Mit der am 1.1.2013 in Kraft getretenen AÜG-Novelle 2012 erfolgte die seit längerem überfällige Umsetzung der europäischen Leiharbeitsrichtlinie (RL 2008/104/EG) in das nationale Arbeitsrecht. Dadurch wurde die arbeitsrechtliche Position von überlassenen Arbeitnehmern verbessert, Leiharbeiter werden dem Stammpersonal weitgehend gleichgestellt.
Inhaltlich brachte die Novelle einige Neuerungen mit sich, wobei für die Praxis vor allem folgende Punkte von Relevanz sein werden: Durch den neuen § 6a AÜG wird festgelegt, dass der Beschäftiger gegenüber der überlassenen Arbeitskraft dazu verpflichtet ist, die Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote, die auf vergleichbare Stammarbeitnehmer Anwendung finden, einzuhalten, wobei dies insbesondere für
- die Auswahl der Arbeitskraft,
- die sonstigen Arbeitsbedingungen und
- die Beendigung der Überlassung
gilt. Auch hinsichtlich des Entgelts, der Arbeitszeit und des Urlaubsanspruches wurde eine Gleichstellung ausdrücklich normiert.
Von den beim Beschäftiger für vergleichbare Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeiten geltenden sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art kann jedoch durch den Überlasser-Kollektivvertrag abgewichen werden, sofern für den jeweiligen Beschäftiger eine normativ zwingende, überbetriebliche Entgeltregelung besteht. Durch eine detaillierte Aufzählung erweitert wurden außerdem die den Überlasser treffenden Mitteilungspflichten.
Als weitere Neuerung sieht die Novelle schließlich die Einrichtung eines Sozial- und Weiterbildungsfonds zum Zweck der Unterstützung von überlassenen Arbeitskräften während überlassungsfreier Zeiten vor. Finanziert werden soll dieser Fonds durch Beiträge der Überlasser, die mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen abzuführen sind. Der Beitragssatz beträgt im Jahr 2013 0,25 % der ASVG-Beitragsgrundlage und erhöht sich bis zum Jahr 2016 schrittweise auf 0,8 %.
Insgesamt wird die AÜG-Novelle 2012 ihrer Zielsetzung, nämlich der Stärkung der Rechtsposition von überlassenen Arbeitskräften, durchwegs gerecht. Festzuhalten ist jedoch, dass sich selbst bei kursorischer Betrachtung der AÜG-Novelle zahlreiche praktisch nicht unerhebliche Rechtsfragen stellen, mit denen sich die Überlasser, Beschäftiger und vor allem auch die Arbeitsgerichte in absehbarer Zeit auseinandersetzen werden müssen.
Auflösungsabgabe bei Beendigung des Dienstverhältnisses
Seit 1.1.2013 ist gemäß § 2b Arbeitsmarktpolitik Finanzierungsgesetz (AMPFG) bei der Beendigung von arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen und freien Dienstverhältnissen eine sogenannte Auflösungsabgabe in der Höhe von EUR 113 an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu entrichten. Die Höhe der Abgabe wird jährlich aufgewertet und durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kundgemacht.
Keine Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe besteht
- bei Auflösungen in der Probezeit,
- bei Beschäftigungsverhältnissen, die auf maximal sechs Monate befristet eingegangen werden,
- bei Arbeitnehmerkündigung,
- bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund oder aus gesundheitlichen Gründen,
- bei gerechtfertigter Entlassung,
- bei der Auflösung von Lehrverhältnissen oder verpflichtenden Ferial- und Berufspraktika,
- beim unmittelbaren Wechsel innerhalb des Konzerns,
- bei der Auflösung nach § 25 IO,
- bei der einvernehmlichen Auflösung bei Erreichen des Regelpensionsalters mit Pensionsanspruch oder bei Bestehen eines Sonderruhegeldanspruches,
- bei der Beendigung bei Bestehen eines Anspruches auf Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension sowie
- bei Tod des Arbeitnehmers.
Für Arbeiter, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen, fällt die Auflösungsabgabe erst bei Beendigungen ab dem 1.7.2013 an.
Sonstige arbeitsrechtliche Neuerungen 2013
Ferner sind mit 1.1.2013 folgende arbeitsrechtliche Neuerungen in Kraft getreten:
- Pflegefreistellung nach § 16 UrlG: Ein Arbeitnehmer kann eine Pflegefreistellung nunmehr auch für im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder seines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten sowie für seine leiblichen Kinder unabhängig vom Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes in Anspruch nehmen. Auf diese Weise soll den gesellschaftlichen Entwicklungen und der zunehmenden Häufigkeit von Patchwork-Familien Rechnung getragen werden. Ferner kommt dem Arbeitnehmer gemäß § 16 Abs 1 Z 3 UrlG unabhängig von der Art und Schwere der Erkrankung ein Anspruch auf Begleitungsfreistellung bei jedem stationären Aufenthalt eines noch nicht zehnjährigen Kindes zu.
- Umstellung des Urlaubsjahres vom Arbeits- auf das Kalenderjahr: Die bisher nur durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung mögliche Umstellung des Urlaubsjahres kann gemäß § 2 Abs 4 UrlG in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, nunmehr zu gleichen Bedingungen auch durch einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen.
- Verkürzung der Laufzeit der Altersteilzeit: Die mögliche Laufzeit einer Altersteilzeit wurde von bisher sieben auf fünf Jahre verkürzt. Ferner ist die Inanspruchnahme einer geblockten Altersteilzeit nur mehr unter der Voraussetzung möglich, dass spätestens zu Beginn der Freizeitphase eine bislang arbeitslose Ersatzarbeitskraft über der Geringfügigkeitsgrenze eingestellt oder ein (zusätzlicher) Lehrling ausgebildet wird.
- Neuerungen im Arbeitnehmerschutz: Im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechts wurde die Prävention arbeitsbedingter psychischer Belastungen stärker in den Vordergrund gerückt. Zu diesem Zweck ist – neben der schon derzeit vorgesehenen Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern und sonstigen Fachleuten – nunmehr auch der Einsatz von sogenannten „Arbeits- und Organisationspsychologen“ ausdrücklich gesetzlich verankert. Diese sind vom Arbeitgeber bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren beizuziehen.
- Novelle zum Pensionskassengesetz (PKG): Durch die PKG-Novelle 2012 kam es zu umfassenden Änderungen im Bereich des Betriebspensionsrechts.
Social-Media-Cookies sammeln Informationen darüber, wie Sie Inhalte von unserer Website über die sozialen Medien teilen, oder liefern Analysedaten zu Ihrem Nutzungsverhalten, wenn Sie zwischen Social-Media-Plattformen oder unseren Social-Media-Kampagnen und unseren eigenen Websites navigieren. Wir setzen diese Cookies ein, um die Mischung der Kommunikationswege zu optimieren, über die wir Ihnen unsere Inhalte zukommen lassen. Genauere Informationen zu den eingesetzten Tools finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.