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Der Entwurf des Energieeffizienzgesetzes

07/07/2014

Die Regierungsvorlage (RV) zum Energieeffizienzgesetz führt zu einem breiten Echo in der politischen und medialen Landschaft. Die Materie ist sperrig, vielen ist (noch) nicht klar, worum es geht und was die praktischen Auswirkungen sind.

Sachverhalt

Zunächst ist festzuhalten: Österreich ist verpflichtet, die Energieeffizienzrichtlinie (EERL) des EU-Parlaments umzusetzen, die Frist dafür ist am 5. Juni 2014 abgelaufen. Damit ist Österreich mit der Umsetzung säumig. Ausgangspunkt der EERL sind die "20-20-20-Ziele" der EU aus dem Jahr 2008: 20% weniger Treibhausgase (als 2005), 20% Erneuerbare Energien (bezogen auf den End-Energieverbrauch) und 20% mehr Energieeffizienz. Um diese ambitionierten Ziele zu erreichen, schreibt die EERL den Mitgliedstaaten die Vorgabe von Maßnahmen vor, die zur Zielerreichung führen sollen. Adressaten dieser Vorgaben sind die Mitgliedstaaten selbst, Unternehmen im Allgemeinen sowie Energielieferanten.

Laut RV ist auch der Bund verpflichtet, jährlich 3% seines Immobilienvermögens (jenseits von 250 bzw. 500 m2 Nutzfläche) zu sanieren. Große Unternehmen (ab 250 Beschäftigten und Jahresumsatz von mehr als € 50 Mio. bzw. Bilanzsumme von mehr als € 43 Mio.; konsolidierte Betrachtung mit verbundenen Unternehmen) sind verpflichtet in den Jahren 2015 bis 2020

  • entweder alle vier Jahre einen Energieaudit durchzuführen (also abhängig vom Datum des Inkrafttretens der RV voraussichtlich zwei Mal in der relevanten Periode bis 2020); oder
  • ein entsprechendes Energie- bzw. Umweltmanagementsystem einzuführen und aufrechtzuerhalten.

Unternehmen, die die angeführten Größen-Kriterien nicht erfüllen, müssen diese Maßnahmen nicht vornehmen.

Schwerer wiegen die Anforderungen an Energielieferanten, die an Endverbraucher liefern: Sie müssen Maßnahmen "bei ihren eigenen Endkunden oder anderen Endverbrauchern" setzen, die zu einer jährlichen Energieeinsparung von 0,6% der von ihnen im Vorjahr gelieferten Energie führen. Für Energielieferanten, die weniger als 150 GWh pro Jahr absetzen, gelten gewisse Erleichterungen. Wie der Energielieferant das Einsparungsziel erreicht, ist ihm überlassen; es kommen insbesondere Maßnahmen betreffend den Wohnsektor (Energieberatung, Wärmedämmung, Belüftung, Beleuchtung), Industriesektor, Verkehrssektor bzw. sektorenübergreifende Maßnahmen in Betracht. Ein praktisches Beispiel wäre etwa der Einbau und Betrieb von Smart Metering (d.h. intelligenten Zählern) bei Kunden.

Es kommt ausschließlich auf die tatsächliche Auswirkung einer Maßnahme an, nicht, dass eine bestimmte Auswirkung der Maßnahme zu erwarten war. Darum ist die Methodik der Bewertung der tatsächlichen Ergebnisse der Energieeinsparung von großer praktischer Bedeutung. Das Gesetz enthält dazu nur sehr generelle Vorgaben, die durch eine Durchführungsverordnung des Wissenschaftsministers zu konkretisieren sind. Die Evaluierung selbst erfolgt durch die Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle, die der Aufsicht des Wissenschaftsministers untersteht.

Derzeit steht der Inhalt der Durchführungsverordnung und damit die Evaluierung der Einhaltung der Vorschriften noch nicht feststeht. Für sämtliche Adressaten der RV ist wesentlich, welche Sanktionen im Falle der Verletzung der Vorschriften drohen: Große Unternehmen, die den Energieaudit nicht durchführen bzw. das Energiemanagementsystem nicht einführen, sind mit bis zu € 10.000 zu bestrafen. Wahrscheinlich ist, dass diese Strafe nicht nur einmal pro nicht durchgeführtem Audit verhängt werden kann, sondern gegebenenfalls auch öfter. Falsche Angaben (z.B. betreffend die Durchführung des Energieaudit) sind mit Strafen von bis zu € 20.000 bedroht.

Energielieferanten, die keine ausreichenden Energieeinspar-Maßnahmen setzen, droht eine Strafe von bis zu 12,2 Cent pro kWh, höchstens jedoch € 100.000. Die Bezahlung der Strafe lässt die Pflicht zur Umsetzung der Maßnahmen allerdings unberührt, verschiebt diese allerdings in das nächste Jahr.

Fazit

Energielieferanten sollten den Gesetzwerdungsprozess genau verfolgen; die Durchführungsverordnung zur Evaluierung der Energieeffizienz-Maßnahmen wird nicht lange auf sich warten lassen, wenn das Gesetz ab dem Jahr 2015 Wirkung entfalten soll. Erst mit Erlass der Durchführungsverordnung wird Planungssicherheit hinsichtlich der umzusetzenden Maßnahmen und deren Umfang herrschen.

Und Verbraucher werden wohl oder übel die erhöhten Kosten der Unternehmen im Zusammenhang mit Energieeinspar-Maßnahmen sowie allfälligen Strafzahlungen tragen.

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Johannes Trenkwalder