einschränkung auf rein nationale Kooperationen stellt sich allerdings die Frage nach dem verbleibenden praktischen An­wen­dungs­be­reich der Nach­hal­tig­keits-LL. Im Ergebnis werden Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­tio­nen zukünftig in erster Linie wohl nach den Kriterien des Art 101 Abs 3 AEUV – insbesondere der angemessenen Ver­brau­cher­be­tei­li­gung – auf ihre Frei­stel­lungs­fä­hig­keit zu überprüfen sein. Soweit die Nach­hal­tig­keits-LL zur gleichen Bewertung wie das Unionsrecht führen, können sie jedenfalls hilfsweise herangezogen wer­den.1 Bun­des­ge­setz, mit dem das Kartellgesetz 2005 und das Wett­be­werbs­ge­setz geändert werden, BGBl. I Nr. 176/2021. 2 Bei einer Nach­hal­tig­keits­ver­ein­ba­rung bzw. -kooperation handelt es sich um keinen eigenen oder neuen Typus horizontaler Vereinbarungen, sondern etwa um Produktions-, Einkaufs- oder Ver­mark­tungs­ver­ein­ba­run­gen, welche einen Beitrag zur Nachhaltigkeit leisten. Siehe FN 6 der Nach­hal­tig­keits-LL.3 Bereits am 01. Juni 2022 veröffentlichte die BWB einen Entwurf der Nach­hal­tig­keits-LL, zu dem involvierte Institutionen, die beteiligten Verkehrskreise und In­ter­es­sent:in­nen bis zum 22. Juni 2022 ihre Stellungnahme abgeben konnten. Laut Information der BWB erreichten sie über 20 Stellungnahmen, welche in die finale Fassung der Nach­hal­tig­keits-LL eingearbeitet wurden. 4 Verfügbar auf der Webseite der BWB unter https://www. bwb. gv. at/news/news-2022/de­tail/bwb-ver­oef­fent­licht-fi­na­le-leit­li­ni­en-fuer-un­ter­neh­men-zu-nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­tio­nen (zuletzt abgerufen am 30.10.2022). 5Sie­he Rn 52 der Nach­hal­tig­keits-LL.6 Hingegen umfasst der Entwurf der Leitlinien zur Anwendbarkeit des Artikels 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (2022) in Abschnitt 9 zu Nach­hal­tig­keits­ver­ein­ba­run­gen auch andere Aspekte von Nachhaltigkeit (genannt werden die Achtung der Menschenrechte, die Förderung einer wi­der­stands­fä­hi­gen Infrastruktur und von Innovationen, die Verringerung der Nah­rungs­mit­tel­ver­schwen­dung, die Erleichterung des Übergangs zu gesunden und nähr­stoff­rei­chen Nahrungsmitteln, die Gewährleistung des Tierschutzes, siehe Rn 543 des Entwurfs der Horizontal-LL).7 EuGH 9. Juli 1969, 5/69, Völk/Vervaecke, ECLI:EU:C:1969:35.8 Aus ver­fah­rens­öko­no­mi­schen Gründen will die BWB in der Praxis die vierte Voraussetzung (Un­er­läss­lich­keit) vor der zweiten (ökologische Nachhaltigkeit) prüfen.9 Siehe in Rn 582 ff unter Abschnitt 9 zu Nach­hal­tig­keits­ver­ein­ba­run­gen im Entwurf der Horizontal-LL.10 VO (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (“Ta­xo­no­mie-Ver­ord­nung”).11 Nach der BWB ist dies insbesondere in jenen Fällen denkbar, in denen durch die Nach­hal­tig­keits­ko­ope­ra­ti­on ohnehin Effizienzgewinne entstehen, an denen die Verbraucher am Markt angemessen beteiligt werden, die wie zB Pro­duk­ti­ons­kos­ten­ein­spa­run­gen aber nicht (not­wen­di­ger­wei­se) in Zusammenhang mit ökologischen Vorteilen stehen. Siehe Rn 63 der Nach­hal­tig­keits-LL.
