Home / Veröffentlichungen / Der Auskunftsanspruch besteht auch für den Vertrieb...

Der Auskunftsanspruch besteht auch für den Vertrieb von Originalware

26/08/2016

Ist keine Erschöpfung des Markenrechts eingetreten, besteht der Auskunftsanspruch nach § 55a MschG grundsätzlich auch beim Vertrieb von Originalware. Der Auskunftsanspruch kann jedoch wegen Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen sein, wenn eine bloß einmalige Rechtsverletzung vorlag, die zu keinen schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für den Markeninhaber geführt hat, und die Bekanntgabe der Bezugsquelle zur Gefahr der Marktabschottung auch in Bezug auf erschöpfte Originalware führte.

Diese Entscheidung ist von besonderer Bedeutung für den vom europäischen Gesetzgeber durchaus gewünschten Graumarkt, dh den Bezug von Markenware außerhalb von selektiven oder exklusiven Vertriebssystemen, um dem Grundsatz des freien Warenverkehrs zum Durchbruch zu verhelfen.

Stammen allerdings wie gegenständlich die Parfums aus Lieferungen, die ohne Zustimmung des Markeninhabers erstmals in den EWR verbracht wurden, ist das Markenrecht nicht erschöpft. In diesem Fall stehen dem Markeninhaber grundsätzlich alle markenrechtlichen Ansprüche auch gegen den Vertrieb nicht erschöpfter Originalprodukte am Graumarkt zu. Eine Einschränkung gilt jedoch nach der neuesten Rechtsprechung1 für die Bekanntgabe der Bezugsquelle gemäß dem so genannten Auskunftsanspruch nach § 55a MschG.

Würde nämlich die Bekanntgabe der Bezugsquelle zugleich auch zu einer Marktabschottung hinsichtlich erschöpfter Ware führen, also solcher Produkte, die mit Zustimmung des Markeninhabers bereits in den EWR verbracht worden sind, kann dem Verletzer ausnahmsweise die Bekanntgabe der Bezugsquelle nicht zugemutet werden.


1.) OGH 17.11.2015, 4 Ob 170/15a (OLG Wien 27.05.2015, Gz 3 R 14/15y-56; HG Wien 30.12.2014, Gz 29 Cg 26/14i-50) – "Markenparfums"

Autoren

Foto vonEgon Engin-Deniz
Egon Engin-Deniz
Partner
Wien