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Bürgschaften und Garantien von Gesellschaftern und Geschäftsführern – ein Fall für den Konsumentenschutz?

2013-04

Bekanntlich sieht das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) die Möglichkeit der richterlichen Mäßigung von Bürgschaften und anderen persönlichen Sicherheiten, die nahe Angehörige für den Kreditnehmer eingehen, vor. Deshalb wollen auch Gesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer, die für ihre GmbH solche Bürgschaften oder Garantien eingegangen sind, in den Genuss der richterlichen Mäßigung kommen, wenn die GmbH den Kredit nicht mehr zurückzahlen kann.

Schließt ein Geschäftsführer oder ein Gesellschafter als Privatperson ein solches Sicherungsgeschäft für seine Gesellschaft (z. B. eine Bürgschaft oder Garantie) ab, so gilt er grundsätzlich als Verbraucher und genießt den Schutz des KSchG. Dies gilt auch für den Kommanditisten einer Personengesellschaft.

In den letzten Jahren entwickelte sich jedoch eine Judikatur des Obersten Gerichtshofs, welche im Einzelfall auf den „beherrschenden Einfluss“ des jeweils tätig werdenden Geschäftsführers oder Gesellschafters auf die Gesellschaft abstellt und dadurch teilweise zu überraschenden Ergebnissen kommt.

Verbraucher vs. Unternehmer

Nach der bisherigen Rechtsprechung ergab sich der beherrschbare Einfluss grundsätzlich aus zwei Faktoren, nämlich einerseits aus der Möglichkeit einer Person, die Gesellschaft im Innenverhältnis zu beherrschen, z. B. aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung, und andererseits durch die Möglichkeit, die Gesellschaft nach außen zu vertreten, z. B. durch die Funktion als Geschäftsführer.

In der Rechtsprechung wurden bisher die folgenden Personen als Unternehmer angesehen und kamen daher nicht in den Genuss des Mäßigungsrechts des KSchG:

  • der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, da er durch seine Handlungen für die Gesellschaft letztlich selbst unternehmerisch tätig wird;
  • zwei Gesellschafter-Geschäftsführer (mit einer Beteiligung von jeweils 50 %), da beiden die Geschäftsführungsbefugnis zukommt;
  • ein Kommanditist, der aktiv Einfluss auf Geschäftsentscheidungen nimmt.

Hingegen wurden folgende Personen als Verbraucher eingestuft und kamen in den Genuss des Schutzes durch das KSchG:

  • ein reiner Geschäftsführer (ohne Beteiligung am Unternehmen), der eine persönliche Bürgschaft übernimmt, weil er mangels Beteiligung am Unternehmen nicht unternehmerisch tätig werden kann,
  • ein Minderheitsgesellschafter, da dessen Gesellschaftsbeteiligung eine bloße Finanzinvestition ist und er dadurch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt und eine bloße Anlage von Kapital noch nicht als unternehmerisches Handeln angesehen wird.

Aktuelles OGH-Urteil

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung entschied der OGH am 19.6.2013 (7 Ob 68/13w), dass ein GmbH-Geschäftsführer mit einem mittelbaren Minderheitsanteil, der eine persönliche Kreditgarantie für die Gesellschaft abgegeben hat, als Unternehmer anzusehen sei, wenn er seit Jahrzehnten Unternehmer ist und er sein Engagement bei der GmbH als Finanzinvestition betrachtet.

Eine Beurteilung als Verbrauchergeschäft hängt nur vom funktionellen Verhältnis ab, weshalb konkret geprüft werden muss, ob sich eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit einer Person in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft wegen der auch dazu erforderlichen dauernden Organisation als unternehmerisch darstellt.

Für den OGH kam es in diesem Fall nicht allein auf den beherrschenden Einfluss auf die GmbH an.

Auswirkungen auf die Praxis

Folgen die Gerichte dem Trend, werden sich Geschäftsführer und Gesellschafter wohl immer weniger auf die schützenden Normen des KSchG berufen können, wenn sie für ihre Gesellschaft als Privatperson tätig werden und dabei unternehmerische Zwecke verfolgen. Es wird jedoch weiterhin im Einzelfall zu prüfen sein, ob eine Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft der handelnden Personen vorliegt.

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Autoren

Daniel Kocab