16/12/2022
Mayr-Melnhof Packaging verkauft russische Standorte mit rechtlicher Begleitung...
Pressemitteilung - 16. Dezember 2022Die Mayr-Melnhof Gruppe (MM), ein weltweit führender Hersteller von Karton und Faltschachteln, hat ihre beiden Pack­a­ging-Stand­or­te in Russland, St. Petersburg und Pskov, nach erfolgter Genehmigung durch die Behörden an den lokalen Investor Granelle verkauft. Der Verkaufspreis beläuft sich auf rund EUR 134 Mio. CMS hat MM Packaging in der gesamten Transaktion in allen rechtlichen Belangen be­ra­ten.  Rai­ner Wachter, M&A Partner und Leiter des Arbeitsbereichs Compliance bei CMS in Wien: „Aufgrund des derzeitigen Sanktionsumfelds entscheiden sich zahlreiche unserer Klienten:innen, ihre Aktivitäten in Russland aufzugeben. Jeder Verkauf eines russischen Unternehmens ist eine Herausforderung. Deshalb freuen wir uns sehr, dass wir die Mayr-Melnhof Gruppe bei diesem erfolgreichen Exit unterstützen konnten.“ Die Federführung bei der Transaktion lag bei Rainer Wachter. Zum Wiener CMS Expert:innenteam gehörten weiters Partner Oliver Werner und Stefan Paulmayer, Recht­an­wält:in­nen Marco Selenic und Oleksandra Prysiazhniuk (alle aus dem Bereich Ge­sell­schafts­recht) sowie Dieter Zandler und Vanessa Horaceck (Wett­be­werbs­recht). In russischen Rechtsfragen wurde MM Packaging von Seamless Legal in Moskau beraten. 
23/02/2022
CMS and KPMG Legal Advise on Greiner’s Sale of Extrusion Division to Nimbus
Published on CEE Legal Matters | 23/02/2022CMS has advised Greiner on the sale of its extrusion division, including operational assets in Austria and the Czech Republic, to Nimbus. KPMG Legal advised Nimbus. Greiner is an Austrian plastics and foam specialist company.
03/02/2022
CMS berät Mayr-Melnhof Holz Holding Gruppe bei Übernahme der schwedischen...
Mit Unterstützung von CMS Österreich setzt Mayr-Melnhof Holz ihren erfolgreichen Expansionskurs fort. Kurz vor Jahresende unterzeichnete das österreichische Tra­di­ti­ons­un­ter­neh­men den Vertrag zur Übernahme der schwedischen Sägewerksgruppe Bergkvist Siljan. Im Geschäftsjahr 2022 wird das Unternehmen damit erstmals in seiner 170-jährigen Geschichte einen Umsatz von mehr als EUR 1 Mrd. erzielen. Mayr-Melnhof Holz, eines der führenden Unternehmen der europäischen Sägewerks- und Holz­wei­ter­ver­ar­bei­tungs­in­dus­trie, erweitert mit dieser Akquisition die Pro­duk­ti­ons­ka­pa­zi­tät um rund 50 Prozent auf mehr als 5,0 Millionen Festmeter Einschnitt pro Jahr. Das Closing der Transaktion erfolgte am 01. Februar 2022. Über die finanziellen Details der Transaktion wurde Stillschweigen ver­ein­bart. „Wir freuen uns sehr, dass wir die Mayr-Melnhof Holz Gruppe bei diesem wichtigen Ex­pan­si­ons­schritt erfolgreich begleiten durften. Au­ßer­ge­wöhn­lich war die kurze Zeitperiode, in der diese Transaktion verhandelt und vertraglich vereinbart werden konnte“, so Rainer Wachter, Co-Head of Corporate Transactions bei CMS Ös­ter­reich. Das Team von CMS bestand aus Partner Rainer Wachter (Federführung) sowie Partner Oliver Werner (M&A, W&I Versicherung) und Lead Associate Marco Selenic. Unterstützend beigetragen hat Associate Matthias Emich aus dem Corporate Team. Die wett­be­werbs­recht­li­che Arbeit von CMS wurde von Partner Dieter Zandler mit Unterstützung der Associates Vanessa Horaceck und Arno Scharf erledigt. Die schwedische Anwaltskanzlei Wistrand Advokatbyrå (Lead Partner Robert Kullgren) hat CMS und Mayr-Melnhof Holz unterstützt. Nachhaltigkeit im Fokus Mayr-Melnhof Holz zählt zu einer Vielzahl an CMS Klientinnen und Klienten, die das Thema Nachhaltigkeit in den Mittelpunkt ihres wirtschaftlichen Handels stellen. So bezieht das Unternehmen den Roh- und Werkstoff Holz ausschließlich aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern. Mit der Akquisition fügen sich zu den bestehenden Sägewerken in Leoben (Österreich), Paskov (Tschechien) und Efimovskij (Russland) nun auch drei neue Standorte in Mittelschweden hinzu.
