Mit 1.1.2013 wird das Gesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄstOP-G) als ärztliches Sonderberufsrecht in Kraft treten. Kern dieses Gesetzes ist, Patientinnen und Patienten durch eine gesetzlich verankerte Qualitätssicherung zu schützen, die die Beschränkung der Durchführung derartiger Eingriffe auf bestimmte Fachärzte bzw. Allgemeinmediziner mit besonderer Ausbildung vorsieht. Neu sind auch die Einführung einer Mindestwartezeit nach klar festgelegten Aufklärungs- und Dokumentationsvorschriften, sowie die Einführung eines Operationspasses.
Unter „ästhetischen Operationen“ werden alle operativ-chirurgischen Behandlungen zur Herbeiführung einer subjektiv wahrgenommenen Verbesserung des optischen Aussehens ohne medizinische Indikation verstanden. Die Vornahme derartiger Eingriffe ist ab dem 1.1.2013 ausschließlich Fachärzten für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie, anderen Fachärzten gemäß einer noch zu erlassenden Verordnung der Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) sowie Allgemeinmedizinern, denen die Vornahme derartiger Eingriffe von der ÖÄK ausdrücklich aufgrund des Nachweises besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten gestattet wird, zulässig. Die für derartige Eingriffe berechtigten Ärzte werden auf einer Homepage der Österreichischen Ärztekammer aufgelistet werden.
Für die Abgrenzung, ob eine ästhetische oder eine Operation mit Indikation vorliegt, kann die Kostentragung durch die Sozialversicherung als maßgebliches Kriterium herangezogen werden; diese ist aber nicht allein ausschlaggebend. Wesentlich ist, dass es auch Indikationen gibt, die außerhalb der Kostenerstattungspflicht der Sozialversicherung liegen; stellt in solchen Fällen der behandelnde Arzt nach objektiven Gründen eine Indikation fest – z.B. wegen der Gefahr der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Patienten – so unterliegen diese Eingriffe nicht diesem Gesetz, sondern den normalen berufs- und haftungsrechtlichen Regelungen.
Auch mitumfasst vom ÄStOP-G sind ästhetische Behandlungen wie der Einsatz von Botulinumtoxin und die Anwendung von Photorejujvenation, z.B. durch Laserpeelings, Faltenlaserung etc., sofern sie ärztliche Tätigkeiten gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes sind. Das ÄStOP-G gilt nicht für Piercen und Tätowieren, sowie für alle Kosmetikanwendungen gemäß Gewerbeordnung.
In Entsprechung der sehr strengen höchstgerichtlichen Judikatur zu den Anforderungen an die ärztliche Aufklärung sieht das Gesetz klare Aufklärungsvorgaben für ästhetische Operationen vor. Patienten müssen klar und verständlich im Vorfeld mündlich und schriftlich aufgeklärt werden über: die Methode des Eingriffes; Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs; verwendete Arzneimittel/Medizinprodukte und deren Nebenwirkungen samt Funktionsfähigkeit und Lebensdauer von Implantaten; Alternativen zur geplanten Behandlung; mögliches Ergebnis des Eingriffs samt Abweichungen; mit dem Eingriff verbundene Unannehmlichkeiten sowie typischen Komplikationen, wie z.B. Narbenbildung; mögliche erforderliche Nachbehandlung sowie mögliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie Spätfolgen oder Nachfolgeoperationen; sämtliche bekannte Gefahren des Eingriffes sowie mögliche Kosten des Eingriffs.
Nach erfolgter Aufklärung, auf die der Patient nicht verzichten darf, muss zumindest eine Wartefrist von 14 Tagen vor der Durchführung des Eingriffs abgewartet werden, bei 16. bis 18.-Jährigen sogar 4 Wochen. Dadurch soll der Patient die Zeit haben, noch einmal darüber nachzudenken, ob der Eingriff wirklich gewollt ist. Weiter verschärft sind die Anforderungen bei Eingriffen bei Minderjährigen, die neben der Einwilligung der Erziehungsberechtigten eine Bestätigung eines klinischen Psychologen, Psychiaters oder Kinderpsychiaters benötigen, dass keine psychische Störung vorliegt. Die Einwilligung in jeden geplanten ästhetischen Eingriff muss schriftlich erfolgen. Ästhetische Behandlungen und Operationen bei unter 16-Jährigen, sind generell unzulässig.
Um die Qualität der Eingriffe sicherzustellen, sieht das neue Gesetz auch die Einführung eines sog. „Operationspasses“ vor. In diesem Pass, der bei der ersten ärztlichen Konsultation angelegt werden muss, sind sämtliche ästhetischen Operationen einzutragen. Schließlich werden auch noch die Werbebestimmungen für Ärzte im Bereich der ästhetischen Medizin eingeschränkt und die Bezeichnungen, die Ärzte führen dürfen, eingeschränkt.
Schon jetzt sollten betroffene Ärzte ihre Werbung und ihre verwendeten Aufklärungsunterlagen an die geforderten Voraussetzungen anpassen, da diese spätestens am 1.1.2013 dem Gesetz entsprechen müssen. Bei Verstoß gegen das Gesetz ist eine Verwaltungsstrafe von bis zu € 25.000,-- im Wiederholungsfall vorgesehen. Für Ärzte wird diese Verwaltungsstrafe allerdings kaum Bedeutung haben, da Ärzte auch bei Verstößen gegen das ÄsthOPG dem Disziplinarrecht der Ärztekammer unterliegen.
Thomas Holzgruber, Kammeramtsdirektor der Wiener Ärztekammer, ist Co-Autor dieses Artikels, der am 02.07.2012 in der österreichischen Tageszeitung "Die Presse" erschienen ist.
Social-Media-Cookies sammeln Informationen darüber, wie Sie Inhalte von unserer Website über die sozialen Medien teilen, oder liefern Analysedaten zu Ihrem Nutzungsverhalten, wenn Sie zwischen Social-Media-Plattformen oder unseren Social-Media-Kampagnen und unseren eigenen Websites navigieren. Wir setzen diese Cookies ein, um die Mischung der Kommunikationswege zu optimieren, über die wir Ihnen unsere Inhalte zukommen lassen. Genauere Informationen zu den eingesetzten Tools finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.