Eine im GmbH-Gesellschaftsvertrag enthaltene Klausel, wonach im Falle der rechtskräftigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Form des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern ein Aufgriffsrecht für seinen GmbH-Geschäftsanteil zusteht, wobei der Abtretungspreis der Hälfte des nach den Grundsätzen des Fachgutachtens KFS / BW1 des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu ermittelnden, anteiligen Unternehmenswert entspricht, ist sittenwidrig.
Dem § 76 Abs 4 GmbHG ist die allgemeine gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, dass die Gläubigerbefriedigung Vorrang vor Gesellschaftsinteressen hat, sodass die Gläubiger eines GmbH-Gesellschafters jedenfalls den Schätzwert des Anteils erhalten sollen (OGH 6 Ob 35/16i).