02/02/2022
Ex­pert:in­nen-Team von CMS Österreich begleitet Greiner AG beim erfolgreichen...
Der österreichische Kunst­stoff­spe­zia­list Greiner AG konnte kurz vor dem Jahres-wechsel den Verkauf der Extrusionssparte inklusive zugehöriger be­triebs­not­wen­di­ger Immobilien in Nußbach, Oberösterreich, und Trhové Sviny, Tschechien, mit Unterstützung von CMS Österreich erfolgreich abschließen. Am 21. Dezember 2021 erteilte das deutsche Bundeskartellamt die Zustimmung zum Verkauf der Greiner Extrusion Group (GEG) an die nie­der­län­disch-deut­sche Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft Nimbus – unter anderem Mehr­heits­ei­gen­tü­me­rin von bat­ten­feld-cin­cin­na­ti, einem Mitbewerber von GEG mit Niederlassungen in Deutschland, Österreich, den USA und China. Die nunmehrigen Schwes­ter­un­ter­neh­men wollen nicht zuletzt Synergien beim Einkauf nützen. Davon abgesehen bleiben beide Einheiten unabhängige Unternehmen mit eigenen Or­ga­ni­sa­ti­ons­struk­tu­ren und eigenem Marktauftritt. Im Rahmen der Transaktion waren von den Expertinnen und Experten des CMS-Be­ra­tungs­teams unter der Leitung von Alexander Rakosi, Florian Mayer und Anna Hiegelsperger, zahlreiche komplexe Rechtsfragen zu klären – unter anderem in trans­ak­ti­ons­be­zo­ge­nen Themen sowie in den Bereichen Immobilienrecht und Kartell- und Wett­be­werbs­recht. Dem international erfahrenen Ex­pert:in­nen-Team von CMS Österreich gehörten weiters Dieter Zandler (Kartellrecht), Vanessa Horaceck (Wett­be­werbs­recht), Hans Lederer (Markenrecht), Johannes Hysek (Im­mo­bi­li­en­recht), Mariella Kapoun (Immobilien), Sibylle Novak (internationales Steuerrecht), Thomas Aspalter (Steuerrecht), Cornelia Kreuth (M&A), Christoph Birner (Finanzierung) sowie Alexandros Hantasch (Corporate Transactions) an. Darüber hinaus wurde das österreichische Beraterteam auch von Kolleginnen und Kollegen aus anderen CMS-Büros unterstützt. Das internationale CMS-Team bestand aus Stepan Havranek (CZ), Eva Bryndova (CZ), Michael Munzinger (PRC), Lei Shi (PRC), Dipesh Santilale (UK), Sabby Kenzie (UK), Margaux Deuchler (F), Thomas Hains (F), Blazej Zagorski (PL) und Marta Osowska-Buba (PL). Lead-Partner Alexander Rakosi stellt zufrieden fest: „In­ter­na­tio­na­le Transaktionen sind immer mit einer Reihe von komplexen rechtlichen Fragestellungen verknüpft. Wir sind froh, dass wir die Greiner Gruppe vom Beginn der Transaktion bis zum erfolgreichen Closing län­der­über­grei­fend umfassend rechtlich beraten durften.“
06/10/2021
Nachhaltige Investition bei ALPLA: CMS berät bei Joint Venture in Rumänien...
Zum weiteren Ausbau der Re­cy­cling­ak­ti­vi­tä­ten gründet ALPLA, international tätiger Spezialist für innovative Ver­pa­ckungs­lö­sun­gen aus Kunststoff, gemeinsam mit dem rumänischen Unternehmen Ecohelp SRL und der Schweizer United Polymer Trading AG ein Joint Venture. Rechtlich beraten wurde ALPLA auch diesmal von einem internationalen CMS Team rund um Partner Alexander Rakosi in Wien. ALPLA hat mehr als 25 Jahre Erfahrung im Bereich Recycling und trägt mit eigenen Recyclinganlagen zu einem funktionierenden Wert­stoff­kreis­lauf bei. Die Errichtung einer weiteren Recyclinganlage im rumänischen Targu Mures ist ein weiterer wichtiger Schritt in diese Richtung, sollen hier doch jährlich 15.000 Tonnen Post-Con­su­mer-re­cy­cel­tes PET produziert werden. Dieses wird dann zur Herstellung neuer Preforms und Flaschen verwendet. Die drei Part­ner­un­ter­neh­men investieren zu gleichen Teilen in die Anlage, insgesamt beläuft sich das Volumen auf 7,5 Millionen Euro. Wesentlich ist dabei auch, dass ALPLA, Ecohelp und UPT un­ter­schied­li­ches Know-how in das Joint Venture „PET Recycling Team Targu Mures“ einbringen und neue Arbeitsplätze am gemeinsamen Standort schaffen. Unter dem Vorbehalt der wett­be­werbs­recht­li­chen Genehmigungen soll die Produktion bereits Mitte nächsten Jahres starten.„ALPLA verfolgt beim Thema Nachhaltigkeit und Kreis­lauf­wirt­schaft einen klaren und konsequenten Kurs. Wir freuen uns sehr, dass wir unsere langjährige Klientin auf diesem Weg begleiten dürfen und entsprechendes Vertrauen in unsere Rechtsberatung vorhanden ist“, sagt Alexander Rakosi, Partner bei CMS Austria. Unter Führung von Lead Partner Alexander Rakosi beriet Rechtsanwalt Georg Gutfleisch (Corporate/M&A) im Kernteam sowie Partner Dieter Zandler und Associate Vanessa Horaceck (beide Wett­be­werbs­recht) in Bezug auf wett­be­werbs­recht­li­chen Angelegenheiten. Darüber hinaus gehörten folgende CMS Juristinnen und Juristen in Rumänien dem län­der­über­grei­fen­den Beratungsteam an: Managing Partner Horea Popescu, Claudia Nagy, Cosmin Cretu, Mihai Jiganie-Serban und Cristina Ciomos.
13/09/2021
Umfassende Neuerungen im ös­ter­rei­chi­schen Wettbewerbsrecht
Das Kartell- und Wett­be­werbs­rechts-Än­de­rungs­ge­setz 2021 (“KaWeRÄG 2021”) ist am 10.09.2021 in Kraft getreten.[1] Das KaWeRÄG 2021 setzt die ECN+ Richtlinie um und soll eine Anpassung des ös­ter­rei­chi­schen...
02/09/2021
ALPLA weiterhin auf Expansionskurs: CMS berät bei Übernahme des Ver­pa­ckungs­her­stel­lers...
Der international tätige Spezialist für Ver­pa­ckungs­lö­sun­gen und Recycling ALPLA erweitert sein Pro­dukt­port­fo­lio. Auch bei der jüngsten Übernahme der Wolf Plastics Group wurde ALPLA von CMS begleitet.
08/06/2021
Veränderung am Payment-Markt: CMS berät Worldline bei Asset-Verkäufen in...
Unter wesentlicher Mitwirkung des CMS-Teams in Wien begleitet die internationale Wirt­schafts­rechts­kanz­lei den führenden europäischen Anbieter von Zah­lungs­dienst­leis­tun­gen Worldline beim Verkauf ös­ter­rei­chi­scher...